salvo iure

unter Rechtsvorbehalt, vorbehaltlich des Rechts

Klausel oder Formel, die eine Handlung oder Erklärung unter den Vorbehalt setzt, dass dadurch eigene Rechte nicht aufgegeben werden. Praktisch wichtig bei Zahlungen unter Vorbehalt, Vergleichen und prozessualen Erklärungen.

Etymologie

Lateinisch: salvo = unter Wahrung, unbeschadet (Ablativ Partizip Perfekt zu salvare, retten, bewahren); iure = des Rechts. Wörtlich: »das Recht gewahrt«, »ohne Verzicht auf das Recht«.

Juristische Bedeutung

Die Formel salvo iure markiert einen rechtswahrenden Vorbehalt — der Erklärende will mit seiner Handlung oder Aussage seine Rechte nicht aufgeben. Praktische Anwendungsfelder: Erstens Zahlung unter Vorbehalt — der Schuldner zahlt, behält sich aber vor, die Zahlung zurückzufordern. Dies hindert die Annahme als Anerkenntnis (§ 814 BGB greift nicht, weil die Zahlung nicht in Kenntnis der Nichtschuld erfolgt). Zweitens Vergleichsverhandlungen — eine Partei verhandelt ohne Anerkenntnis der gegnerischen Position. Drittens prozessuale Erklärungen — etwa Bestreiten mit Vorbehalt im Zivilprozess, Schutzschriften vor einstweiliger Verfügung. Viertens Verzichtserklärungen mit Teilvorbehalt. Die Formel hat keine eigene materiellrechtliche Wirkung, sondern dient als Auslegungshilfe: Sie macht deutlich, dass der Erklärende kein Anerkenntnis und keinen Verzicht abgeben will. Im Geschäftsverkehr wird die Wendung oft in Bestätigungen und Bestellungen verwendet (»alle Rechte vorbehalten«). Vergleichbare Klauseln: »without prejudice« (anglo-amerikanischer Rechtskreis), »sous toutes réserves« (Frankreich).

In der Klausur

Im Schuldrecht bei Zahlung unter Vorbehalt — relevant für § 812 BGB (kein Ausschluss durch § 814 BGB bei Vorbehalt). Im Zivilprozess bei Klageerwiderung und Vergleichen. Tipp: Bei jeder Zahlung im Sachverhalt prüfen, ob sie unter Vorbehalt erfolgte — daraus kann sich Rückforderung ergeben.

Beispielsfall

Zahlung unter Vorbehalt

K erhält eine streitige Rechnung von V über 10.000 Euro. Um eine drohende Sperrung zu vermeiden, zahlt K mit dem ausdrücklichen Hinweis »unter Rechtsvorbehalt«. Später klagt K auf Rückerstattung.

Losungsskizze

K kann nach § 812 I 1 Var. 1 BGB die Zahlung zurückfordern, wenn der Anspruch nicht bestand. § 814 BGB (Ausschluss bei Kenntnis der Nichtschuld) greift nicht, denn K hat unter ausdrücklichem Vorbehalt (salvo iure) gezahlt — dies dokumentiert, dass kein Anerkenntnis vorliegt (BGH NJW 1982, 178). Die Zahlung gilt nicht als Anerkenntnis und schließt § 812 BGB nicht aus.

Verwandte Begriffe

Verwandte Normen

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