Wissen

Juristische Theorien & Lehren

Die wichtigsten Theorien, Lehren und Dogmen — kompakt erklärt mit Klausur-Bezug. Frei zugänglich, kontinuierlich erweitert.

Filter: RechtsgebietRechtsgebiet:
33 von 33

Abstraktionsprinzip

BGB AT

Verpflichtungsgeschäft (Kauf, Schenkung) und Verfügungsgeschäft (Übereignung) sind in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig. Die Nichtigkeit des einen Geschäfts berührt das andere grundsätzlich nicht.

Adäquanztheorie

Schuldrecht

Lehre zur Begrenzung der Kausalitätshaftung: Eine Bedingung ist nur dann adäquat-kausal für einen Schaden, wenn sie nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht völlig außerhalb der Wahrscheinlichkeit lag, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen.

Äquivalenztheorie

Allgemein

Grundformel der Kausalität (conditio sine qua non): Ursache ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele.

Differenz- und Surrogationstheorie (Schadensersatz statt der Leistung)

Schuldrecht

Zwei konkurrierende Methoden, den Schadensersatz statt der Leistung im gegenseitigen Vertrag abzuwickeln (§§ 280, 281 BGB): Nach der Surrogationstheorie bleibt das Synallagma erhalten — der Gläubiger erbringt seine Gegenleistung und erhält den vollen Wert der geschuldeten Leistung. Nach der Differenztheorie wird saldiert — er wird von der Gegenleistung frei und erhält nur die Wertdifferenz.

Differenzhypothese

Schuldrecht

Methode der Schadensberechnung: Der Schaden bestimmt sich aus der Differenz zwischen der tatsächlichen Vermögenslage des Geschädigten und der hypothetischen Vermögenslage, die ohne das schädigende Ereignis bestünde.

Dreistufentheorie

Verfassungsrecht

Vom BVerfG im Apotheken-Urteil (BVerfGE 7, 377) entwickelte Stufenlehre zu Art. 12 I GG: Je intensiver der Eingriff in die Berufsfreiheit — Berufsausübungsregelung, subjektive Zulassungsvoraussetzung, objektive Zulassungsvoraussetzung —, desto strengere Anforderungen stellt die Verfassung an seine Rechtfertigung.

Drittschadensliquidation

Schuldrecht

Richterrechtliche Rechtsfigur: Der Anspruchsinhaber hat keinen Schaden, der Geschädigte keinen Anspruch — Schaden und Anspruch fallen zufällig auseinander. Der Anspruchsinhaber kann ausnahmsweise den fremden Schaden des Dritten geltend machen.

Erklärungstheorie

BGB AT

Maßgeblich für die rechtliche Wirkung einer Willenserklärung ist nicht der innere Wille, sondern der objektive Erklärungstatbestand, wie ihn ein verständiger Empfänger nach Treu und Glauben verstehen darf. Vorrang des Vertrauensschutzes.

Erlaubnistatbestandsirrtum

Strafrecht

Streit um die Rechtsfolge, wenn der Täter irrig die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes annimmt (vermeintliche Notwehr u. Ä.): Die eingeschränkte Schuldtheorie (h. M.) wendet § 16 StGB analog an und lässt die Vorsatzstrafbarkeit entfallen, die strenge Schuldtheorie verweist auf § 17 StGB, die ältere Vorsatztheorie zählt das Unrechtsbewusstsein zum Vorsatz.

Garantenstellung beim Unterlassen

Strafrecht

Streit darüber, woraus sich die Pflicht ergibt, einen Erfolg abzuwenden (§ 13 I StGB): Die formelle Rechtsquellentheorie zählt die Entstehungsgründe auf (Gesetz, Vertrag, Ingerenz, enge Lebensgemeinschaft), die heute vorherrschende Funktionenlehre ordnet nach der Schutzaufgabe in Beschützer- und Überwachungsgaranten.

Geltungstheorie

BGB AT

Vermittelnder Ansatz zwischen Willens- und Erklärungstheorie. Die Willenserklärung gilt in ihrem objektiv verstandenen Sinn (Vertrauensschutz), der Erklärende kann sich aber durch Anfechtung von einer Diskrepanz zwischen Wille und Erklärung lösen (Privatautonomie).

