Rechtsprechung
Klassische Leitentscheidungen aus Verfassungsrecht, Zivilrecht und Strafrecht: Sachverhalt, Rechtsfrage, Entscheidung und ihre Bedeutung für die Klausur.
47 Entscheidungen, frei zugänglich und laufend erweitert.
Solange-II-Beschluss
BVerfG, 19862 BvR 197/83, BVerfGE 73, 339
Solange die Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Rechtsprechung des EuGH, einen dem Grundgesetz im Wesentlichen gleichzuachtenden Grundrechtsschutz generell gewährleisten, übt das BVerfG seine Gerichtsbarkeit über abgeleitetes Gemeinschaftsrecht nicht mehr aus; Vorlagen nach Art. 100 I GG sind insoweit unzulässig. Zugleich erkannte der Zweite Senat den EuGH als gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 I 2 GG an. Die Verfassungsbeschwerde eines Champignonkonserven-Importeurs wurde zurückgewiesen.
Cassis de Dijon
EuGH, 1979Rs. 120/78, Slg. 1979, 649
Grundlegendes Urteil zur Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV): Der EuGH entwickelt die Cassis-Formel und das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung — in einem Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellte und vermarktete Waren dürfen grundsätzlich auch in anderen Mitgliedstaaten frei verkehren; entgegenstehende nationale Regelungen sind nur bei zwingenden Erfordernissen des Allgemeininteresses zulässig.
Costa/ENEL
EuGH, 1964Rs. 6/64, Slg. 1964, 1253 (ECLI:EU:C:1964:66)
Begründung des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts: Der EWG-Vertrag hat eine eigene Rechtsordnung geschaffen, die in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten aufgenommen worden ist; ihr können keine wie auch immer gearteten innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgehen, auch nicht spätere. Zugleich stellte der EuGH klar, dass ein Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr angefochten werden können, zur Vorlage verpflichtet ist.
Hoyzer — Sportwetten-Betrug
BGH, 20065 StR 181/06, BGHSt 51, 165
Wer bei einem Wettanbieter auf ein Fußballspiel wettet, das er durch Bestechung von Schiedsrichtern oder Spielern manipuliert hat, begeht Betrug: Dem Wettangebot ist konkludent die Erklärung zu entnehmen, den Vertragsgegenstand nicht vorsätzlich zu manipulieren. Schon der Vertragsschluss begründet wegen der verschobenen Gewinnchance einen Quotenschaden, der nicht beziffert werden muss. Der Schiedsrichter Robert Hoyzer blieb wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt.
Mauerschützen-Urteil
BGH, 19925 StR 370/92, BGHSt 39, 1
Erstes Revisionsurteil zu den tödlichen Schüssen an der Berliner Mauer: Ein Rechtfertigungsgrund des DDR-Rechts, der nach der Staatspraxis die Tötung von Flüchtlingen deckte, ist wegen offensichtlich groben Verstoßes gegen Grundgedanken der Gerechtigkeit und Menschlichkeit unbeachtlich. Bei menschenrechtsfreundlicher Auslegung hätte § 27 GrenzG das Dauerfeuer mit Tötungsvorsatz ohnehin nicht gedeckt; Art. 103 II GG steht der Bestrafung nicht entgegen. Die Grenzsoldaten blieben wegen Totschlags verurteilt.
Lederspray-Fall
BGH, 19902 StR 549/89, BGHSt 37, 106
Leitentscheidung zur strafrechtlichen Produkthaftung: Kausalität kann feststehen, auch wenn die schädliche Substanz unbekannt bleibt. Wer gefährliche Produkte in den Verkehr bringt, ist aus pflichtwidrigem Vorverhalten (Ingerenz) zum Rückruf verpflichtet. Bei einer Kollegialentscheidung setzt jeder Geschäftsführer, der seinen Beitrag zum gebotenen Rückruf unterlässt, eine Ursache für dessen Ausbleiben, auch wenn ihn die anderen überstimmt hätten.
