Juristisches Latein

nulla poena sine iudicio

keine Strafe ohne Urteil

Verfahrensrechtlicher Grundsatz: Strafe darf nur aufgrund eines förmlichen gerichtlichen Urteils verhängt werden. Folgt aus dem Justizmonopol (Art. 92 GG) und dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG).

Etymologie

Lateinisch: nulla = keine; poena = Strafe; sine = ohne; iudicio = Ablativ von iudicium (Urteil, Gerichtsverfahren). Wörtlich »keine Strafe ohne Urteil«. Variante zum bekannteren nullum crimen sine lege, hier auf das Verfahren bezogen.

Juristische Bedeutung

Der Grundsatz formt zwei Verfassungssätze ab: Das Justizmonopol nach Art. 92 GG weist die Strafgewalt ausschließlich Richtern zu; Verwaltungsorgane dürfen keine Kriminalstrafen verhängen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 I GG sichert die Beteiligung des Angeklagten. Konkretisierungen: Hauptverhandlungsprinzip (§§ 226 ff. StPO), Mündlichkeit, Unmittelbarkeit, Öffentlichkeit. Strafbefehl (§§ 407 ff. StPO) und Bußgeldverfahren sind Sonderwege mit Einspruchsrecht. Der Grundsatz ergänzt nullum crimen sine lege (materielle Seite) auf der prozessualen Seite und gilt auch für die EMRK (Art. 6 EMRK).

In der Klausur

Verfassungs- und Strafprozessrecht: Bei Eingriffen, die Strafcharakter haben (z.B. polizeiliche Maßnahmen mit Sanktionswirkung), prüfen, ob Justizmonopol verletzt ist. Bei Strafbefehl § 407 StPO genügt formelles Verfahren mit Einspruchsmöglichkeit (§ 410 StPO). Bei Disziplinar- und Ordnungsmaßnahmen Grenze zur Strafe ziehen.

Beispielsfall

Polizeiliche Geldbuße ohne Verfahren

Ein Polizeibeamter will einem Demonstranten ohne Verfahren eine Geldbuße auferlegen.

Lösungsskizze

Strafe und strafähnliche Sanktionen dürfen nur aufgrund gerichtlichen Urteils verhängt werden (Art. 92 GG; nulla poena sine iudicio). Eine Ordnungswidrigkeit (§§ 1 ff. OWiG) wird durch Bußgeldbescheid verhängt, gegen den nach § 67 OWiG Einspruch eingelegt werden kann — Gericht entscheidet dann. Eine sofortige Sanktionierung ohne Verfahrensgarantien ist unzulässig.

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