casus mixtus
gemischter Zufall
Verschärfte Zufallshaftung: Wer pflichtwidrig handelt, haftet auch für zufällige Folgen, die ohne den Pflichtverstoß nicht eingetreten wären.
Etymologie
Lateinisch: casus = Zufall, Vorfall; mixtus = vermischt (Partizip Perfekt zu miscere = mischen). Begriff aus dem gemeinen Recht; bezeichnet die Vermischung von Zufall und schuldhaftem Vorverhalten.
Juristische Bedeutung
Der casus mixtus cum culpa erweitert die Haftung des pflichtwidrig Handelnden auf den zufälligen Schadenseintritt. Anwendung findet er im BGB v. a. in § 287 S. 2: Der Schuldner im Verzug haftet auch für Zufall, soweit der Schaden nicht ebenfalls bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre. Verwandte Regelung bei der unbefugten Inbesitznahme.
In der Klausur
Klassischer Anwendungsfall im Schuldrecht AT bei Schuldnerverzug und § 287 BGB. Zwei Schritte: (1) Pflichtwidrigkeit/Verzug bejahen, (2) Reserveursachen-Einrede des Schuldners prüfen.
Beispielsfall
Verzogener Pferdetransport
V soll dem K am 1.6. ein Pferd liefern, kommt aber in Verzug. Am 5.6. erkrankt das Pferd in V's Stall an einer dort grassierenden Seuche und stirbt.
Losungsskizze
Nach § 287 S. 2 BGB haftet V auch für den zufälligen Untergang, da er sich im Verzug befand. Entlastung nur, wenn er beweist, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung beim K eingetreten wäre.
Verwandte Begriffe
Verwandte Normen
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