Katzenkönig-Fall
BGH, 19884 StR 352/88, BGHSt 35, 347
Der BGH erkennt eine „Täterschaft hinter dem Täter“ an: Wer einen anderen durch einen bewusst hervorgerufenen Irrtum zur Tat steuert, kann mittelbarer Täter sein, auch wenn der Vordermann selbst als Täter verantwortlich bleibt, weil sein Verbotsirrtum vermeidbar war. Maßgeblich ist die vom Täterwillen getragene Tatherrschaft des Hintermanns, wertend ermittelt nach Art und Tragweite des Irrtums und der Intensität der Einwirkung.
Nackenstich-Fall — Rücktrittshorizont statt Tatplan (BGHSt 35, 90)
BGH, 19874 StR 541/87, BGHSt 35, 90
Der BGH stellt klar: Für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch ist auch bei einem festumrissenen Tatplan allein der Rücktrittshorizont maßgeblich — die Vorstellung des Täters nach der letzten Ausführungshandlung. Fehlgeschlagen ist ein Versuch erst, wenn der Täter erkennt, dass er die Tat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln im unmittelbaren Fortgang des Geschehens nicht mehr vollenden kann — nicht schon, wenn das konkret eingesetzte Mittel versagt hat. Der Nackenstich-Fall besiegelt die Aufgabe der Tatplantheorie.
Sirius-Fall
BGH, 19831 StR 168/83, BGHSt 32, 38
Abgrenzung von strafbarer Fremdtötung in mittelbarer Täterschaft und strafloser Teilnahme an einer Selbsttötung: Wer einen anderen durch Täuschung dazu bringt, Hand an sich zu legen, ohne zu erkennen, dass er eine Ursache für den eigenen Tod setzt, ist Täter kraft überlegenen Wissens und macht das Opfer zum Werkzeug gegen sich selbst. Der Angeklagte wurde wegen versuchten Mordes aus Habgier verurteilt.
Hochsitz-Fall — Körperverletzung mit Todesfolge
BGH, 19822 StR 226/82, BGHSt 31, 96
Hochsitz-Fall (BGHSt 31, 96): Der BGH knüpft den Gefahrverwirklichungszusammenhang des § 227 StGB an die Körperverletzungshandlung, nicht an den Erfolg. Im Tod des Opfers muss sich gerade die der Körperverletzung eigentümliche Lebensgefahr verwirklichen. Deshalb kann § 227 StGB auch dann erfüllt sein, wenn die Erstverletzung für sich genommen nicht lebensbedrohlich war und der Tod erst über Zwischenglieder eintrat, sofern der Geschehensablauf nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit lag.
Staschynski-Urteil
BGH, 19629 StE 4/62, BGHSt 18, 87
Der BGH wendet die subjektive Teilnahmelehre an: Wer auf Befehl eines fremden Geheimdienstes tötet und die Tat innerlich nicht als eigene will, sondern sich dem fremden Willen unterwirft, ist nur Gehilfe — auch wenn er die Tat eigenhändig ausführt. Das Urteil markiert den Höhepunkt der subjektiven Täterschaftstheorie in der deutschen Rechtsprechung und ist zugleich der Ausgangspunkt ihrer späteren Relativierung durch die Tatherrschaftslehre.
Radfahrer-Fall — Pflichtwidrigkeitszusammenhang
BGH, 19574 StR 354/57, BGHSt 11, 1
Ein Lkw-Fahrer überholt einen stark betrunkenen Radfahrer mit zu geringem Abstand; der Radfahrer gerät unter den Anhänger und stirbt. Der BGH verneint den strafrechtlich erheblichen Ursachenzusammenhang für § 222 StGB, wenn der Erfolg auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre oder sich das aufgrund erheblicher Tatsachen nicht ausschließen lässt. Er widersprach damit dem vorlegenden OLG Hamm, das Sicherheit für den Erfolgseintritt bei rechtmäßigem Alternativverhalten verlangen wollte.
Lederriemen-Urteil
BGH, 19555 StR 35/55, BGHSt 7, 363
Grundsatzentscheidung zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit: Bedingter Vorsatz kann auch vorliegen, wenn dem Täter der Erfolg unerwünscht ist. Er billigt ihn im Rechtssinne, wenn er sich um des erstrebten Ziels willen notfalls damit abfindet, dass seine Handlung den Erfolg herbeiführt. Zwei junge Männer, die ihr Opfer bei einem Raub mit einem Lederriemen drosselten, bis es starb, blieben wegen Mordes verurteilt.
