ex iure gentium

aus dem Völkerrecht

Bezeichnung für Rechtssätze, die aus dem Völkergewohnheitsrecht oder allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen abgeleitet werden. In Deutschland nach Art. 25 GG Bestandteil des Bundesrechts mit Vorrang vor einfachem Gesetzesrecht.

Etymologie

Lateinisch: ex = aus, kraft; iure = Recht (Ablativ); gentium = der Völker (Genitiv Plural). Wörtlich: aus dem Recht der Völker. Im klassischen römischen Recht bezeichnete ius gentium das überstaatliche Recht, das allen zivilisierten Völkern gemeinsam ist.

Juristische Bedeutung

Die Wendung ex iure gentium verweist auf die Herleitung einer Norm aus den allgemeinen Regeln des Völkerrechts. Quellen sind: Völkergewohnheitsrecht (objektive Übung, opinio iuris) und allgemeine Rechtsgrundsätze i.S.d. Art. 38 I lit. c IGH-Statut. Beispiele: Gewaltverbot, Staatenimmunität, Diplomatenrecht, ius cogens (Folterverbot, Sklavereiverbot, Verbot von Genozid). In Deutschland sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts nach Art. 25 GG Bestandteil des Bundesrechts; sie haben Vorrang vor einfachem Gesetzesrecht und erzeugen unmittelbar Rechte und Pflichten für die Bewohner des Bundesgebietes. Bei Zweifeln entscheidet das BVerfG nach Art. 100 II GG. Damit wird der Geltungsanspruch des Völkergewohnheitsrechts im deutschen Rechtsraum stark abgesichert. Wichtige Entscheidungen: BVerfGE 23, 288 (Diplomatenstatus), BVerfGE 46, 342 (Botschaftskonto).

In der Klausur

Im Völkerrecht und Verfassungsrecht: Geltung des Völkergewohnheitsrechts (Art. 25 GG), Vorrang vor einfachem Recht, Vorlagepflicht nach Art. 100 II GG bei Zweifeln. Anwendungsbeispiele: Staatenimmunität (acta iure imperii), Diplomatenstatus, ius cogens.

Beispielsfall

Berufung auf Völkergewohnheitsrecht

Ein Kläger beruft sich auf eine Regel des Völkergewohnheitsrechts. Das Zivilgericht ist unsicher, ob diese Regel existiert.

Losungsskizze

Gemäß Art. 25 GG sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts und haben Vorrang vor einfachem Gesetzesrecht. Bei Zweifeln über Bestand oder Reichweite einer Regel ex iure gentium muss das Gericht nach Art. 100 II GG dem BVerfG vorlegen. Das BVerfG entscheidet abschließend. Beispiele aus der Rechtsprechung: BVerfGE 46, 342 (Botschaftskonto), BVerfGE 117, 141 (Staatenimmunität).

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