Juristische Theorien & Lehren
Die wichtigsten Theorien, Lehren und Dogmen, kompakt erklärt und dort eingeordnet, wo sie in der Klausur entschieden werden.
47 Theorien, frei zugänglich und laufend erweitert.
Abgrenzung von öffentlichem Recht und Privatrecht
AllgemeinDie Zuordnung einer Norm zum öffentlichen Recht oder zum Privatrecht entscheidet über Rechtsweg, Handlungsform und anwendbares Recht. Drei Theorien konkurrieren: Interessentheorie, Subordinationstheorie und die heute herrschende modifizierte Subjektstheorie (Sonderrechtstheorie).
Abgrenzung von Tun und Unterlassen
StrafrechtVorfrage jeder Strafbarkeitsprüfung: Wird dem Täter aktives Tun oder Unterlassen vorgeworfen? Nur der Unterlassungstäter braucht eine Garantenstellung. Rechtsprechung und Lehre grenzen unterschiedlich ab — nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit oder nach dem Energieeinsatz; vom Ergebnis hängt die Prüfung des § 13 StGB ab.
Abstraktionsprinzip
BGB ATVerpflichtungsgeschäft (Kauf, Schenkung) und Verfügungsgeschäft (Übereignung) sind in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig. Die Nichtigkeit des einen Geschäfts berührt das andere grundsätzlich nicht.
Adäquanztheorie
SchuldrechtLehre zur Begrenzung der Kausalitätshaftung: Eine Bedingung ist nur dann adäquat-kausal für einen Schaden, wenn sie nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht völlig außerhalb der Wahrscheinlichkeit lag, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen.
Anscheins- und Duldungsvollmacht
BGB ATRichterrechtlich anerkannte Rechtsscheintatbestände der Stellvertretung: Wer das (typischerweise wiederholte) Auftreten eines vollmachtlosen Vertreters kennt und duldet (Duldungsvollmacht) oder es bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können (Anscheinsvollmacht), muss sich das Vertreterhandeln gegenüber gutgläubigen Dritten zurechnen lassen.
Differenz- und Surrogationstheorie (Schadensersatz statt der Leistung)
SchuldrechtZwei konkurrierende Methoden, den Schadensersatz statt der Leistung im gegenseitigen Vertrag abzuwickeln (§§ 280, 281 BGB): Nach der Surrogationstheorie bleibt das Synallagma erhalten — der Gläubiger erbringt seine Gegenleistung und erhält den vollen Wert der geschuldeten Leistung. Nach der Differenztheorie wird saldiert — er wird von der Gegenleistung frei und erhält nur die Wertdifferenz.
Differenzhypothese
SchuldrechtMethode der Schadensberechnung: Der Schaden bestimmt sich aus der Differenz zwischen der tatsächlichen Vermögenslage des Geschädigten und der hypothetischen Vermögenslage, die ohne das schädigende Ereignis bestünde.
Dreistufentheorie
VerfassungsrechtVom BVerfG im Apotheken-Urteil (BVerfGE 7, 377) entwickelte Stufenlehre zu Art. 12 I GG: Je intensiver der Eingriff in die Berufsfreiheit — Berufsausübungsregelung, subjektive Zulassungsvoraussetzung, objektive Zulassungsvoraussetzung —, desto strengere Anforderungen stellt die Verfassung an seine Rechtfertigung.
Drittschadensliquidation
SchuldrechtRichterrechtliche Rechtsfigur: Der Anspruchsinhaber hat keinen Schaden, der Geschädigte keinen Anspruch — Schaden und Anspruch fallen zufällig auseinander. Der Anspruchsinhaber kann ausnahmsweise den fremden Schaden des Dritten geltend machen.
Einverständnis und Einwilligung
StrafrechtZustimmung des Rechtsgutsträgers im Strafrecht: Das Einverständnis schließt schon den Tatbestand aus, die Einwilligung erst die Rechtswidrigkeit; maßgeblich ist die Zweiteilung (h. M.) für Wirksamkeitsanforderungen, Willensmängel, die Grenze des § 228 StGB und die Irrtumsfolgen — § 16 StGB direkt oder Erlaubnistatbestandsirrtum.