Rose-Rosahl-Fall
PreussOT, 1859Crimin.-S. Nr. 6, PrObTrE 42, 36*; GA 7 (1859), 322
Klassiker zum error in persona des Täters und seinen Folgen für den Anstifter: Der Holzhändler Rosahl hatte den Handarbeiter Rose gegen Geld dazu gebracht, den Zimmergesellen Schliebe zu töten; Rose verwechselte in der Dunkelheit das Opfer und tötete einen Gymnasiasten. Das Preußische Obertribunal bestätigte die Verurteilung beider: Der Irrtum war für Rose unbeachtlich, und weil die Verwechslung kein „wirklicher Exceß“ war, auch für den Anstifter.
Klimaschutz-Beschluss
BVerfG, 20211 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20, BVerfGE 157, 30
Die Grundrechte schützen als „intertemporale Freiheitssicherung“ vor einer einseitigen Verlagerung der Treibhausgasminderungslast in die Zukunft. Weil das Klimaschutzgesetz 2019 bis 2030 große Emissionsmengen zuließ, ohne die Minderung ab 2031 zu regeln, waren § 3 I 2 und § 4 I 3 KSG mit den Grundrechten unvereinbar. Eine Verletzung der Schutzpflichten aus Art. 2 II 1 und Art. 14 I GG stellte das Gericht dagegen nicht fest. Art. 20a GG ist eine justiziable Klimaschutzverpflichtung.
Recht auf Vergessen II
BVerfG, 20191 BvR 276/17, BVerfGE 152, 216
Erstmals prüft das BVerfG unmittelbar am Maßstab der EU-Grundrechtecharta: Wo das Unionsrecht vollständig vereinheitlicht ist, gelten die Unionsgrundrechte, und das BVerfG kontrolliert deren Anwendung durch deutsche Gerichte. In der Sache billigte es die Abwägung des OLG Celle, das einen Anspruch gegen Google auf Auslistung eines Panorama-Beitrags verneint hatte; die Verfassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen.
Hartz-IV-Urteil
BVerfG, 20101 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, BVerfGE 125, 175
Aus Art. 1 I GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip folgt ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, das die physische Existenz und ein Mindestmaß an gesellschaftlicher, kultureller und politischer Teilhabe sichert. Der Gesetzgeber muss den Bedarf in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht ermitteln. Die Regelleistungen nach dem SGB II waren nicht evident zu niedrig, aber nicht verfassungsgemäß ermittelt; das Gericht verlangte bis Ende 2010 eine Neuregelung und ordnete einen Härtefallanspruch unmittelbar aus der Verfassung an.
Wunsiedel-Beschluss
BVerfG, 20091 BvR 2150/08, BVerfGE 124, 300
§ 130 IV StGB, der die öffentliche Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der NS-Gewalt- und Willkürherrschaft unter Strafe stellt, ist kein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 II GG, aber trotzdem verfassungsgemäß: Für Bestimmungen gegen die propagandistische Gutheißung der NS-Herrschaft ist Art. 5 I und II GG eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts immanent. Zugleich kennt das Grundgesetz kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip. Das Verbot einer Rudolf-Heß-Gedenkkundgebung hielt stand.
Online-Durchsuchungs-Urteil
BVerfG, 20081 BvR 370/07, 1 BvR 595/07, BVerfGE 120, 274
Das BVerfG leitet aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme ab („IT-Grundrecht“). Eine heimliche Infiltration ist nur bei tatsächlichen Anhaltspunkten einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut zulässig, grundsätzlich unter Richtervorbehalt und mit Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Die Ermächtigung im nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzgesetz war nichtig.