Grundrechtsmündigkeit

Verfassungsrecht

Die Fähigkeit eines Minderjährigen, ein Grundrecht selbst — ohne Mitwirkung der gesetzlichen Vertreter — auszuüben und prozessual geltend zu machen. Sie knüpft nicht an starre Altersgrenzen an, sondern an die für das jeweilige Grundrecht erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit.

Gutglaubenstheorie (Erwerb vom Nichtberechtigten)

Sachenrecht

Lehre vom Schutz des redlichen Erwerbers bei Verfügungen eines Nichtberechtigten. Sie durchbricht den Grundsatz nemo plus iuris zugunsten des Verkehrsschutzes — §§ 932 ff. BGB bei beweglichen Sachen, § 892 BGB beim Grundbuch.

Lehre von der objektiven Zurechnung

Strafrecht

Normatives Korrektiv zur Äquivalenztheorie auf der Ebene des objektiven Tatbestands: Ein Erfolg ist dem Täter nur zuzurechnen, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat und sich genau diese Gefahr im tatbestandlichen Erfolg verwirklicht.

Mittelbare Drittwirkung der Grundrechte (Lüth-Doktrin)

Verfassungsrecht

Grundrechte gelten unmittelbar nur im Verhältnis Bürger-Staat, entfalten aber im Privatrechtsverhältnis ihre Wirkung mittelbar — vermittelt über die Generalklauseln des Privatrechts (§§ 138, 242, 826, 823 I BGB). Die Zivilgerichte müssen diese Generalklauseln im Lichte der Grundrechte auslegen.

Mittelbare Täterschaft

Strafrecht

Form der Täterschaft nach § 25 I Var. 2 StGB: Der Hintermann begeht die Tat durch einen anderen. Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens, Willens oder eines organisatorischen Machtapparats — der Tatmittler dient als Werkzeug.

Praktische Konkordanz

Verfassungsrecht

Methodischer Grundsatz zur Auflösung von Kollisionen zwischen Grundrechten oder zwischen Grundrechten und sonstigem Verfassungsrecht: Beide kollidierenden Verfassungsgüter sind so zur Geltung zu bringen, dass jedes von beiden möglichst weitgehend wirksam wird. Kein Entweder-Oder, sondern verhältnismäßiger Ausgleich.

Publizitätsprinzip

Sachenrecht

Sachenrechtlicher Strukturgrundsatz, nach dem dingliche Rechte für den Rechtsverkehr äußerlich erkennbar sein müssen. Bei beweglichen Sachen geschieht dies durch Besitz und Übergabe, bei Grundstücken durch Eintragung im Grundbuch.

Radbruchsche Formel

Allgemein

Rechtsphilosophische Formel von Gustav Radbruch (1946) zur Auflösung des Konflikts zwischen Rechtssicherheit und Gerechtigkeit: Positives Recht gilt grundsätzlich auch dann, wenn es ungerecht ist — es sei denn, der Widerspruch zur Gerechtigkeit erreicht ein „unerträgliches Maß“; dann weicht das Gesetz als „unrichtiges Recht“ der Gerechtigkeit.

Risikoerhöhungslehre und Vermeidbarkeitstheorie

Strafrecht

Streit um die objektive Zurechnung beim Fahrlässigkeitsdelikt, wenn der Erfolg möglicherweise auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre: Die Vermeidbarkeitstheorie (BGH) verneint die Zurechnung, sobald der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ebenso eingetreten wäre; die Risikoerhöhungslehre (Roxin) lässt bereits eine messbare Erhöhung des Risikos genügen.

Schranken-Schranken

Verfassungsrecht

Verfassungsrechtliche Begrenzungen der grundrechtsbeschränkenden Gesetze. Schranken-Schranken sind Bedingungen, die der Gesetzgeber bei Eingriffen in Grundrechte einhalten muss — insbesondere Verhältnismäßigkeit, Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 II GG), Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG), Bestimmtheitsgebot und Einzelfallgesetzverbot (Art. 19 I 1 GG).