Einzelaktstheorie und Gesamtbetrachtungslehre
StrafrechtStreit um den Bezugspunkt des Rücktritts vom Versuch (§ 24 StGB): Zählt bei mehraktigem Geschehen jeder Ausführungsakt für sich oder das Gesamtgeschehen? Die Einzelaktstheorie prüft jeden Akt gesondert auf Fehlschlag; die Gesamtbetrachtungslehre stellt auf den einheitlichen Lebensvorgang und den Rücktrittshorizont ab — heute ständige Rechtsprechung und ganz herrschende Meinung.
Erfolgsunrecht und Handlungsunrecht
SchuldrechtWiderrechtlichkeit in § 823 I BGB: Indiziert schon die Rechtsgutsverletzung die Rechtswidrigkeit, oder muss der Schädiger sorgfaltswidrig gehandelt haben?
Erklärungstheorie
BGB ATMaßgeblich für die rechtliche Wirkung einer Willenserklärung ist nicht der innere Wille, sondern der objektive Erklärungstatbestand, wie ihn ein verständiger Empfänger nach Treu und Glauben verstehen darf. Vorrang des Vertrauensschutzes.
Erlaubnistatbestandsirrtum
StrafrechtStreit um die Rechtsfolge, wenn der Täter irrig die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes annimmt (vermeintliche Notwehr u. Ä.): Die eingeschränkte Schuldtheorie (h. M.) wendet § 16 StGB analog an und lässt die Vorsatzstrafbarkeit entfallen, die strenge Schuldtheorie verweist auf § 17 StGB, die ältere Vorsatztheorie zählt das Unrechtsbewusstsein zum Vorsatz.
Eventualvorsatz und bewusste Fahrlässigkeit
StrafrechtWo endet der bedingte Vorsatz, wo beginnt die bewusste Fahrlässigkeit? Rein kognitive Theorien (Möglichkeits-, Wahrscheinlichkeits-, Risikotheorien) lassen die Erfolgsvorstellung genügen, voluntative Theorien (Billigungs-, Ernstnahme-, Gleichgültigkeitstheorie) verlangen zusätzlich ein Sich-Abfinden; die Rechtsprechung fordert beides und entscheidet per Gesamtwürdigung aller Tatumstände.
Garantenstellung beim Unterlassen
StrafrechtStreit darüber, woraus sich die Pflicht ergibt, einen Erfolg abzuwenden (§ 13 I StGB): Die formelle Rechtsquellentheorie zählt die Entstehungsgründe auf (Gesetz, Vertrag, Ingerenz, enge Lebensgemeinschaft), die heute vorherrschende Funktionenlehre ordnet nach der Schutzaufgabe in Beschützer- und Überwachungsgaranten.
Geltungstheorie
BGB ATVermittelnder Ansatz zwischen Willens- und Erklärungstheorie. Die Willenserklärung gilt in ihrem objektiv verstandenen Sinn (Vertrauensschutz), der Erklärende kann sich aber durch Anfechtung von einer Diskrepanz zwischen Wille und Erklärung lösen (Privatautonomie).
Grundrechtsmündigkeit
VerfassungsrechtDie Fähigkeit eines Minderjährigen, ein Grundrecht selbst — ohne Mitwirkung der gesetzlichen Vertreter — auszuüben und prozessual geltend zu machen. Sie knüpft nicht an starre Altersgrenzen an, sondern an die für das jeweilige Grundrecht erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit.
Gutglaubenstheorie (Erwerb vom Nichtberechtigten)
SachenrechtLehre vom Schutz des redlichen Erwerbers bei Verfügungen eines Nichtberechtigten. Sie durchbricht den Grundsatz nemo plus iuris zugunsten des Verkehrsschutzes — §§ 932 ff. BGB bei beweglichen Sachen, § 892 BGB beim Grundbuch.