Esra-Beschluss
BVerfG, 20071 BvR 1783/05, BVerfGE 119, 1
Kunstfreiheit gegen Persönlichkeitsrecht beim Schlüsselroman: Ein Roman genießt eine Vermutung für Fiktionalität, und zwischen Fiktionalisierung und Persönlichkeitsverletzung besteht eine Je-desto-Beziehung. Das Verbot von Maxim Billers „Esra“ blieb bestehen, soweit es die frühere Freundin des Autors betraf (Intimsphäre, Krankheit ihrer Tochter); soweit es auf die Mutter gestützt war, verletzte es die Kunstfreiheit.
Stolpe-Beschluss
BVerfG, 20051 BvR 1696/98, BVerfGE 114, 339
Bei mehrdeutigen Äußerungen unterscheidet das BVerfG zwischen Sanktionen für vergangene Äußerungen und Unterlassungsansprüchen für die Zukunft: Ein Unterlassungsanspruch scheidet nicht allein deshalb aus, weil die Äußerung auch eine harmlose Deutung zulässt, denn der Äußernde kann künftig klarstellen, wie er sie meint. Manfred Stolpe hatte mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Abweisung seiner Unterlassungsklage Erfolg.
Caroline von Monaco II
BVerfG, 19991 BvR 653/96, BVerfGE 101, 361
Grundsatzurteil zu Fotos Prominenter aus dem Alltag: Die Privatsphäre reicht über den häuslichen Bereich hinaus auf erkennbar abgeschiedene Orte; Bilder, die die elterliche Zuwendung zu Kindern zeigen, sind über Art. 6 GG verstärkt geschützt. Zugleich schützt die Pressefreiheit auch unterhaltende Beiträge. Die Verfassungsbeschwerde hatte nur wegen dreier Fotos mit ihren Kindern Erfolg; im Übrigen wurde sie zurückgewiesen.
Soldaten-sind-Mörder-Beschluss
BVerfG, 19951 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 102/92, 1 BvR 221/92, BVerfGE 93, 266
Das BVerfG hebt strafrechtliche Verurteilungen wegen Beleidigung auf: Die Parole 'Soldaten sind Mörder' ist in ihrem gesellschaftspolitischen Kontext als Meinungsäußerung geschützt, keine Schmähkritik. Grundlegend zur Sinnermittlung mehrdeutiger Äußerungen und zur engen Definition der Schmähkritik.
Kruzifix-Beschluss
BVerfG, 19951 BvR 1087/91, BVerfGE 93, 1
Das BVerfG erklärt die bayerische Schulordnung für verfassungswidrig, soweit sie die Anbringung von Kruzifixen in Pflichtschul-Klassenzimmern vorschreibt. Die Entscheidung ist grundlegend zur negativen Religionsfreiheit, staatlicher Neutralitätspflicht und zur praktischen Konkordanz bei Kollisionen von Art. 4, Art. 6 und Art. 7 GG.
Auschwitzlüge-Beschluss
BVerfG, 19941 BvR 23/94, BVerfGE 90, 241
Die Leugnung der Judenverfolgung im Dritten Reich ist eine erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung und genießt für sich genommen nicht den Schutz der Meinungsfreiheit. Selbst wenn man sie im Kontext einer Meinungsäußerung als geschützt ansieht, darf sie zum Schutz der persönlichen Ehre der in Deutschland lebenden Juden untersagt werden. Eine versammlungsrechtliche Auflage gegen eine NPD-Veranstaltung mit David Irving war deshalb verfassungsgemäß; die Verfassungsbeschwerde wurde als offensichtlich unbegründet verworfen.
Zwangsdemokrat-Beschluss
BVerfG, 19901 BvR 1165/89, BVerfGE 82, 272
Das BVerfG präzisiert den Begriff der Schmähkritik als engen Ausnahmetatbestand: Eine Meinungsäußerung ist nur dann nicht mehr durch Art. 5 I GG geschützte Schmähkritik, wenn die Diffamierung der Person — nicht die Auseinandersetzung in der Sache — im Vordergrund steht. Scharfe, überspitzte politische Kritik an einer öffentlichen Person, die auf sachliche Kritik an deren demokratischem Bekenntnis abzielt, ist grundrechtlich geschützt.
