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Rechtsprechung

Klassische Leitentscheidungen aus Verfassungsrecht, Zivilrecht und Strafrecht — mit Sachverhalt, Rechtsfrage, Entscheidung und klausurpraktischer Bedeutung. Frei zugänglich, kontinuierlich erweitert.

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56 von 56

Solange-II-Beschluss

Europarecht

Bundesverfassungsgericht · 2 BvR 197/83 · BVerfGE 73, 339 · 1986

Das BVerfG modifiziert seine im Solange-I-Beschluss begründete Kontrollvorbehalts-Doktrin: Solange der EuGH einen wirksamen und im Wesentlichen gleichwertigen Grundrechtsschutz gewährleistet, übt das BVerfG seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit abgeleiteten Gemeinschaftsrechts in Deutschland nicht mehr aus — es erklärt sich für solange unzuständig.

Cassis de Dijon

Europarecht

Europäischer Gerichtshof · Rs. 120/78 · Slg. 1979, 649 · 1979

Grundlegendes Urteil zur Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV): Der EuGH entwickelt die Cassis-Formel und das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung — in einem Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellte und vermarktete Waren dürfen grundsätzlich auch in anderen Mitgliedstaaten frei verkehren; entgegenstehende nationale Regelungen sind nur bei zwingenden Erfordernissen des Allgemeininteresses zulässig.

Costa/ENEL

Europarecht

Europäischer Gerichtshof · Rs. 6/64 · Slg. 1964, 1251 (EU:C:1964:66) · 1964

Grundlegende Entscheidung zum Vorrang des Unionsrechts: Der EuGH begründet die eigenständige Rechtsordnung der Gemeinschaft und erklärt, dass nachträgliches nationales Recht dem Gemeinschaftsrecht nicht derogieren kann — der Anwendungsvorrang ist absolut und bedarf keiner nationalen Transformation.

Deckungskauf — Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 BGB)

Schuldrecht

Bundesgerichtshof · VIII ZR 169/12 · BGHZ 197, 357 · 2013

Der BGH ordnet die Mehrkosten eines eigenen Deckungskaufs des Käufers dem Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 I, III, 281 BGB) zu und nicht dem Verzögerungsschaden (§§ 280 I, II, 286 BGB). Der Deckungskauf tritt wirtschaftlich an die Stelle der geschuldeten Leistung; seine Mehrkosten können daher nur nach Fristsetzung und nicht neben der weiterhin verlangten Vertragserfüllung beansprucht werden. Leitentscheidung zur Abgrenzung der Schadensarten im reformierten Leistungsstörungsrecht.

Hoyzer — Sportwetten-Betrug

Strafrecht

Bundesgerichtshof · 5 StR 181/06 · BGHSt 51, 165 · 2006

Betrug durch Sportwettmanipulation: Der BGH bejaht konkludente Täuschung durch Wettabschluss und entwickelt den Quotenschaden als Form des Eingehungsschadens — bereits mit der Wettannahme entsteht ein Vermögensschaden, weil die Quote das tatsächliche (manipulierte) Risiko nicht widerspiegelt.

Mauerschützen-Urteil

Strafrecht

Bundesgerichtshof · 5 StR 370/92 · BGHSt 39, 1 · 1992

Der BGH wendet die Radbruchsche Formel an und verurteilt DDR-Grenzsoldaten wegen Totschlags: Staatliches Recht, das in unerträglichem Widerspruch zur Gerechtigkeit und zu fundamentalen Menschenrechten steht, verliert seinen Rechtscharakter und kann die vorsätzliche Tötung unbewaffneter Flüchtlinge nicht rechtfertigen. Das Rückwirkungsverbot (Art. 103 II GG) steht der Bestrafung nicht entgegen.

Eingehungsbetrug — Reiseveranstalter-Fall

Strafrecht

Bundesgerichtshof · 3 StR 52/92 · BGH NJW 1992, 2167 · 1992

Leitentscheidung zum Eingehungsbetrug bei Reiseveranstaltungen: Der BGH bestätigt, dass der Vermögensschaden bei betrügerischen Vertragsschlüssen bereits im Moment des Vertragseingehens eintreten kann, wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllungswillig oder -fähig ist und dadurch eine wirtschaftlich nachteilige Risikoposition beim Opfer entsteht.

