ad personam

auf die Person bezogen

Aussprache: ad persónam

Bezeichnung dafür, dass eine Regelung, ein Recht oder eine Pflicht an eine bestimmte Person geknüpft ist und nicht auf andere übertragbar ist. Gegenpol zu sach- oder dingbezogenen Regelungen.

Etymologie

Lateinisch: ad = zu; persona = Maske, Rolle, Person. Wörtlich »auf die Person hin«. Klassische Unterscheidung des römischen Rechts zwischen actio in personam und actio in rem.

Juristische Bedeutung

Eine Rechtsposition ad personam ist höchstpersönlich und nicht übertragbar — etwa höchstpersönliche Rechte und Pflichten. Beispiele: Niessbrauch ist nach § 1059 BGB nicht übertragbar; die Übung eines Berufes nach §§ 12 GG, 1 GewO ist personengebunden. Auch im Zivilprozess ist die Parteistellung ad personam — sie kann nur unter den engen Voraussetzungen einer Rechtsnachfolge übergehen (§§ 239, 263 ZPO). Im Strafrecht ist die Schuld immer höchstpersönlich (§ 29 StGB: Strafe nur nach eigener Schuld). Im Schuldrecht steht der Wendung der Begriff »in rem« — sachbezogen — gegenüber.

In der Klausur

Im Sachenrecht bei der Frage der Übertragbarkeit von Rechten (§ 1059 BGB, § 399 BGB) relevant. Im Strafrecht beim Grundsatz höchstpersönlicher Schuld. Im Zivilprozess bei der Parteifähigkeit und beim Parteiwechsel. Sauber abgrenzen zu erga omnes und in rem wirkenden Positionen.

Beispielsfall

Nichtübertragbarkeit des Niessbrauchs

N hat einen Niessbrauch an einem Grundstück. Sie möchte den Niessbrauch auf ihren Sohn übertragen.

Losungsskizze

Nach § 1059 BGB ist der Niessbrauch nicht übertragbar — er ist ad personam an die Person des Niessbrauchers gebunden. N kann lediglich nach § 1059 S. 2 BGB die Ausübung einem Dritten überlassen. Mit dem Tod der Niessbraucherin erlischt das Recht (§ 1061 BGB).

Verwandte Begriffe

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