Juristische Theorien & Lehren

Die wichtigsten Theorien, Lehren und Dogmen, kompakt erklärt und dort eingeordnet, wo sie in der Klausur entschieden werden.

47 Theorien, frei zugänglich und laufend erweitert.

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47 Einträge
A
  1. Abgrenzung von öffentlichem Recht und Privatrecht

    Allgemein

    Die Zuordnung einer Norm zum öffentlichen Recht oder zum Privatrecht entscheidet über Rechtsweg, Handlungsform und anwendbares Recht. Drei Theorien konkurrieren: Interessentheorie, Subordinationstheorie und die heute herrschende modifizierte Subjektstheorie (Sonderrechtstheorie).

  2. Abgrenzung von Tun und Unterlassen

    Strafrecht

    Vorfrage jeder Strafbarkeitsprüfung: Wird dem Täter aktives Tun oder Unterlassen vorgeworfen? Nur der Unterlassungstäter braucht eine Garantenstellung. Rechtsprechung und Lehre grenzen unterschiedlich ab — nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit oder nach dem Energieeinsatz; vom Ergebnis hängt die Prüfung des § 13 StGB ab.

  3. Abstraktionsprinzip

    BGB AT

    Verpflichtungsgeschäft (Kauf, Schenkung) und Verfügungsgeschäft (Übereignung) sind in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig. Die Nichtigkeit des einen Geschäfts berührt das andere grundsätzlich nicht.

  4. Adäquanztheorie

    Schuldrecht

    Lehre zur Begrenzung der Kausalitätshaftung: Eine Bedingung ist nur dann adäquat-kausal für einen Schaden, wenn sie nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht völlig außerhalb der Wahrscheinlichkeit lag, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen.

  5. Anscheins- und Duldungsvollmacht

    BGB AT

    Richterrechtlich anerkannte Rechtsscheintatbestände der Stellvertretung: Wer das (typischerweise wiederholte) Auftreten eines vollmachtlosen Vertreters kennt und duldet (Duldungsvollmacht) oder es bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können (Anscheinsvollmacht), muss sich das Vertreterhandeln gegenüber gutgläubigen Dritten zurechnen lassen.

E
  1. Einverständnis und Einwilligung

    Strafrecht

    Zustimmung des Rechtsgutsträgers im Strafrecht: Das Einverständnis schließt schon den Tatbestand aus, die Einwilligung erst die Rechtswidrigkeit; maßgeblich ist die Zweiteilung (h. M.) für Wirksamkeitsanforderungen, Willensmängel, die Grenze des § 228 StGB und die Irrtumsfolgen — § 16 StGB direkt oder Erlaubnistatbestandsirrtum.

  2. Einzelaktstheorie und Gesamtbetrachtungslehre

    Strafrecht

    Streit um den Bezugspunkt des Rücktritts vom Versuch (§ 24 StGB): Zählt bei mehraktigem Geschehen jeder Ausführungsakt für sich oder das Gesamtgeschehen? Die Einzelaktstheorie prüft jeden Akt gesondert auf Fehlschlag; die Gesamtbetrachtungslehre stellt auf den einheitlichen Lebensvorgang und den Rücktrittshorizont ab — heute ständige Rechtsprechung und ganz herrschende Meinung.

  3. Erfolgsunrecht und Handlungsunrecht

    Schuldrecht

    Widerrechtlichkeit in § 823 I BGB: Indiziert schon die Rechtsgutsverletzung die Rechtswidrigkeit, oder muss der Schädiger sorgfaltswidrig gehandelt haben?

  4. Erklärungstheorie

    BGB AT

    Maßgeblich für die rechtliche Wirkung einer Willenserklärung ist nicht der innere Wille, sondern der objektive Erklärungstatbestand, wie ihn ein verständiger Empfänger nach Treu und Glauben verstehen darf. Vorrang des Vertrauensschutzes.