Lederspray-Urteil

Strafrecht

Bundesgerichtshof · 2 StR 549/89 · BGHSt 37, 106 · 1990

Der BGH begründet die strafrechtliche Produktverantwortung von Unternehmensleitungen durch Unterlassen: Wer trotz bekannter Schadensmeldungen keinen Rückruf gefährlicher Produkte anordnet, begeht Körperverletzung durch Unterlassen. Die Garantenstellung folgt aus Ingerenz (Inverkehrbringen eines gefährlichen Produkts) und aus der Übernahme der Sicherungsverantwortung als Geschäftsführer.

Katzenkönig-Fall

Strafrecht

Bundesgerichtshof · 1 StR 387/88 · BGHSt 35, 347 · 1988

Der BGH bejaht mittelbare Täterschaft durch Ausnutzung eines unvermeidbaren Verbotsirrtums: Wer einen anderen durch ein systematisches Täuschungssystem in einen unvermeidbaren Irrtum über das Verbotensein einer Tat versetzt und diesen zur Tatbegehung veranlasst, ist mittelbarer Täter kraft überlegenen Wissens — nicht bloß Anstifter. Der unvermeidbare Verbotsirrtum nach § 17 S. 1 StGB ist eine eigenständige Defektlage.

Fehlgeschlagener Versuch — Großer Senat (GSSt 1/86)

Strafrecht

Bundesgerichtshof · GSSt 1/86 · BGHSt 35, 90 · 1987

Der Große Senat des BGH verwirft die Tatplankonzeption und etabliert die Gesamtbetrachtungslehre als Maßstab für die Abgrenzung des beendeten vom unbeendeten Versuch: Maßgeblich ist nicht der ursprüngliche Tatplan, sondern die Vorstellung des Täters nach der letzten Ausführungshandlung, ob er zur Vollendung noch weitere Handlungen vornehmen muss. Beim fehlgeschlagenen Versuch — wenn der Täter erkannt hat, dass er die Tat mit den eingesetzten Mitteln nicht mehr vollenden kann — ist strafbefreiender Rücktritt ausgeschlossen.

Sirius-Fall

Strafrecht

Bundesgerichtshof · 1 StR 638/82 · BGHSt 32, 38 · 1983

Der BGH entwickelt die mittelbare Täterschaft durch Täuschung des Opfers zur Selbstschädigung: Wer ein Opfer durch Täuschung über die tödliche Natur seiner Handlung zu einer unwissentlichen Selbsttötung verleitet, handelt als mittelbarer Täter eines versuchten Totschlags, da das Opfer im Tatbestandsirrtum als Werkzeug eingesetzt wird.

Spanner-Fall — Versuchsbeginn durch Unterlassen

Strafrecht

Bundesgerichtshof · 1 StR 256/77 · BGH NJW 1978, 1230 · 1977

Der BGH klärt, wann beim unechten Unterlassungsdelikt der unmittelbare Versuchsbeginn anzunehmen ist: Ein Garant, der die Vollendung der Tat durch den Täter tatenlos geschehen lässt, setzt dann unmittelbar zu einem Unterlassungsversuch an, wenn er bei gebotenem Handeln den Tatbestand noch abwenden könnte, aber gleichwohl untätig bleibt und der Täter unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt. Die Garantenstellung einer Mutter gegenüber ihrem Kind schließt die Pflicht ein, Angriffe Dritter auf das Kind abzuwehren.

Schlafmittel-Fall

Strafrecht

Bundesgerichtshof · 4 StR 686/75 · BGHSt 26, 201 · 1976

Der BGH klärt den Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens zur Tat (§ 22 StGB): Der Versuch beginnt, wenn der Täter nach seiner Gesamtplanung in eine Handlung eintritt, die ohne wesentliche Zwischenschritte unmittelbar in die tatbestandliche Ausführungshandlung mündet. Das bloße Beibringen des Schlafmittels als Vorbereitungshandlung ist noch kein Versuchsbeginn; das Einflößen von Gift hingegen kann je nach Gesamtplan bereits das unmittelbare Ansetzen zum Totschlag darstellen.

Staschynski-Urteil

Strafrecht

Bundesgerichtshof · 9 StE 4/62 · BGHSt 18, 87 · 1962

Der BGH wendet die subjektive Teilnahmelehre an: Wer auf Befehl eines fremden Geheimdienstes tötet und die Tat innerlich nicht als eigene will, sondern sich dem fremden Willen unterwirft, ist nur Gehilfe — auch wenn er die Tat eigenhändig ausführt. Das Urteil markiert den Höhepunkt der subjektiven Täterschaftstheorie in der deutschen Rechtsprechung und ist zugleich der Ausgangspunkt ihrer späteren Relativierung durch die Tatherrschaftslehre.

