Juristisches Latein
delictum omissivum
Unterlassungsdelikt
Straftat, die durch Nicht-Handeln verwirklicht wird. Unterschieden in echte (z.B. § 323c StGB) und unechte Unterlassungsdelikte (§ 13 StGB i.V.m. einem Begehungstatbestand). Voraussetzung beim unechten: Garantenstellung.
Etymologie
Lateinisch: delictum = Delikt, Vergehen; omissivum = Adjektivbildung zu omittere (unterlassen, weglassen, fahren lassen). Wörtlich »unterlassenes Delikt«. Gegensatz: delictum commissivum (Begehungsdelikt).
Juristische Bedeutung
Beim echten Unterlassungsdelikt ist die Untätigkeit selbst tatbestandlich (unterlassene Hilfeleistung § 323c StGB, Nichtanzeige geplanter Straftaten § 138 StGB). Beim unechten Unterlassungsdelikt wird ein Erfolg, der durch Tun herbeigeführt werden könnte, durch Untätigkeit nicht abgewendet. § 13 StGB normiert die Strafbarkeit, wenn der Täter Garant für den Nichteintritt des Erfolges war (Beschützer- oder Überwachungsgarant). Hinzukommen müssen die physische Handlungsmöglichkeit, die Quasi-Kausalität (die gebotene Handlung hätte den Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abgewendet), die Entsprechensklausel und der subjektive Tatbestand.
In der Klausur
Häufig in der Klausur. Aufbau: § 13 StGB nennen, Garantenstellung sauber herleiten (Gesetz, Vertrag, Ingerenz, enge persönliche Verbundenheit), Quasi-Kausalität (Erfolgsabwendung bei pflichtgemäßer Handlung), objektive Zurechnung, Vorsatz. Pflichtprüfung: Entsprechensklausel (§ 13 I StGB) und Möglichkeit der Strafmilderung (§ 13 II StGB).
Beispielsfall
Vater lässt Kind ertrinken
V sieht zu, wie sein Sohn K im flachen Pool ertrinkt. V könnte ihn mühelos retten, tut es aber nicht, weil er von der Lebensversicherung profitieren will.
Lösungsskizze
Unechtes Unterlassungsdelikt nach §§ 212, 13 StGB. Garantenstellung des V aus enger persönlicher Verbundenheit (Elternpflicht, § 1626 BGB). Physische Handlungsmöglichkeit und Erfolgsabwendung gegeben. Vorsatz (sogar Absicht) bezüglich des Todes. Entsprechensklausel erfüllt: Unterlassen entspricht dem aktiven Tötungstun. Strafmilderung nach § 13 II StGB möglich, hier wegen Habgier abzulehnen.
Verwandte Begriffe
Verwandte Normen
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