  5. Erlaubnistatbestandsirrtum

    Strafrecht

    Streit um die Rechtsfolge, wenn der Täter irrig die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes annimmt (vermeintliche Notwehr u. Ä.): Die eingeschränkte Schuldtheorie (h. M.) wendet § 16 StGB analog an und lässt die Vorsatzstrafbarkeit entfallen, die strenge Schuldtheorie verweist auf § 17 StGB, die ältere Vorsatztheorie zählt das Unrechtsbewusstsein zum Vorsatz.

  6. Eventualvorsatz und bewusste Fahrlässigkeit

    Strafrecht

    Wo endet der bedingte Vorsatz, wo beginnt die bewusste Fahrlässigkeit? Rein kognitive Theorien (Möglichkeits-, Wahrscheinlichkeits-, Risikotheorien) lassen die Erfolgsvorstellung genügen, voluntative Theorien (Billigungs-, Ernstnahme-, Gleichgültigkeitstheorie) verlangen zusätzlich ein Sich-Abfinden; die Rechtsprechung fordert beides und entscheidet per Gesamtwürdigung aller Tatumstände.

S
  1. Saldotheorie und Zweikondiktionenlehre

    Schuldrecht

    Rückabwicklung nichtiger gegenseitiger Verträge: Die Saldotheorie verrechnet die beiderseitigen Kondiktionen, die Zweikondiktionenlehre trennt sie.

  2. Schranken-Schranken

    Verfassungsrecht

    Verfassungsrechtliche Begrenzungen der grundrechtsbeschränkenden Gesetze. Schranken-Schranken sind Bedingungen, die der Gesetzgeber bei Eingriffen in Grundrechte einhalten muss — insbesondere Verhältnismäßigkeit, Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 II GG), Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG), Bestimmtheitsgebot und Einzelfallgesetzverbot (Art. 19 I 1 GG).

  3. Schutznormtheorie

    Allgemein

    Die Schutznormtheorie klärt, wann eine Norm dem Einzelnen ein subjektiv-öffentliches Recht verleiht — nur, wenn sie auch seinem Individualinteresse dient.

  4. Schutzpflichten des Staates und Untermaßverbot

    Verfassungsrecht

    Grundrechte sind nicht nur Abwehrrechte, sondern verpflichten den Staat, ihre Schutzgüter aktiv gegen Übergriffe Dritter zu schützen. Kontrollmaßstab ist das Untermaßverbot: Der Schutz darf ein wirksames Mindestmaß nicht unterschreiten — bei weitem Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers, kontrolliert nur auf evidente Unzulänglichkeit.

  5. Schutzzwecklehre

    Schuldrecht

    Lehre zur normativen Begrenzung der Haftung: Ein Schaden ist nur dann ersatzfähig, wenn er gerade in den Schutzbereich der verletzten Norm fällt — die Norm den konkreten Schaden also nach ihrem Sinn und Zweck verhindern wollte.

  6. Spezialitätsprinzip (Bestimmtheitsgrundsatz)

    Sachenrecht

    Sachenrechtlicher Grundsatz, nach dem dingliche Rechte stets an einer konkreten, individuell bestimmten Sache bestehen müssen. Ein Sammelrecht an einer Mehrheit von Sachen oder einem Sachinbegriff existiert grundsätzlich nicht.

  7. Sphärentheorie (Persönlichkeitsrecht)

    Verfassungsrecht

    Die Sphärentheorie stuft das allgemeine Persönlichkeitsrecht in drei Schutzsphären ab: die absolut geschützte Intimsphäre, die abwägungsoffene Privatsphäre und die nur schwach geschützte Sozialsphäre. Je näher ein Eingriff dem Kernbereich privater Lebensgestaltung rückt, desto schwerer wiegt das Persönlichkeitsrecht in der Güterabwägung.

  8. Straftheorien (absolute, relative und Vereinigungstheorie)

    Strafrecht

    Straftheorien beantworten, wodurch staatliches Strafen legitimiert ist: Absolute Theorien begründen Strafe als Vergeltung vergangenen Unrechts, relative Theorien als Mittel zu künftiger General- oder Spezialprävention. Die herrschende Vereinigungstheorie verbindet beide Ansätze und liegt § 46 StGB zugrunde.