res inter alios acta
unter anderen getane Sache
Grundsatz der Relativität der Schuldverhältnisse: Verträge wirken grundsätzlich nur zwischen den Parteien, nicht zu Lasten oder zu Gunsten Dritter.
Etymologie
Lateinisch: res = Sache; inter = zwischen; alios = andere (Akkusativ Plural); acta = getan, verhandelt (Partizip Perfekt). Vollständig: res inter alios acta aliis nec nocet nec prodest — schadet und nützt anderen nicht.
Juristische Bedeutung
Der Grundsatz prägt das deutsche Schuldrecht: Aus einem Vertrag erwachsen Rechte und Pflichten nur zwischen den Vertragsparteien (§ 311 I BGB). Ausnahmen sind ausdrücklich geregelt: Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 328 BGB), Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (Rechtsfortbildung) und Drittschadensliquidation. Eine Belastung Dritter ohne deren Zustimmung wäre wegen der Relativität und der Privatautonomie unzulässig.
In der Klausur
Argumentations-Standard bei Drittbeteiligungen: Wer kann aus einem Vertrag Ansprüche herleiten? Wann sind Dritte einbezogen? Pflichtprüfung der Ausnahmen § 328 BGB und Vertrag mit Schutzwirkung.
Beispielsfall
Mieter und Untermieter
V vermietet an M. M lässt seinen Freund F unentgeltlich mitwohnen. F beschädigt das Parkett. V verlangt Schadensersatz direkt von F aus dem Mietvertrag.
Losungsskizze
Aus dem Mietvertrag steht V kein Anspruch gegen F zu (res inter alios acta). V kann nur M aus § 280 I BGB i.V.m. dem Mietvertrag in Anspruch nehmen, ggf. Ansprüche aus § 823 BGB gegen F geltend machen.
Verwandte Begriffe
Verwandte Normen
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