Schutznormtheorie

Allgemein

Die Schutznormtheorie klärt, wann eine Norm dem Einzelnen ein subjektiv-öffentliches Recht verleiht — nur, wenn sie auch seinem Individualinteresse dient.

Schutzzwecklehre

Schuldrecht

Lehre zur normativen Begrenzung der Haftung: Ein Schaden ist nur dann ersatzfähig, wenn er gerade in den Schutzbereich der verletzten Norm fällt — die Norm den konkreten Schaden also nach ihrem Sinn und Zweck verhindern wollte.

Spezialitätsprinzip (Bestimmtheitsgrundsatz)

Sachenrecht

Sachenrechtlicher Grundsatz, nach dem dingliche Rechte stets an einer konkreten, individuell bestimmten Sache bestehen müssen. Ein Sammelrecht an einer Mehrheit von Sachen oder einem Sachinbegriff existiert grundsätzlich nicht.

Sphärentheorie (Persönlichkeitsrecht)

Verfassungsrecht

Die Sphärentheorie stuft das allgemeine Persönlichkeitsrecht in drei Schutzsphären ab: die absolut geschützte Intimsphäre, die abwägungsoffene Privatsphäre und die nur schwach geschützte Sozialsphäre. Je näher ein Eingriff dem Kernbereich privater Lebensgestaltung rückt, desto schwerer wiegt das Persönlichkeitsrecht in der Güterabwägung.

Straftheorien (absolute, relative und Vereinigungstheorie)

Strafrecht

Straftheorien beantworten, wodurch staatliches Strafen legitimiert ist: Absolute Theorien begründen Strafe als Vergeltung vergangenen Unrechts, relative Theorien als Mittel zu künftiger General- oder Spezialprävention. Die herrschende Vereinigungstheorie verbindet beide Ansätze und liegt § 46 StGB zugrunde.

Tatherrschaftslehre

Strafrecht

Maßgebliche Konzeption zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme: Täter ist, wer das Tatgeschehen in Händen hält — wer also die Tatherrschaft besitzt. Die Tatherrschaft ist eine **wertende Gesamtbetrachtung**, kein bloß psychologisches oder kausales Kriterium.

Trennungsprinzip

BGB AT

Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sind zwei rechtlich selbstständige Rechtsgeschäfte mit eigenen Wirksamkeitsvoraussetzungen. Der Kaufvertrag verpflichtet zur Übereignung; die Übereignung selbst ist ein zweites, eigenständiges Rechtsgeschäft.

Übergabesurrogate

Sachenrecht

Sachenrechtliche Konstruktionen, die die tatsächliche Übergabe einer beweglichen Sache nach § 929 S. 1 BGB durch andere Vollzugsformen ersetzen. Geregelt in §§ 929 S. 2, 930, 931 BGB — kurze Hand, Besitzkonstitut, Abtretung des Herausgabeanspruchs.

Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

Schuldrecht

Richterrechtliche Rechtsfigur, durch die ein Dritter — ohne selbst Vertragspartei zu sein — in den Schutzbereich eines Vertrags einbezogen wird und bei Verletzung von Schutzpflichten eigene Schadensersatzansprüche aus dem Vertrag geltend machen kann.

Wechselwirkungslehre

Verfassungsrecht

Schranken eines Grundrechts müssen im Lichte des Grundrechts selbst ausgelegt werden — das einschränkende Gesetz darf das Grundrecht nicht aushöhlen. Lüth-Doktrin als Schranken-Schranke.

Wesensgehaltsgarantie (Absolute und Relative Theorie)

Verfassungsrecht

Streit über Maßstab und Reichweite des Art. 19 II GG. Absolute Theorie: jedes Grundrecht hat einen typenmäßig festen, unantastbaren Kern. Relative Theorie: der Wesensgehalt ergibt sich erst aus der Verhältnismäßigkeits­abwägung des Einzelfalls.

Willenstheorie

BGB AT

Maßgeblich für die rechtliche Wirkung einer Willenserklärung ist der innere, tatsächliche Wille des Erklärenden. Stimmt die Erklärung mit dem inneren Willen nicht überein, ist sie grundsätzlich unwirksam oder mindestens anfechtbar.