animus domini

Eigentümerwille

Aussprache: animus domini

Der Wille, eine Sache als eigene zu besitzen. Im deutschen Sachenrecht maßgebliches Abgrenzungskriterium zwischen Eigenbesitz (§ 872 BGB) und Fremdbesitz (§ 868 BGB).

Etymologie

Lateinisch: animus = Wille, Geist, Sinn; domini = des Herrn (Genitiv zu dominus). Der Begriff stammt aus dem römischen Besitzrecht und bezeichnete dort die innere Einstellung, eine Sache wie ein Eigentümer (pro suo) zu beherrschen. Pendant ist der animus rem sibi habendi.

Juristische Bedeutung

Das deutsche Sachenrecht unterscheidet beim Besitz nicht nur nach der tatsächlichen Sachherrschaft (corpus), sondern auch nach dem Besitzwillen. § 872 BGB definiert: „Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer.“ Der animus domini ist also das entscheidende subjektive Element des Eigenbesitzes.

Abzugrenzen sind:

  • Eigenbesitz (§ 872 BGB): Besitzer will Eigentümer sein bzw. behandelt die Sache wie eine eigene. Beispiel: Käufer nach Übergabe, Dieb, gutgläubiger Erwerber.
  • Fremdbesitz (§ 868 BGB): Besitzer erkennt einen anderen als Eigentümer an und leitet seinen Besitz von ihm ab (Mieter, Pächter, Entleiher, Verwahrer).

Der animus domini muss nicht zwingend mit einer rechtmäßigen Erwerbslage zusammenfallen — auch der Dieb hat animus domini, denn er will die Sache für sich behalten. Die Unterscheidung hat erhebliche Bedeutung für die Ersitzung (§ 937 BGB setzt zehnjährigen Eigenbesitz voraus), den Eigentumserwerb durch Verbindung/Vermischung/Verarbeitung (§§ 946 ff. BGB) und für Verwendungsersatzansprüche im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 994 ff. BGB).

Der animus kann sich ändern: Wer als Mieter beginnt (Fremdbesitz) und später die Sache durch Schenkung erhalten will (animus-Wechsel), wandelt seinen Besitz in Eigenbesitz um — allerdings setzt § 872 BGB voraus, dass dies nach außen erkennbar wird (kein bloß innerer Willensakt, vgl. § 854 BGB).

In der Klausur

Klausurklassiker in der Ersitzung (§ 937 BGB) und im EBV (§§ 987 ff. BGB). Wichtige Konstellationen: (1) Dieb als Eigenbesitzer — Ersitzung scheitert an § 937 II BGB (Bösgläubigkeit). (2) Wandlung von Fremd- zu Eigenbesitz (z. B. Mieter, der Sache kauft). (3) Mittelbarer Besitz: Der mittelbare Besitzer kann animus domini haben, der unmittelbare Besitzer nicht (Vermieter und Mieter).

Beispielsfall

Mieter wird Käufer

M mietet ein Klavier von V. Nach einem Jahr kauft M das Klavier von V; das Klavier bleibt dabei in der Wohnung des M stehen. Wer ist nun Eigenbesitzer?

Losungsskizze

Mit dem Kaufvertrag und der Übereignung nach § 929 S. 2 BGB (brevi manu traditio) wandelt sich der Fremdbesitz des M in Eigenbesitz. M hat ab Übereignung animus domini — er will das Klavier nun als ihm gehörend besitzen. Voraussetzung ist die wirksame Einigung und der Wille, Eigenbesitz zu begründen. V verliert mit Übereignung Eigentum und mittelbaren Besitz.

Verwandte Begriffe

Verwandte Normen

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