Hochsitz-Fall — Pflichtwidrigkeitszusammenhang bei Fahrlässigkeit

Strafrecht

Bundesgerichtshof · 4 StR 429/56 · BGHSt 11, 1 · 1957

Bekannt auch als Radfahrer-Fall: Der BGH verneint die fahrlässige Tötung und entwickelt den Pflichtwidrigkeitszusammenhang als eigenständige normative Zurechnungsvoraussetzung bei Fahrlässigkeitsdelikten. Entscheidend ist, ob der Taterfolg gerade auf der Pflichtwidrigkeit des Täters beruht — ob er also bei pflichtgemäßem Alternativverhalten ausgeblieben wäre. Hätte die Einhaltung der verletzten Sorgfaltspflicht den Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ebenfalls herbeigeführt, scheidet strafrechtliche Zurechnung aus.

Radfahrer-Fall — Pflichtwidrigkeitszusammenhang

Strafrecht

Bundesgerichtshof · 4 StR 429/56 · BGHSt 11, 1 · 1957

Der BGH entwickelt die Lehre vom Pflichtwidrigkeitszusammenhang bei Fahrlässigkeitsdelikten: Nicht jede Pflichtverletzung begründet Strafbarkeit — der Erfolg muss gerade auf der Pflichtwidrigkeit beruhen, nicht nur zufällig mit ihr zusammentreffen. Steht fest, dass das pflichtgemäße Alternativverhalten den gleichen Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit herbeigeführt hätte, fehlt es am Pflichtwidrigkeitszusammenhang, und der Täter ist freizusprechen.

Schweinemast-Fall

Strafrecht

Bundesgerichtshof · 2 StR 133/56 · BGHSt 8, 348 · 1956

Grundlegende BGH-Entscheidung zur Zweckverfehlungslehre beim Betrug: Der Vermögensschaden i.S.d. § 263 StGB kann auch dann vorliegen, wenn der Getäuschte eine wirtschaftlich gleichwertige Gegenleistung erhält, sofern er diese zu einem bestimmten Zweck erworben hat und der Täter diesen Zweck von vornherein zu vereiteln beabsichtigt.

Lederriemen-Urteil

Strafrecht

Bundesgerichtshof · 5 StR 35/55 · BGHSt 7, 363 · 1955

Der BGH entwickelt die sogenannte Billigungstheorie zur Abgrenzung von dolus eventualis und bewusster Fahrlässigkeit: Bedingter Vorsatz setzt voraus, dass der Täter den als möglich erkannten Erfolg innerlich billigt oder sich mit ihm abfindet — mag er ihn auch ungern herbeiführen. Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, dass der Erfolg ausbleibt. Der Fall mit dem Lederriemen als Tötungsmittel ist die Leitentscheidung dieser Abgrenzung im deutschen Strafrecht.

Rose-Rosahl-Fall

Strafrecht

Preußisches Obertribunal · Preuß. OT · Preuß. OT 1859, GA 7, 332 · 1859

Klassischer Lehrfall zur Anstiftung bei error in persona des Haupttäters: Für den Anstifter wirkt der Personenirrtum des Täters als aberratio ictus — der Anstifter haftet nur für Anstiftung zum Versuch an dem bestimmten Opfer, nicht für vollendete Anstiftung am ungewollten Trefferobjekt.

Klimaschutz-Beschluss

Verfassungsrecht

Bundesverfassungsgericht · 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20 · BVerfGE 157, 30 · 2021

Der BVerfG-Beschluss vom 24. März 2021 entwickelt das Konzept der intertemporalen Freiheitssicherung: Eine Klimaschutzgesetzgebung, die Emissionsminderungen zu weit in die Zukunft verschiebt, verletzt die Grundrechte der jüngeren Generation, weil sie diesen unverhältnismäßig enge Handlungsspielräume für die Zeit nach 2030 hinterlässt. Art. 20a GG verpflichtet den Gesetzgeber zur aktiven Klimaschutzpolitik mit überprüfbaren Zwischenzielen.

