res derelicta
aufgegebene Sache
Bewegliche Sache, an der das Eigentum durch Dereliktion (§ 959 BGB) aufgegeben wurde. Sie wird zur herrenlosen Sache und ist nach § 958 BGB durch Aneignung erwerbbar.
Etymologie
Lateinisch: res = Sache; derelinquere = verlassen, aufgeben. Die Dereliktionslehre stammt aus dem römischen Recht; klassisch behandelt in Digesten 41,7.
Juristische Bedeutung
Nach § 959 BGB gibt der Eigentümer das Eigentum an einer beweglichen Sache auf, indem er den Besitz mit dem Willen aufgibt, auf das Eigentum zu verzichten. Die Sache wird herrenlos und kann nach § 958 BGB durch Eigenbesitzergreifung angeeignet werden. Bei Grundstücken gilt die Sonderregelung des § 928 BGB. Praktisch relevant für Mülleimer-Konstellationen und Fundrecht-Abgrenzung.
In der Klausur
Klassischer Sachenrechtsfall: Müll im Container, weggeworfene Gegenstände. Pflichtprüfung: Liegt wirklich Eigentumsaufgabe (objektive Besitzaufgabe + subjektiver Verzichtswille) vor, oder nur ein Verlust (§ 935 BGB)? Abgrenzung zum Fundrecht (§ 965 BGB) ist häufiges Klausurproblem.
Beispielsfall
Sperrmüll am Straßenrand
E stellt seinen ausgedienten Sessel zum Sperrmüll an die Straße. A nimmt den Sessel mit und stellt ihn in sein Wohnzimmer.
Losungsskizze
E hat den Sessel mit Verzichtswillen und Besitzaufgabe nach § 959 BGB dereliquiert; der Sessel ist res derelicta und herrenlos. A erwirbt durch Eigenbesitzergreifung nach § 958 BGB Eigentum. Eine Aneignungsbeschränkung kommunaler Satzungen wäre gesondert zu prüfen.
Verwandte Begriffe
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