Mittelbare Drittwirkung der Grundrechte (Lüth-Doktrin)
VerfassungsrechtGrundrechte gelten unmittelbar nur im Verhältnis Bürger-Staat, entfalten aber im Privatrechtsverhältnis ihre Wirkung mittelbar — vermittelt über die Generalklauseln des Privatrechts (§§ 138, 242, 826, 823 I BGB). Die Zivilgerichte müssen diese Generalklauseln im Lichte der Grundrechte auslegen.
Mittelbare Täterschaft
StrafrechtForm der Täterschaft nach § 25 I Var. 2 StGB: Der Hintermann begeht die Tat durch einen anderen. Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens, Willens oder eines organisatorischen Machtapparats — der Tatmittler dient als Werkzeug.
Praktische Konkordanz
VerfassungsrechtMethodischer Grundsatz zur Auflösung von Kollisionen zwischen Grundrechten oder zwischen Grundrechten und sonstigem Verfassungsrecht: Beide kollidierenden Verfassungsgüter sind so zur Geltung zu bringen, dass jedes von beiden möglichst weitgehend wirksam wird. Kein Entweder-Oder, sondern verhältnismäßiger Ausgleich.
Publizitätsprinzip
SachenrechtSachenrechtlicher Strukturgrundsatz, nach dem dingliche Rechte für den Rechtsverkehr äußerlich erkennbar sein müssen. Bei beweglichen Sachen geschieht dies durch Besitz und Übergabe, bei Grundstücken durch Eintragung im Grundbuch.
Radbruchsche Formel
AllgemeinRechtsphilosophische Formel von Gustav Radbruch (1946) zur Auflösung des Konflikts zwischen Rechtssicherheit und Gerechtigkeit: Positives Recht gilt grundsätzlich auch dann, wenn es ungerecht ist — es sei denn, der Widerspruch zur Gerechtigkeit erreicht ein „unerträgliches Maß“; dann weicht das Gesetz als „unrichtiges Recht“ der Gerechtigkeit.
Risikoerhöhungslehre und Vermeidbarkeitstheorie
StrafrechtStreit um die objektive Zurechnung beim Fahrlässigkeitsdelikt, wenn der Erfolg möglicherweise auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre: Die Vermeidbarkeitstheorie (BGH) verneint die Zurechnung, sobald der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ebenso eingetreten wäre; die Risikoerhöhungslehre (Roxin) lässt bereits eine messbare Erhöhung des Risikos genügen.
Saldotheorie und Zweikondiktionenlehre
SchuldrechtRückabwicklung nichtiger gegenseitiger Verträge: Die Saldotheorie verrechnet die beiderseitigen Kondiktionen, die Zweikondiktionenlehre trennt sie.
Schranken-Schranken
VerfassungsrechtVerfassungsrechtliche Begrenzungen der grundrechtsbeschränkenden Gesetze. Schranken-Schranken sind Bedingungen, die der Gesetzgeber bei Eingriffen in Grundrechte einhalten muss — insbesondere Verhältnismäßigkeit, Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 II GG), Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG), Bestimmtheitsgebot und Einzelfallgesetzverbot (Art. 19 I 1 GG).
Schutznormtheorie
AllgemeinDie Schutznormtheorie klärt, wann eine Norm dem Einzelnen ein subjektiv-öffentliches Recht verleiht — nur, wenn sie auch seinem Individualinteresse dient.
Schutzpflichten des Staates und Untermaßverbot
VerfassungsrechtGrundrechte sind nicht nur Abwehrrechte, sondern verpflichten den Staat, ihre Schutzgüter aktiv gegen Übergriffe Dritter zu schützen. Kontrollmaßstab ist das Untermaßverbot: Der Schutz darf ein wirksames Mindestmaß nicht unterschreiten — bei weitem Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers, kontrolliert nur auf evidente Unzulänglichkeit.
Schutzzwecklehre
SchuldrechtLehre zur normativen Begrenzung der Haftung: Ein Schaden ist nur dann ersatzfähig, wenn er gerade in den Schutzbereich der verletzten Norm fällt — die Norm den konkreten Schaden also nach ihrem Sinn und Zweck verhindern wollte.