Recht auf Vergessen II

Verfassungsrecht

Bundesverfassungsgericht · 1 BvR 276/17 · BVerfGE 152, 216 · 2019

Das BVerfG prüft im Beschluss Recht auf Vergessen II erstmals unmittelbar die Grundrechte-Charta der EU (GRCh) als Maßstab, wenn nationales Recht unionsrechtlich vollständig vereinheitlicht ist. Im Kern geht es um den Anspruch einer Privatperson gegen Google auf Löschung eines Suchergebnislinks zu einem älteren Fernsehbeitrag — die Abwägung zwischen dem Recht auf Datenschutz (Art. 7, 8 GRCh) und der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 11 GRCh).

Hartz-IV-Urteil

Verfassungsrecht

Bundesverfassungsgericht · 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 · BVerfGE 125, 175 · 2010

Das BVerfG leitet aus Art. 1 I i.V.m. Art. 20 I GG ein einklagbares Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ab. Die Regelleistungen des SGB II für das Jahr 2005 waren verfassungswidrig, weil das Berechnungsverfahren intransparent und nicht realitätsgerecht war. Der Gesetzgeber muss die Leistungshöhe durch ein nachvollziehbares, empirisch fundiertes Verfahren ermitteln.

Wunsiedel-Beschluss

Verfassungsrecht

Bundesverfassungsgericht · 1 BvR 2150/08 · BVerfGE 124, 300 · 2009

Das BVerfG erklärt § 130 IV StGB (Verbot der Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft) für verfassungskonform und schafft dabei eine dogmatisch begründete Ausnahme vom Allgemeinheitserfordernis für meinungsbeschränkende Gesetze: Die historische Singularität des Nationalsozialismus rechtfertigt ein inhaltsbezogenes Sonderrecht gegen NS-Propaganda.

Online-Durchsuchungs-Urteil

Verfassungsrecht

Bundesverfassungsgericht · 1 BvR 370/07 · BVerfGE 120, 274 · 2008

Das BVerfG leitet aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG ein neues Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (IT-Grundrecht) ab. Das Recht schützt nicht nur einzelne Datenpunkte, sondern die Integrität des gesamten IT-Systems als digitalem Persönlichkeitsspeicher. Staatlicher Zugriff durch Staatstrojaner und Online-Durchsuchungen ist nur unter strengsten Voraussetzungen verfassungsgemäß.

Esra-Beschluss

Verfassungsrecht

Bundesverfassungsgericht · 1 BvR 1783/05 · BVerfGE 119, 1 · 2007

Das BVerfG entwickelt für Schlüsselromane das Verfremdungsgebot als Abwägungsmaßstab zwischen Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) und allgemeinem Persönlichkeitsrecht: Je stärker die Übereinstimmung zwischen literarischer Figur und realer Vorlage und je tiefer der Eingriff in die Persönlichkeitssphäre der Vorlage, desto intensiver muss die künstlerische Verfremdung ausfallen. Enthüllungen der Intimsphäre bleiben auch bei hoher Fiktionalisierung unzulässig.

Stolpe-Beschluss

Verfassungsrecht

Bundesverfassungsgericht · 1 BvR 1696/98 · BVerfGE 114, 339 · 2005

Das BVerfG entwickelt eine asymmetrische Auslegungsregel für mehrdeutige Tatsachenbehauptungen: Bei Äußerungen, die sowohl eine ehrverletzende als auch eine nicht-verletzende Deutung zulassen, müssen Gerichte im Unterlassungsverfahren die für den Äußernden günstigste Interpretation zugrunde legen — es sei denn, die verletzende Deutung wird ausdrücklich als verfolgte Aussage klargestellt.

Caroline von Monaco II

Verfassungsrecht

Bundesverfassungsgericht · 1 BvR 653/96 · BVerfGE 101, 361 · 1999

Das BVerfG entwickelt die Sphärentheorie für den Persönlichkeitsschutz prominenter Personen bei Presseberichterstattung und stellt klar, dass auch Personen des öffentlichen Lebens eine schutzwürdige Privatsphäre behalten. Maßgeblich für die Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit ist, ob die Berichterstattung einen Beitrag zu einer Frage von gesellschaftlichem Belang leistet oder lediglich das Unterhaltungsinteresse der Öffentlichkeit befriedigt.