Reiten im Walde
BVerfG, 19891 BvR 921/85, BVerfGE 80, 137
Das BVerfG bejaht den Schutz des Reitens auf Waldwegen durch Art. 2 I GG, hält die nordrhein-westfälische Beschränkung auf ausgewiesene Reitwege aber für verhältnismäßig. Grundlegend zur Weite des Schutzbereichs der allgemeinen Handlungsfreiheit als Auffanggrundrecht.
Brokdorf-Beschluss
BVerfG, 19851 BvR 233/81, 1 BvR 341/81, BVerfGE 69, 315
Grundsatzentscheidung zur Versammlungsfreiheit: Art. 8 GG gehört zu den unentbehrlichen Funktionselementen der Demokratie. Verbot und Auflösung sind nur bei unmittelbarer Gefährdung gleichwertiger Rechtsgüter und unter strikter Verhältnismäßigkeit zulässig; die Anmeldepflicht gilt nicht für Spontandemonstrationen, friedliche Teilnehmer verlieren den Schutz nicht wegen Ausschreitungen einer Minderheit. Die Eilbeschlüsse des OVG zum Demonstrationsverbot wurden teilweise aufgehoben, wegen unzulässiger Rechtsfortbildung im Beschwerdeverfahren; ob das Verbot haltbar war, blieb offen.
Wallraff-Beschluss
BVerfG, 19841 BvR 272/81, BVerfGE 66, 116
Der Erste Senat entscheidet über die Verfassungsbeschwerde der Axel Springer Verlag AG: Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schützt auch die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit. Die Verbreitung rechtswidrig beschaffter Informationen fällt zwar in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, doch wer sich Informationen durch Täuschung verschafft, um sie gegen den Getäuschten zu verwerten, muss die Veröffentlichung grundsätzlich unterlassen. Der BGH hatte die Unterlassungsklage des Verlags gegen die Schilderung einer Redaktionskonferenz zu Unrecht abgewiesen.
Volkszählungs-Urteil
BVerfG, 19831 BvR 209/83, BVerfGE 65, 1
Das BVerfG leitet aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ab: Der Einzelne hat das Recht, grundsätzlich selbst über Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu entscheiden. Das Urteil setzt dem staatlichen Umgang mit personenbezogenen Daten — insbesondere der Datenverknüpfung und Zweckänderung — verfassungsrechtliche Grenzen und bildet die Grundlage des modernen deutschen Datenschutzrechts.
Lebach-Urteil
BVerfG, 19731 BvR 536/72, BVerfGE 35, 202
Das BVerfG untersagt die Ausstrahlung eines ZDF-Dokumentarspiels über den Lebach-Soldatenmord, weil die namentliche und bildliche Identifizierung des kurz vor der Haftentlassung stehenden Gehilfen sein Resozialisierungsinteresse unverhältnismäßig beeinträchtigt. Die Entscheidung begründet den verfassungsrechtlichen Rang des Resozialisierungsgebots und entwickelt das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) als Schranke der Rundfunkfreiheit.
Soraya-Beschluss
BVerfG, 19731 BvR 112/65, BVerfGE 34, 269
Die Rechtsprechung der Zivilgerichte, die bei schweren Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine Geldentschädigung für immaterielle Schäden gewährt, obwohl § 253 BGB a.F. dies nur in gesetzlich bestimmten Fällen zuließ, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Grundsatzentscheidung zur richterlichen Rechtsfortbildung: Art. 20 III GG bindet den Richter an „Gesetz und Recht“, und mit dem „Altern der Kodifikationen“ wächst seine Freiheit zur schöpferischen Rechtsfindung.
Numerus-clausus-Urteil I
BVerfG, 19721 BvL 32/70, 1 BvL 25/71, BVerfGE 33, 303
Aus Art. 12 I GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip folgt ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium. Absolute Zulassungsbeschränkungen sind nur bei erschöpfender Nutzung der Kapazitäten und sachgerechter Auswahl mit einer Chance für jeden Bewerber zulässig; die wesentlichen Auswahlkriterien muss der Gesetzgeber selbst festlegen. Ob es einen Anspruch auf Schaffung neuer Studienplätze gibt, ließ das Gericht offen.
