dominium
Eigentum
Aussprache: dominium
Im römischen Recht das umfassende dingliche Recht an einer Sache (volle Sachherrschaft). Im deutschen Recht in § 903 BGB legaldefiniert: Recht, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und jeden anderen von jeder Einwirkung auszuschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen.
Etymologie
Lateinisch dominium = Herrschaft, Eigentum; von dominus (Herr) — wiederum von domus (Haus). Im klassischen römischen Recht bezeichnete dominium ex iure Quiritium das volle Eigentum des römischen Bürgers an einer Sache. Justinian (Inst. 2,4 ff.) und das corpus iuris civilis systematisierten die Eigentumsbegriffe. Über das gemeine Recht und die naturrechtliche Konstruktion (Pufendorf, Wolff) prägte der Begriff den modernen Eigentumsbegriff. § 903 BGB folgt dieser Tradition und versteht Eigentum als umfassendstes Sachenrecht — ius utendi, fruendi et abutendi.
Juristische Bedeutung
Eigentum ist das absolute, umfassendste dingliche Recht an einer Sache. § 903 BGB enthält die positive Legaldefinition; Art. 14 GG sichert es verfassungsrechtlich ab.
1. Inhalt des Eigentums (§ 903 S. 1 BGB):
- Positive Befugnis: Mit der Sache nach Belieben verfahren — gebrauchen, nutzen, verbrauchen, verändern, veräußern (ius utendi, fruendi, abutendi, disponendi).
- Negative Befugnis (Ausschlussrecht): Jeden Dritten von jeder Einwirkung ausschließen — Wirkkern des Abwehrrechts nach § 1004 BGB.
- Schranken: Gesetz und Rechte Dritter. Eigentum ist nicht schrankenlos.
2. Verfassungsrechtliche Garantie (Art. 14 GG):
- Schutzbereich: Vermögenswerte Rechtspositionen, vom Sacheigentum über Forderungen bis zu öffentlich-rechtlichen Positionen mit Vermögenswert.
- Sozialbindung (Art. 14 II GG): Eigentum verpflichtet; Gebrauch soll Gemeinwohl dienen. Konkretisiert durch Inhalts- und Schrankenbestimmungen.
- Enteignung (Art. 14 III GG): Nur zum Wohle der Allgemeinheit, durch Gesetz, gegen Entschädigung.
3. Erwerb des Eigentums:
- Originär: Aneignung (§ 958 BGB), Verbindung (§§ 946-948 BGB), Verarbeitung (§ 950 BGB), Ersitzung (§ 937 BGB), Fund (§§ 965 ff. BGB).
- Derivativ: Übereignung beweglicher Sachen (§§ 929 ff. BGB), Übereignung von Grundstücken (§§ 873, 925 BGB), gutgläubiger Erwerb (§§ 932-936 BGB).
4. Wesentliche Eigentumsformen:
- Alleineigentum: Eine Person — Vollberechtigung.
- Miteigentum nach Bruchteilen (§§ 1008 ff. BGB): Mehrere Personen, ideelle Anteile.
- Gesamthandseigentum: Gesellschaftsformen — kein eigener Anteil ohne Auseinandersetzung.
- Wohnungseigentum (WEG): Sondereigentum an Wohnung + Miteigentum am gemeinschaftlichen Eigentum.
5. Schutz des Eigentums:
- § 985 BGB (rei vindicatio): Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den unrechtmäßigen Besitzer.
- § 1004 BGB (actio negatoria): Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch bei Eigentumsbeeinträchtigung.
- § 823 I BGB: Schadensersatz bei rechtswidriger Eigentumsverletzung.
6. Abgrenzung zum Besitz:
Dominium ist das Recht (ius); possessio nur die tatsächliche Sachherrschaft (factum). Das BGB trennt streng — Besitz kann ohne Eigentum, Eigentum ohne Besitz bestehen. Das mittelalterliche Verständnis von dominium directum (Obereigentum) und dominium utile (Untereigentum) hat das BGB durch das Modell der beschränkten dinglichen Rechte (Nießbrauch, Pfandrecht, Hypothek) ersetzt.
In der Klausur
Eigentum ist der zentrale Begriff des Sachenrechts und durchzieht nahezu jede Klausur. Schwerpunkte: (1) Eigentums-Übersicht — Wer ist Eigentümer? Originärer/derivativer Erwerb sauber prüfen, gutgläubiger Erwerb nicht vergessen. (2) § 985 BGB als Standard-Anspruchsgrundlage für Herausgabe — immer Anspruchsverlust prüfen (Verarbeitung, Verbindung, Untergang, Übereignung). (3) § 1004 BGB für Unterlassungsansprüche — Eigentum als geschütztes Rechtsgut. (4) § 903 BGB selbst ist keine Anspruchsgrundlage, sondern definiert den Inhalt. (5) Verfassungsrechtliche Bezüge (Art. 14 GG) — bei staatlichen Eingriffen prüfen: Inhalts-/Schrankenbestimmung oder Enteignung? (6) Eigentum vs. Besitz sauber trennen — Klausurschnitzer: »Eigentumserwerb durch Besitz« ist falsch, außer in den Ersitzungs- und Fundfällen.
Beispielsfall
Herausgabe gestohlenen Fahrrads
E ist Eigentümer eines Mountainbikes im Wert von 2.500 Euro. Es wird ihm gestohlen. Drei Monate später entdeckt er das Rad in der Garage des G, der es auf einem Flohmarkt für 600 Euro von einem Unbekannten erworben hat. G beruft sich auf Gutgläubigkeit. E verlangt Herausgabe.
Losungsskizze
Anspruch aus § 985 BGB: E müsste Eigentümer und G unrechtmäßiger Besitzer sein. (1) Ursprüngliches Eigentum des E unstreitig. (2) Eigentumsverlust durch Übereignung an G? § 929 S. 1 BGB scheitert mangels Berechtigung des Verkäufers; gutgläubiger Erwerb nach §§ 932 ff. BGB ist trotz Gutgläubigkeit nach § 935 I BGB ausgeschlossen, weil das Rad gestohlen — also abhandengekommen — war. E ist also Eigentümer geblieben. (3) Besitz des G: unmittelbarer Besitzer (§ 854 BGB). (4) Recht zum Besitz (§ 986 BGB)? Kein Vertrag zwischen E und G; G hat kein Recht zum Besitz. (5) Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) rechtfertigt das Herausgabeverlangen. Ergebnis: E kann Herausgabe verlangen. G mag sich an seinen Verkäufer halten (§§ 437, 280 BGB), kann aber von E keinen Wertersatz fordern.
Verwandte Begriffe
Verwandte Normen
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