animus socii

Gesellschaftswille

Wille zur gemeinsamen Zweckverfolgung in einer Personengesellschaft. Konstitutiv für die GbR nach § 705 BGB.

Etymologie

Lateinisch: animus = Wille; socii (Genitiv zu socius) = des Gesellschafters, Partners. Aus dem römischen Gesellschaftsrecht (societas), wo der animus societatis als subjektive Voraussetzung der Gemeinschaftsbildung galt.

Juristische Bedeutung

Der animus socii ist das subjektive Tatbestandsmerkmal des Gesellschaftsvertrags: Die Beteiligten müssen sich vertraglich verpflichten, einen gemeinsamen Zweck zu fördern (§ 705 BGB n.F.). Davon abzugrenzen sind reine Austauschverträge (Kauf, Tausch), bei denen die Parteien gegenläufige Interessen verfolgen. Der animus socii unterscheidet die Gesellschaft von partiarischen Rechtsverhältnissen (Darlehen mit Gewinnbeteiligung) und stillen Geschäftsbeziehungen.

In der Klausur

Klassische Abgrenzungsfrage bei der Annahme einer GbR (faktische Gesellschaft, Eheähnliche Gemeinschaft, Bauherrengemeinschaft). Pflicht: gemeinsamer Zweck + Förderpflicht prüfen; nicht jede gemeinsame Aktivität ist gesellschaftsrechtlich relevant.

Beispielsfall

WG oder GbR?

Drei Studenten teilen sich eine Wohnung und kaufen gemeinsam Lebensmittel ein. Einer behauptet, sie seien eine GbR und Schulden gemeinsam zu tragen.

Losungsskizze

Ohne gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck fehlt der animus socii. Reine Wohngemeinschaft mit Kostenaufteilung ist keine GbR i.S.d. § 705 BGB. Anders bei gemeinsamem Geschäftsbetrieb.

Verwandte Begriffe

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