Mephisto-Beschluss
BVerfG, 19711 BvR 435/68, BVerfGE 30, 173
Grundsatzentscheidung zur Kunstfreiheit: Art. 5 III 1 GG schützt Werk- und Wirkbereich der Kunst und ist vorbehaltlos gewährleistet; Grenzen ergeben sich nur aus der Verfassung selbst, hier aus der Menschenwürde des verstorbenen Gustaf Gründgens (Art. 1 I GG). Einen postmortalen Schutz aus Art. 2 I GG gibt es nicht. Über die Abwägung im konkreten Fall war der Senat gespalten (3:3); deshalb blieb das Verbot des Romans bestehen.
Schmid-Spiegel-Entscheidung
BVerfG, 19611 BvR 9/57, BVerfGE 12, 113
Das BVerfG entwickelt das Recht auf medialen Gegenschlag: Wer durch Presseberichterstattung in der öffentlichen Meinungsbildung angegriffen wird, darf sich mit der gleichen Waffe — der Presse — zur Wehr setzen. Scharfe, polemische Reaktion ist durch § 193 StGB und Art. 5 I GG gedeckt, sofern Sachbezug zur öffentlichen Auseinandersetzung besteht.
Apotheken-Urteil
BVerfG, 19581 BvR 596/56, BVerfGE 7, 377
Das BVerfG entwickelt die Drei-Stufen-Theorie zur Prüfung von Eingriffen in die Berufsfreiheit nach Art. 12 I GG: Berufsausübungs-, subjektive und objektive Zulassungsregelungen unterliegen jeweils strengeren verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Lüth-Urteil
BVerfG, 19581 BvR 400/51, BVerfGE 7, 198
Grundlegende Entscheidung zur mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte: Das BVerfG entwickelt Grundrechte als objektive Werteordnung, die in alle Rechtsbereiche ausstrahlt und die Auslegung privatrechtlicher Generalklauseln bestimmt.
Elfes-Urteil
BVerfG, 19571 BvR 253/56, BVerfGE 6, 32
Das BVerfG versteht Art. 2 I GG als Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne und die Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung als die Gesamtheit der formell und materiell verfassungsgemäßen Normen. Die Ausreisefreiheit fällt nicht unter Art. 11 GG, sondern unter Art. 2 I GG. Die Verfassungsbeschwerde des Wilhelm Elfes gegen die Passversagung blieb gleichwohl ohne Erfolg.
Schwiegereltern-Schenkung — Rückforderung nach Scheitern der Ehe
BGH, 2010XII ZR 189/06, BGHZ 184, 190
Grundsatzentscheidung mit dreifacher Rechtsprechungsänderung: Zuwendungen der Eltern an das (künftige) Schwiegerkind um der Ehe ihres Kindes willen sind Schenkungen, keine unbenannten Zuwendungen. Scheitert die Ehe, können die Schwiegereltern nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zurückfordern, auch wenn ihr Kind über den Zugewinnausgleich profitiert hat; daneben ist ein Anspruch wegen Zweckverfehlung (§ 812 I 2 Alt. 2 BGB) denkbar.
TRIHOTEL — Existenzvernichtungshaftung nach § 826 BGB
BGH, 2007II ZR 3/04, BGHZ 173, 246
Der BGH hält an der Haftung des Gesellschafters für existenzvernichtende Eingriffe in das Vermögen einer GmbH fest, ordnet sie aber neu: Statt einer Durchgriffsaußenhaftung gegenüber den Gläubigern ist sie eine Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft und eine Fallgruppe der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB. Ansprüche daraus stehen neben denen aus §§ 30, 31 GmbHG, sie sind nicht subsidiär. Das Urteil gegen den Gesellschafter des insolventen Hotelbetriebs wurde aufgehoben und zurückverwiesen.
Duveneck/Leibl — Anfechtung des Verkäufers
BGH, 1988VIII ZR 135/87, NJW 1988, 2597
Der BGH erkennt die Urheberschaft eines Gemäldes als verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne des § 119 II BGB an und lässt die Irrtumsanfechtung durch den Verkäufer zu: Weil dem Verkäufer keine Mängelrechte zustehen, besteht keine Konkurrenz zum kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht, das die Anfechtung des Käufers sperrt. Grenze ist der Rechtsmissbrauch — der Verkäufer darf einen Behelf, den der Käufer geltend machen will, nicht treuwidrig vereiteln.
