nulla poena sine lege stricta

keine Strafe ohne strenges Gesetz

Eine der vier Ausprägungen des Gesetzlichkeitsprinzips (Art. 103 II GG, § 1 StGB): Strafgesetze sind eng auszulegen. Verbot der Analogie zulasten des Täters (Analogieverbot). Strafbarkeit darf nicht über den Wortlaut hinaus ausgedehnt werden.

Etymologie

Lateinisch: nulla = keine; poena = Strafe; sine = ohne; lege = Gesetz; stricta = streng, eng (Femininum zu strictus). Geprägt von Feuerbach (1801) als zentrales Element des Gesetzlichkeitsprinzips.

Juristische Bedeutung

Das Analogieverbot ist eine der wichtigsten Konkretisierungen des Gesetzlichkeitsprinzips. Es untersagt jede Auslegung von Strafnormen, die über den möglichen Wortsinn hinausgeht, sofern sie zulasten des Täters geht. Der Wortlaut bildet die äußerste Grenze richterlicher Auslegung (Wortlautgrenze, BVerfGE 73, 206 — Sitzblockade). Erlaubt sind: Auslegung innerhalb des möglichen Wortsinns, einschließlich teleologischer und systematischer Auslegung. Verboten sind: Analogie (Übertragung auf nicht erfasste Konstellationen), erweiternde Auslegung über den Wortsinn, Strafbarkeitsbegründung durch Ähnlichkeit. Klassische Beispiele für die Wortlautgrenze: BGHSt 1, 1 (Stromdiebstahl — Elektrizität ist keine Sache, daher § 242 StGB nicht anwendbar; heute durch § 248c StGB geregelt). Zugunsten des Täters ist Analogie dagegen erlaubt — etwa die analoge Anwendung von Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen. Das Analogieverbot betrifft auch den Allgemeinen Teil (§§ 13-21 StGB).

In der Klausur

Strafrecht zentral: Bei jeder Auslegung prüfen, ob die Subsumtion noch im möglichen Wortsinn liegt oder ob unzulässige Analogie vorliegt. Verfassungsrecht: Art. 103 II GG. Tipp: Bei innovativen Auslegungen — etwa bei neuen Tatmitteln (Computer, KI) — die Wortlautgrenze diskutieren.

Beispielsfall

Wortlautgrenze bei § 242 StGB

T zapft fremden Strom an. Liegt eine Wegnahme einer fremden beweglichen Sache i.S.d. § 242 StGB vor?

Losungsskizze

Elektrizität ist keine Sache i.S.d. § 90 BGB. Die Anwendung von § 242 StGB auf den Stromfall überschritte die Wortlautgrenze und verstieße gegen das Analogieverbot (nulla poena sine lege stricta, Art. 103 II GG; BGHSt 1, 1). Der Gesetzgeber hat darauf mit § 248c StGB (Entziehung elektrischer Energie) reagiert — ein speziell auf den Stromdiebstahl zugeschnittener Tatbestand. Im Fall des § 242 StGB greift das Analogieverbot.

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