ex iniuria non oritur ius
Aus Unrecht entsteht kein Recht
Völkerrechtlicher Grundsatz: Rechtspositionen, die auf einer Völkerrechtsverletzung beruhen, sind nicht anzuerkennen. Grundlage der Nichtanerkennungsdoktrin.
Etymologie
Lateinisch: ex = aus; iniuria = Unrecht, Rechtsverletzung; non = nicht; oritur = entsteht (zu oriri); ius = Recht. Geprägt in der modernen Völkerrechtsdogmatik des 20. Jahrhunderts, dogmatisch ausgebaut nach dem Zweiten Weltkrieg.
Juristische Bedeutung
Der Grundsatz besagt, dass aus einer rechtswidrigen Handlung kein Recht erwachsen darf. Im Völkerrecht praktiziert in der Nichtanerkennung gewaltsam erworbener Gebietsänderungen (Stimson-Doktrin, UN-Resolutionen zu Annexionen). Im innerstaatlichen Recht ist der Gedanke Wurzel von Grundsätzen wie nemo turpitudinem suam allegans (niemand darf aus eigener Schlechtigkeit Vorteile ziehen) und § 817 S. 2 BGB.
In der Klausur
Klausurnutzen v.a. im Völkerrecht (Annexion, Gebietswechsel, Anerkennung von Regierungen). Im Zivilrecht als Argument im Bereicherungsrecht und bei sittenwidrigen Geschäften (§ 138 BGB i.V.m. § 817 BGB).
Beispielsfall
Gewaltsame Annexion
Staat A annektiert mit militärischer Gewalt das Gebiet B und beruft sich nach Jahren auf Verjährung/Anerkennung.
Losungsskizze
Nach ex iniuria non oritur ius und der Stimson-Doktrin erwächst aus der völkerrechtswidrigen Gewaltanwendung (Art. 2 Nr. 4 UN-Charta) kein anerkennungsfähiger Rechtstitel. Die Annexion ist null und nichtig.
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