nudum pactum
nackter Vertrag
Im römischen Recht eine bloße Vereinbarung ohne klagbare Wirkung, weil ihr eine causa oder eine bestimmte Form fehlt. Im modernen deutschen Recht historischer Begriff ohne unmittelbare Bedeutung.
Etymologie
Lateinisch: nudus = nackt, bloß; pactum = Vertrag, Übereinkommen. Pacta nuda ex pacto actionem non pariunt — aus nackten Verträgen erwächst keine Klage. Stammt aus dem klassischen römischen Vertragsrecht und der Lehre vom Typenzwang.
Juristische Bedeutung
Im römischen Recht waren Verträge nur dann klagbar, wenn sie einem anerkannten Vertragstyp entsprachen oder besondere Förmlichkeiten erfüllten. Das nudum pactum entbehrte dieser Voraussetzungen und blieb klaglos. Das deutsche BGB hat diesen Typenzwang aufgegeben (Vertragsfreiheit, § 311 BGB); der Begriff ist heute nur rechtshistorisch und für rechtsvergleichende Argumentation relevant.
In der Klausur
Relevant in rechtshistorischen Schwerpunkten und bei rechtsvergleichenden Erörterungen — etwa beim englischen consideration-Erfordernis, das funktional ähnlich wirkt. Im deutschen Bürgerlichen Recht nicht prüfungsrelevant, aber zur dogmengeschichtlichen Einordnung der Vertragsfreiheit nützlich.
Beispielsfall
Klagloses Versprechen im römischen Recht
A verspricht B im Rom des 1. Jahrhunderts ohne Stipulation, ihm 100 Sesterzen zu schenken. B verlangt die Erfüllung.
Losungsskizze
Mangels Stipulation (formelle Frage- und Antwort-Konstruktion) liegt nur ein nudum pactum vor. B kann nach klassischem römischen Recht nicht klagen. Im modernen deutschen Recht wäre die Vereinbarung als Schenkungsversprechen nach § 518 BGB nur bei notarieller Beurkundung wirksam — strukturell analoge Restriktion.
Verwandte Begriffe
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