dolus malus
böse Absicht, Arglist
Synonym für Arglist im Sinne einer auf Täuschung oder Schädigung gerichteten Absicht. Abzugrenzen vom dolus bonus, der harmlosen Marktschreierei und Reklamehöflichkeit.
Etymologie
Lateinisch: dolus = List, Tücke; malus = böse, schlecht. Im römischen Recht stand dolus malus für die Arglist als Klagegrund (actio de dolo), während dolus bonus die zulässige Übertreibung im Handelsverkehr bezeichnete.
Juristische Bedeutung
Dolus malus erfasst jedes bewusste Täuschen oder Schädigen zum Nachteil eines anderen. Im BGB findet sich der Gedanke in der arglistigen Täuschung (§ 123 BGB), in § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) und im Arglisteinwand (§ 853 BGB). Der dolus bonus, etwa reklamehafte Anpreisungen ohne Tatsachenkern, ist hingegen rechtlich unbedenklich.
In der Klausur
Wichtig bei § 123 BGB: Abgrenzung zwischen unzulässiger Täuschung und zulässiger Reklame. Klausurtypisch ist die Trennung von Tatsachenbehauptung und Werturteil.
Beispielsfall
Gebrauchtwagen mit verschwiegenem Unfallschaden
V verkauft K einen Gebrauchtwagen und verschweigt einen schweren Unfallschaden, den er kennt.
Losungsskizze
Aktives Verschweigen eines aufklärungspflichtigen Mangels ist dolus malus i.S.d. § 123 BGB. K kann anfechten; der Schadensersatzanspruch aus c.i.c. bzw. § 826 BGB tritt hinzu.
Verwandte Begriffe
Verwandte Normen
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