Soldaten-sind-Mörder-Beschluss

Verfassungsrecht

Bundesverfassungsgericht · 1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 102/92, 1 BvR 221/92 · BVerfGE 93, 266 · 1995

Das BVerfG hebt strafrechtliche Verurteilungen wegen Beleidigung auf: Die Parole 'Soldaten sind Mörder' ist in ihrem gesellschaftspolitischen Kontext als Meinungsäußerung geschützt, keine Schmähkritik. Grundlegend zur Sinnermittlung mehrdeutiger Äußerungen und zur engen Definition der Schmähkritik.

Kruzifix-Beschluss

Verfassungsrecht

Bundesverfassungsgericht · 1 BvR 1087/91 · BVerfGE 93, 1 · 1995

Das BVerfG erklärt die bayerische Schulordnung für verfassungswidrig, soweit sie die Anbringung von Kruzifixen in Pflichtschul-Klassenzimmern vorschreibt. Die Entscheidung ist grundlegend zur negativen Religionsfreiheit, staatlicher Neutralitätspflicht und zur praktischen Konkordanz bei Kollisionen von Art. 4, Art. 6 und Art. 7 GG.

Auschwitz-Lüge-Beschluss

Verfassungsrecht

Bundesverfassungsgericht · 1 BvR 23/94 · BVerfGE 90, 241 · 1994

Das BVerfG stellt klar, dass erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen nicht vom Schutzbereich des Art. 5 I 1 GG erfasst werden. Die Leugnung des Holocausts ist als bewusst falsche Tatsachenbehauptung von vornherein kein Schutzgut der Meinungsfreiheit; ein darauf gestütztes Versammlungsverbot verletzt Art. 5 I GG nicht.

Zwangsdemokrat-Beschluss

Verfassungsrecht

Bundesverfassungsgericht · 1 BvR 1165/89 · BVerfGE 82, 272 · 1990

Das BVerfG präzisiert den Begriff der Schmähkritik als engen Ausnahmetatbestand: Eine Meinungsäußerung ist nur dann nicht mehr durch Art. 5 I GG geschützte Schmähkritik, wenn die Diffamierung der Person — nicht die Auseinandersetzung in der Sache — im Vordergrund steht. Scharfe, überspitzte politische Kritik an einer öffentlichen Person, die auf sachliche Kritik an deren demokratischem Bekenntnis abzielt, ist grundrechtlich geschützt.

Reiten im Walde

Verfassungsrecht

Bundesverfassungsgericht · 1 BvR 921/85 · BVerfGE 80, 137 · 1989

Das BVerfG bejaht den Schutz des Reitens auf Waldwegen durch Art. 2 I GG, hält die nordrhein-westfälische Beschränkung auf ausgewiesene Reitwege aber für verhältnismäßig. Grundlegend zur Weite des Schutzbereichs der allgemeinen Handlungsfreiheit als Auffanggrundrecht.

Brokdorf-Beschluss

Verfassungsrecht

Bundesverfassungsgericht · 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 · BVerfGE 69, 315 · 1985

Der Brokdorf-Beschluss begründet das positive Demonstrations-Verständnis des Grundgesetzes: Art. 8 GG schützt Versammlungen als wesentliches Element freiheitlicher Demokratie. Verbote sind nur bei konkreter nachweisbarer Gefahr zulässig; Behörden müssen kooperativ auf Demonstration zugehen und mildere Mittel vor einem Verbot ausschöpfen.

Wallraff-Beschluss

Verfassungsrecht

Bundesverfassungsgericht · 1 BvR 272/81 · BVerfGE 66, 116 · 1984

Das BVerfG entscheidet, dass die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) zwar grundsätzlich auch die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter Informationen schützt, dieser Schutz jedoch bei bewusster Täuschung mit dem Ziel der Verwertung gegen den Getäuschten regelmäßig zurücktritt — es sei denn, das öffentliche Informationsinteresse überwiegt einseitig. Die Entscheidung entwickelt die Güterabwägung zwischen Pressefreiheit, Redaktionsgeheimnis und Persönlichkeitsrecht bei investigativem Journalismus.

Volkszählungs-Urteil

Verfassungsrecht

Bundesverfassungsgericht · 1 BvR 209/83 · BVerfGE 65, 1 · 1983

Das BVerfG leitet aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ab: Der Einzelne hat das Recht, grundsätzlich selbst über Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu entscheiden. Das Urteil setzt dem staatlichen Umgang mit personenbezogenen Daten — insbesondere der Datenverknüpfung und Zweckänderung — verfassungsrechtliche Grenzen und bildet die Grundlage des modernen deutschen Datenschutzrechts.

