iniuria realis

tätliche Beleidigung

Beleidigung durch körperliche Einwirkung auf den Betroffenen, etwa Anspucken, Ohrfeige, Wassergusss. Erfasst von § 185 StGB. Idealkonkurrenz mit Körperverletzung möglich, wenn auch Gesundheitsschädigung eintritt.

Etymologie

Lateinisch: iniuria = Unrecht, Beleidigung; realis = sächlich, tatsächlich, von res (Sache, Tat). Wörtlich »tätliches Unrecht«. Schon im römischen Recht bekannte Unterscheidung zwischen verbaler und realer Injurie.

Juristische Bedeutung

Die iniuria realis erfasst beleidigende Handlungen, die durch körperliche Berührung Missachtung ausdrücken. Typische Fälle: Bespucken, Ohrfeige, Wasserwurf, obszöne Geste mit Berührung. Maßgeblich ist nicht die Verletzung, sondern die ehrkränkende Kundgabe. Konkurrenz: Bei Eintritt einer Gesundheitsschädigung tritt § 223 StGB hinzu (Idealkonkurrenz § 52 StGB). Bei Schmerzen und körperlicher Misshandlung ohne Ehrkränkung ist nur § 223 StGB einschlägig. Strafantrag nach § 194 StGB erforderlich.

In der Klausur

Bei Anspuck-Fällen und Ohrfeigen mehrgleisig prüfen: § 185 StGB (Ehre), § 223 StGB (Körper). Idealkonkurrenz § 52 StGB. Pflicht zu Strafantrag § 194 StGB. Bei reiner ehrkränkender Berührung ohne Schmerz nur § 185 StGB. Beim politisch motivierten »Tortenwurf« ist die ehrkränkende Tendenz zu prüfen.

Beispielsfall

Bespuckung

T spuckt O ins Gesicht, um seine Verachtung auszudrücken. O ist empört. Schmerzen oder Krankheit entstehen nicht.

Losungsskizze

Iniuria realis: Anspucken ist klassischer Fall der tätlichen Beleidigung — Kundgabe der Missachtung durch körperliche Einwirkung. Tatbestand § 185 StGB erfüllt. § 223 StGB scheidet mangels körperlicher Misshandlung (kein Schmerz) und Gesundheitsschädigung aus. Strafantrag § 194 StGB nötig. Ergebnis: § 185 StGB.

Verwandte Begriffe

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