Spezialitätsprinzip (Bestimmtheitsgrundsatz)
SachenrechtSachenrechtlicher Grundsatz, nach dem dingliche Rechte stets an einer konkreten, individuell bestimmten Sache bestehen müssen. Ein Sammelrecht an einer Mehrheit von Sachen oder einem Sachinbegriff existiert grundsätzlich nicht.
Sphärentheorie (Persönlichkeitsrecht)
VerfassungsrechtDie Sphärentheorie stuft das allgemeine Persönlichkeitsrecht in drei Schutzsphären ab: die absolut geschützte Intimsphäre, die abwägungsoffene Privatsphäre und die nur schwach geschützte Sozialsphäre. Je näher ein Eingriff dem Kernbereich privater Lebensgestaltung rückt, desto schwerer wiegt das Persönlichkeitsrecht in der Güterabwägung.
Straftheorien (absolute, relative und Vereinigungstheorie)
StrafrechtStraftheorien beantworten, wodurch staatliches Strafen legitimiert ist: Absolute Theorien begründen Strafe als Vergeltung vergangenen Unrechts, relative Theorien als Mittel zu künftiger General- oder Spezialprävention. Die herrschende Vereinigungstheorie verbindet beide Ansätze und liegt § 46 StGB zugrunde.
Tatherrschaftslehre
StrafrechtMaßgebliche Konzeption zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme: Täter ist, wer das Tatgeschehen in Händen hält — wer also die Tatherrschaft besitzt. Die Tatherrschaft ist eine **wertende Gesamtbetrachtung**, kein bloß psychologisches oder kausales Kriterium.
Trennungsprinzip
BGB ATVerpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sind zwei rechtlich selbstständige Rechtsgeschäfte mit eigenen Wirksamkeitsvoraussetzungen. Der Kaufvertrag verpflichtet zur Übereignung; die Übereignung selbst ist ein zweites, eigenständiges Rechtsgeschäft.
Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte
SchuldrechtRichterrechtliche Rechtsfigur, durch die ein Dritter — ohne selbst Vertragspartei zu sein — in den Schutzbereich eines Vertrags einbezogen wird und bei Verletzung von Schutzpflichten eigene Schadensersatzansprüche aus dem Vertrag geltend machen kann.
Vorrang der Leistungsbeziehung
SchuldrechtGrundsatz des Bereicherungsrechts: Was jemand durch Leistung erlangt hat, kann grundsätzlich nur der Leistende kondizieren — nicht ein Dritter. Der von Rechtsprechung und herrschender Lehre entwickelte Vorrangsatz sperrt die Nichtleistungskondiktion, steuert die Rückabwicklung in Anweisungs- und Dreiecksfällen und kennt anerkannte Ausnahmen.
Wechselwirkungslehre
VerfassungsrechtSchranken eines Grundrechts müssen im Lichte des Grundrechts selbst ausgelegt werden — das einschränkende Gesetz darf das Grundrecht nicht aushöhlen. Lüth-Doktrin als Schranken-Schranke.
Wesensgehaltsgarantie (Absolute und Relative Theorie)
VerfassungsrechtStreit über Maßstab und Reichweite des Art. 19 II GG. Absolute Theorie: jedes Grundrecht hat einen typenmäßig festen, unantastbaren Kern. Relative Theorie: der Wesensgehalt ergibt sich erst aus der Verhältnismäßigkeitsabwägung des Einzelfalls.
Wesentlichkeitstheorie und Parlamentsvorbehalt
VerfassungsrechtVom BVerfG entwickelte Fortbildung des Vorbehalts des Gesetzes: Der parlamentarische Gesetzgeber muss alle für die Grundrechtsverwirklichung wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und darf sie nicht der Exekutive überlassen. Je wesentlicher eine Regelung, desto höhere Anforderungen gelten für Regelungsdichte und Bestimmtheit des Gesetzes.
Willenstheorie
BGB ATMaßgeblich für die rechtliche Wirkung einer Willenserklärung ist der innere, tatsächliche Wille des Erklärenden. Stimmt die Erklärung mit dem inneren Willen nicht überein, ist sie grundsätzlich unwirksam oder mindestens anfechtbar.