Lebach-Urteil

Verfassungsrecht

Bundesverfassungsgericht · 1 BvR 536/72 · BVerfGE 35, 202 · 1973

Das BVerfG untersagt die Ausstrahlung eines ZDF-Dokumentarspiels über den Lebach-Soldatenmord, weil die namentliche und bildliche Identifizierung des kurz vor der Haftentlassung stehenden Mittäters sein Resozialisierungsinteresse unverhältnismäßig beeinträchtigt. Die Entscheidung begründet den verfassungsrechtlichen Rang des Resozialisierungsgebots und entwickelt das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) als Schranke der Rundfunkfreiheit.

Soraya-Beschluss

Verfassungsrecht

Bundesverfassungsgericht · 1 BvR 112/65 · BVerfGE 34, 269 · 1973

Das BVerfG bestätigt die richterliche Rechtsfortbildung als verfassungsrechtlich zulässig und erkennt die zivilgerichtliche Rechtsprechung zur Geldentschädigung bei schwerwiegenden Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als mit dem Grundgesetz vereinbar an. Richter sind an Gesetz und Recht gebunden, nicht ausschließlich an den positivierten Gesetzestext.

Numerus-Clausus-Urteil I

Verfassungsrecht

Bundesverfassungsgericht · 1 BvL 32/70 · BVerfGE 33, 303 · 1972

Das BVerfG leitet aus Art. 12 I GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 I GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 I GG) ein Teilhaberecht auf Hochschulzulassung ab: Grundrechte begründen nicht nur Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe, sondern — bei staatlichem Monopol über Ausbildungseinrichtungen — auch Teilhabeansprüche auf gleichmäßigen Zugang. Numerus-Clausus-Regelungen sind an strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen zu messen.

Mephisto-Beschluss

Verfassungsrecht

Bundesverfassungsgericht · 1 BvR 435/68 · BVerfGE 30, 173 · 1971

Kollision von Kunstfreiheit (Art. 5 III GG) und allgemeinem Persönlichkeitsrecht: Das BVerfG entwickelt Maßstäbe für den Konflikt zwischen vorbehaltloser Kunstfreiheit und dem postmortalen Persönlichkeitsschutz und begründet die Lehre der verfassungsimmanenten Schranken.

Schmid-Spiegel-Entscheidung

Verfassungsrecht

Bundesverfassungsgericht · 1 BvR 9/57 · BVerfGE 12, 113 · 1961

Das BVerfG entwickelt das Recht auf medialen Gegenschlag: Wer durch Presseberichterstattung in der öffentlichen Meinungsbildung angegriffen wird, darf sich mit der gleichen Waffe — der Presse — zur Wehr setzen. Scharfe, polemische Reaktion ist durch § 193 StGB und Art. 5 I GG gedeckt, sofern Sachbezug zur öffentlichen Auseinandersetzung besteht.

Apotheken-Urteil

Verfassungsrecht

Bundesverfassungsgericht · 1 BvR 596/56 · BVerfGE 7, 377 · 1958

Das BVerfG entwickelt die Drei-Stufen-Theorie zur Prüfung von Eingriffen in die Berufsfreiheit nach Art. 12 I GG: Berufsausübungs-, subjektive und objektive Zulassungsregelungen unterliegen jeweils strengeren verfassungsrechtlichen Anforderungen.

Lüth-Urteil

Verfassungsrecht

Bundesverfassungsgericht · 1 BvR 400/51 · BVerfGE 7, 198 · 1958

Grundlegende Entscheidung zur mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte: Das BVerfG entwickelt Grundrechte als objektive Werteordnung, die in alle Rechtsbereiche ausstrahlt und die Auslegung privatrechtlicher Generalklauseln bestimmt.

Elfes-Urteil

Verfassungsrecht

Bundesverfassungsgericht · 1 BvR 253/56 · BVerfGE 6, 32 · 1957

Das BVerfG legt Art. 2 I GG als umfassendes Auffanggrundrecht aus: Geschützt ist jede menschliche Verhaltensweise, die nicht von einem anderen Grundrecht erfasst wird. Die verfassungsmäßige Ordnung als Schranke meint die gesamte verfassungsrechtliche Rechtsordnung, nicht nur einen Kernbereich der Persönlichkeit.