Gemüseblatt-Fall — Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte
BGH, 1976VIII ZR 246/74, BGHZ 66, 51
Ein 14-jähriges Mädchen, das seine Mutter zum Einkauf in einen Selbstbedienungsladen begleitet, rutscht an der Packablage auf einem Gemüseblatt aus. Ein eigener Anspruch aus culpa in contrahendo scheidet aus, weil die Tochter selbst nicht kaufen wollte; sie ist aber in den Schutzbereich des vorvertraglichen Schuldverhältnisses zwischen ihrer Mutter und dem Ladeninhaber einbezogen. Entscheidend war das für die Verjährung: Der vertragsähnliche Anspruch verjährte in 30 Jahren, der deliktische in drei.
Fräsmaschinen-Fall — Gutgläubiger Erwerb durch Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 934 Alt. 1 BGB)
BGH, 1968VIII ZR 11/66, BGHZ 50, 45
Der BGH entscheidet, dass gutgläubiger Eigentumserwerb nach §§ 929 S. 1, 931, 934 Alt. 1 BGB auch dann möglich ist, wenn der Veräußerer nur mittelbaren Besitz hat und diesen durch Abtretung des Herausgabeanspruchs überträgt. Die Figur des Nebenbesitzes lehnt der BGH ab: Wer erst später mittelbarer Besitzer wird, verdrängt den früheren mittelbaren Besitzer vollständig, sodass der spätere Erwerber gutgläubig Eigentum erwerben kann.
Koks-Fall — Geheißerwerb beim gutgläubigen Erwerb
BGH, 1961VII ZR 218/60, BGHZ 36, 56
Beim gutgläubigen Erwerb vom Nichteigentümer genügt für die Übergabe nach § 929 BGB, dass ein Dritter als unmittelbarer Besitzer den Besitz auf Geheiß des Veräußerers auf den Erwerber überträgt; der Dritte muss nicht Besitzmittler des Veräußerers sein. Die Klage des Kohlenhändlers, der den Koks geliefert hatte, war damit nicht ohne Weiteres begründet: Der BGH hob die Klageabweisung auf und verwies zurück, damit der gutgläubige Erwerb sowie die Ansprüche aus §§ 990, 989 BGB und aus Bereicherungsrecht geprüft werden.
Bestimmtheitsgrundsatz bei Sicherungsübereignung eines Warenlagers
BGH, 1958VIII ZR 205/57, BGHZ 28, 16
Der BGH entscheidet, dass ein Warenlager mit wechselndem Bestand wirksam zur Sicherheit übereignet werden kann, wenn der Vertrag die Waren durch einfache äußere Abgrenzungskriterien (Lagerort, Warenart) hinreichend bestimmt. Auch Waren unter Eigentumsvorbehalt können in die Sicherungsübereignung einbezogen werden, indem der Sicherungsnehmer statt des Eigentums die Anwartschaft des Sicherungsgebers erwirbt. Damit klärt das Urteil den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz für den praktisch bedeutsamen Fall der revolvierenden Sicherungszession.
Linoleumrollen-Fall — Schutzpflichten vor Vertragsschluss
RG, 1911—, RGZ 78, 239
Eine Kundin bittet im Warenhaus darum, ihr einen Linoleumteppich vorzulegen; zwei vom Angestellten unsicher abgestellte Rollen fallen um und reißen sie und ihr Kind zu Boden. Das Reichsgericht lässt den Warenhausinhaber nach § 278 BGB für seinen Angestellten haften: Durch das Ersuchen um Vorlegung der Ware entsteht ein den Kauf vorbereitendes Rechtsverhältnis mit vertragsähnlichem Charakter, das Sorgfaltspflichten für Gesundheit und Eigentum begründet. Der Fall gilt als Ausgangspunkt der Schutzpflichthaftung aus culpa in contrahendo.