arrha

Angeld, Draufgabe

Aussprache: ára

Bei Vertragsschluss geleistete Sach- oder Geldzuwendung als Zeichen für die Ernsthaftigkeit des Geschäftsabschlusses. Im BGB als Draufgabe in § 336 BGB geregelt und im Zweifel nur Abschlusszeichen, nicht Reuegeld.

Etymologie

Lateinisch arrha (auch arra), abgeleitet aus dem Griechischen arrabon, das wiederum aus dem semitischen erabon stammt — »Pfand, Vorauszahlung«. Bereits im phönizischen und griechischen Handel gebräuchlich. Das römische Recht unterschied die arrha confirmatoria (Bekräftigungszeichen) von der arrha poenitentialis (Reugeld). Im byzantinischen Recht Justinians wurde die arrha als Bindungsmittel ausgebaut. Über das gemeine Recht und die Pandektistik gelangte das Institut als »Draufgabe« in § 336 BGB.

Juristische Bedeutung

Die arrha ist eine Sach- oder Geldzuwendung des einen Vertragspartners an den anderen anlässlich des Vertragsabschlusses. Sie hat heute im deutschen Recht geringe praktische Bedeutung, ist aber dogmatisch und klausurtechnisch interessant.

Gesetzliche Regelung in § 336 BGB:

  • § 336 I BGB: Was bei der Eingehung eines Vertrags als Draufgabe gegeben wird, gilt im Zweifel als Zeichen des Abschlusses des Vertrags — nicht als Reugeld. Die Zuwendung ist also Abschlussindikation, kein Recht zum Rücktritt.
  • § 336 II BGB: Die Draufgabe ist auf eine etwaige Hauptleistungspflicht des Empfängers anzurechnen — kann sie das nicht (z.B. weil die Geld-Draufgabe nicht in der Leistungswährung erbracht wurde), ist sie nach Erfüllung des Vertrags zurückzugeben.
  • § 337 BGB: Bleibt die Erfüllung des Vertrags aus Gründen aus, die der Empfänger zu vertreten hat, kann der Geber die Draufgabe zurückverlangen.
  • § 338 BGB: Wird die Erfüllung dem Geber unmöglich aus Gründen, die er zu vertreten hat, behält der Empfänger die Draufgabe; ein etwaiger weitergehender Schadensersatz bleibt unberührt.

Abgrenzung zum Reugeld (§ 359 BGB): Reugeld berechtigt zum Rücktritt vom Vertrag gegen Zahlung einer vereinbarten Summe — also Lossagungsrecht. Die arrha hingegen ist nach § 336 I BGB im Zweifel kein Reugeld, sondern Abschlusszeichen. Möchte eine Partei wirklich Reugeld vereinbaren, muss dies ausdrücklich erfolgen (§ 359 BGB).

Abgrenzung zur Vertragsstrafe (§§ 339 ff. BGB): Die Vertragsstrafe wird bei Vertragsverletzung fällig; die arrha wird bei Vertragsabschluss geleistet und nur unter bestimmten Bedingungen einbehalten oder zurückgegeben.

Abgrenzung zur Anzahlung: Die wirtschaftlich häufigere Anzahlung ist Teilerfüllung der Hauptleistungspflicht und kein eigenständiges Sicherungsmittel. Sie hat keinen Zeichencharakter und folgt schlicht den allgemeinen Erfüllungsregeln (§ 362 BGB).

Rechtsgeschichtlich ist die arrha eine der ältesten Sicherungs- und Beweisformen des Handelsverkehrs — sie geht den modernen Kreditsicherheiten dogmatisch voraus. Auch im Arbeitsrecht (»Handgeld« beim Vertragsschluss) und im internationalen Handel (»deposit«) findet das Institut Pendants.

Praktische Relevanz heute: Im Massenverkehr ist die arrha durch Anzahlungen und AGB-basierte Sicherheiten weitgehend verdrängt; sie bleibt aber in Spezialkonstellationen relevant — etwa bei mündlich geschlossenen Geschäften, in denen die Übergabe einer Geldsumme den Abschluss dokumentiert.

In der Klausur

§ 336 BGB ist eher Auslegungsfall in der Klausur. Klassische Konstellationen: (1) Vertragspartner streitet später Vertragsschluss ab — die geleistete Draufgabe spricht nach § 336 I BGB für den Abschluss. (2) Empfänger will die Draufgabe behalten, obwohl der Vertrag erfüllt wurde — § 336 II BGB ordnet Anrechnung oder Rückgabe an. (3) Erfüllung unterbleibt — Differenzierung nach Vertretenmüssen (§§ 337, 338 BGB). (4) Verwechslung mit Reugeld — § 336 I BGB stellt im Zweifel klar: keine Lossagung. Klausurtipp: Wer Reugeld will, muss ausdrücklich vereinbaren. (5) Abgrenzung zur Anzahlung — Anzahlung folgt § 362 BGB, Draufgabe folgt §§ 336 ff. BGB. (6) Begriff »arrha« kann historisch und dogmatisch sauber eingeführt werden — gerade in Klausuren mit handelsrechtlichem oder rechtsgeschichtlichem Einschlag.

Beispielsfall

Pferdekauf mit Anzahlung beim Markt

Auf einem Pferdemarkt einigen sich Käufer K und Verkäufer V mündlich über den Kauf einer Stute zum Preis von 8.000 Euro. K übergibt sofort 500 Euro in bar als »Angeld«. Vereinbart ist, dass das Pferd in zwei Wochen gegen Zahlung des Restbetrags abgeholt wird. Eine Woche später behauptet V, es sei nie ein Kaufvertrag geschlossen worden; er möchte die 500 Euro behalten, weil sie als Zeichen des Vertrauensbruchs verfallen seien.

Losungsskizze

(1) Vertragsschluss: Die Übergabe der 500 Euro ist im Zweifel Zeichen des Vertragsabschlusses nach § 336 I BGB — die Draufgabe begründet die widerlegliche Vermutung des Vertragsschlusses. V kann den Abschluss nicht ohne Weiteres bestreiten; die arrha ist Indiz für die rechtsgeschäftliche Einigung. (2) Keine Reugeldfunktion: § 336 I BGB stellt klar, dass die Draufgabe keine Lossagungsbefugnis für V begründet. V kann sich nicht durch Einbehalten der Draufgabe vom Vertrag lossagen — dafür wäre ausdrückliche Reugeldvereinbarung nach § 359 BGB nötig. (3) Anrechnung: Nach § 336 II BGB sind die 500 Euro im Erfüllungsfall auf den Kaufpreis anzurechnen — K müsste also nur 7.500 Euro restlich zahlen. (4) Rechtsfolge bei Vertragsbruch durch V: Verweigert V die Erfüllung, kann K die 500 Euro nach § 337 BGB zurückverlangen und zusätzlich nach §§ 280, 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung wegen Pflichtverletzung verlangen. Ergebnis: V kann die 500 Euro nicht behalten; der Vertrag besteht und ist zu erfüllen — oder K erhält das Angeld zurück.

Verwandte Begriffe

Verwandte Normen

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