Schwiegersohn-Fall — Wegfall der Geschäftsgrundlage

Zivilrecht

Bundesgerichtshof · XII ZR 189/06 · BGHZ 184, 190 · 2010

Der BGH wendet § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) auf Zuwendungen von Schwiegereltern nach Scheidung an: Fällt die eheliche Lebensgemeinschaft als Geschäftsgrundlage der Zuwendung weg, kann ein Anpassungs- oder Teilrückforderungsanspruch entstehen. Dabei sind Ehedauer, Nutzungszeit und güterrechtlicher Zugewinnausgleich in die Abwägung einzubeziehen.

Trihotel — Existenzvernichtungshaftung

Zivilrecht

Bundesgerichtshof · II ZR 3/04 · BGHZ 173, 246 · 2007

Der BGH vereinheitlicht die Haftung des GmbH-Gesellschafters für existenzvernichtende Eingriffe auf § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) und gibt damit die frühere gesellschaftsrechtliche Existenzvernichtungshaftungskonstruktion aus Bremer Vulkan und KBV ausdrücklich auf. Alleiniger Haftungsgrund ist die deliktsrechtliche Generalklausel, die Vorsatz voraussetzt.

Weinkäufer — Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums

Zivilrecht

Bundesgerichtshof · VIII ZR 109/87 · NJW 1988, 2597 · 1988

Der BGH klärt die Voraussetzungen des Eigenschaftsirrtums nach § 119 II BGB und grenzt verkehrswesentliche Eigenschaften (anfechtungsrelevant) von bloßen Wertvorstellungen und Motivirrtümern (nicht anfechtungsrelevant) ab.

Hoffmann-La-Roche — culpa in contrahendo

Zivilrecht

Bundesgerichtshof · III ZR 240/76 · BGHZ 71, 386 · 1978

Der BGH anerkennt umfassend die culpa in contrahendo als eigenständiges Haftungsinstitut und begründet Schadensersatzpflichten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis auch dann, wenn es letztlich nicht zum Vertragsabschluss kommt. Entscheidend ist, ob durch das Verhalten einer Partei beim Verhandlungspartner berechtigtes Vertrauen in den Vertragsschluss geweckt und dann grundlos enttäuscht wurde.

Gemüseblatt-Fall — Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

Zivilrecht

Bundesgerichtshof · VIII ZR 246/74 · BGHZ 66, 51 · 1976

Der BGH entwickelt die Voraussetzungen des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte (VSD) und wendet ihn auf ein Kind an, das beim Einkauf im Begleitschutz seiner Mutter in einem Supermarkt durch ein auf dem Boden liegendes Gemüseblatt ausrutscht und sich verletzt. Der Kaufvertrag zwischen Mutter und Supermarkt erstreckt seine Schutzwirkung auf das Kind, das damit — ohne selbst Vertragspartei zu sein — vertragliche Schadensersatzansprüche gegen den Supermarktbetreiber geltend machen kann.

Anwartschaftsrecht — Wesensgleiches Minus

Zivilrecht

Bundesgerichtshof · VIII ZR 24/69 · BGHZ 54, 214 · 1970

Der BGH entwickelt das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers als wesensgleiches Minus zum Vollrecht Eigentum: Sobald der Vollrechtserwerb ausschließlich noch vom Verhalten des Käufers abhängt und der Verkäufer die Anwartschaft nicht mehr einseitig zerstören kann, besteht eine eigenständige dingliche Rechtsposition — pfändbar, übertragbar und gegen Gläubiger des Verkäufers geschützt.

Schwarzkauf — § 138 BGB Sittenwidrigkeit

Zivilrecht

Bundesgerichtshof · VIII ZR 159/69 · BGHZ 53, 304 · 1970

Der BGH entwickelt Grundsätze zur Sittenwidrigkeit und Gesamtnichtigkeit bei Schwarzgeldvereinbarungen in Kaufverträgen: Die bewusste Steuerhinterziehung durch Aufspaltung in einen beurkundeten und einen verdeckten Kaufpreisanteil infiziert den gesamten Kaufvertrag. Das Verhältnis zwischen § 138 I BGB (Sittenwidrigkeit) und der Teilnichtigkeitsregel des § 139 BGB sowie den Rückforderungssperren nach § 817 S. 2 BGB wird grundlegend geklärt.

Fräsmaschinen-Fall — Gutgläubiger Erwerb durch Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 934 Alt. 1 BGB)

Zivilrecht

Bundesgerichtshof · VIII ZR 11/66 · BGHZ 50, 45 · 1968

Der BGH entscheidet, dass gutgläubiger Eigentumserwerb nach §§ 929 S. 1, 931, 934 Alt. 1 BGB auch dann möglich ist, wenn der Veräußerer nur mittelbaren Besitz hat und diesen durch Abtretung des Herausgabeanspruchs überträgt. Die Figur des Nebenbesitzes lehnt der BGH ab: Wer erst später mittelbarer Besitzer wird, verdrängt den früheren mittelbaren Besitzer vollständig, sodass der spätere Erwerber gutgläubig Eigentum erwerben kann.

Geheißperson — Gutgläubiger Eigentumserwerb durch Übergabe auf Geheiß

Zivilrecht

Bundesgerichtshof · VII ZR 218/60 · BGHZ 36, 56 · 1961

Der BGH klärt, dass für den gutgläubigen Eigentumserwerb nach §§ 929, 932 BGB keine unmittelbare Besitzübertragung durch den Veräußerer erforderlich ist: Es genügt, wenn ein Dritter als Geheißperson auf Weisung des Veräußerers Besitz am Übereignungsgegenstand auf den Erwerber überträgt. Der Erwerber schöpft seinen Gutglaubensschutz in diesem Fall aus dem Rechtsschein, den die Weisung des Veräußerers erzeugt.

Bestimmtheitsgrundsatz bei Sicherungsübereignung eines Warenlagers

Zivilrecht

Bundesgerichtshof · VIII ZR 205/57 · BGHZ 28, 16 · 1958

Der BGH entscheidet, dass ein Warenlager mit wechselndem Bestand wirksam zur Sicherheit übereignet werden kann, wenn der Vertrag die Waren durch einfache äußere Abgrenzungskriterien (Lagerort, Warenart) hinreichend bestimmt. Auch Waren unter Eigentumsvorbehalt können in die Sicherungsübereignung einbezogen werden, indem der Sicherungsnehmer statt des Eigentums die Anwartschaft des Sicherungsgebers erwirbt. Damit klärt das Urteil den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz für den praktisch bedeutsamen Fall der revolvierenden Sicherungszession.

Treppensturz — Verkehrssicherungspflicht und Anscheinsbeweis

Zivilrecht

Bundesgerichtshof · VI ZR 207/52 · BGHZ 11, 227 · 1954

Der BGH entwickelt Grundsätze zur deliktsrechtlichen Haftung aus Verkehrssicherungspflichten und zum Anscheinsbeweis bei typischen Schadensgeschehen: Der Eigentümer oder Halter einer Gefahrenquelle haftet aus § 823 I BGB für vorhersehbare Schäden aus ungesichertem Zustand. Bei typischem Schadensgeschehen kommt dem Verletzten ein Anscheinsbeweis für die Kausalität zugute.

Trierer Weinkaufmann — falsa demonstratio non nocet

Zivilrecht

Reichsgericht · Rep. VI. 175/14 · RGZ 88, 215 · 1914

Das Reichsgericht wendet den Grundsatz 'falsa demonstratio non nocet' — eine falsche Bezeichnung schadet nicht — auf einen Weinhandelskauf an. Haben Käufer und Verkäufer bei Vertragsschluss übereinstimmend dasselbe konkrete Kaufobjekt vor Augen, so ist der Vertrag über dieses Objekt wirksam, auch wenn die im Vertrag verwendete Bezeichnung objektiv falsch ist. Maßgebend für die Auslegung von Willenserklärungen ist nach § 133 BGB der wirkliche Wille, nicht der buchstäbliche Sinn des Ausdrucks.

Linoleumrollen-Fall — culpa in contrahendo vor Vertragsschluss

Zivilrecht

Reichsgericht · Rep. VI. 240/11 · RGZ 78, 239 · 1911

Das Reichsgericht erkennt erstmals ausdrücklich an, dass schon die Aufnahme von Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien ein Vertrauensverhältnis begründet, aus dem Schutzpflichten folgen. Wer im Rahmen einer Vertragsanbahnung die körperliche Integrität oder das Eigentum des potentiellen Vertragspartners durch unsachgemäße Warenpräsentation gefährdet und verletzt, haftet auch ohne Vertragsschluss nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo für den entstandenen Schaden.