Juristisches Latein
dolus eventualis
bedingter Vorsatz, Eventualvorsatz
Schwächste Vorsatzform des deutschen Strafrechts: Der Täter hält den Erfolgseintritt für möglich und findet sich billigend mit ihm ab. Die Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit gehört zu den klausurträchtigsten Problemen des Allgemeinen Teils.
Aussprache: dolus eventu-alis
Etymologie
Lateinisch: dolus = Arglist, Vorsatz; eventualis = möglicherweise eintretend, von eventus = Ausgang, Ereignis. Der Begriff wurde von den italienischen Postglossatoren des Spätmittelalters geprägt und über die gemeinrechtliche Strafrechtsdogmatik in die deutsche Strafrechtswissenschaft des 19. Jahrhunderts übernommen, namentlich durch Feuerbach und Binding.
Juristische Bedeutung
Dolus eventualis ist die untere Schwelle des Vorsatzes im Sinne von § 15 StGB. Anders als der direkte Vorsatz (dolus directus 1. und 2. Grades) ist er kognitiv abgeschwächt (bloße Möglichkeitsvorstellung statt sicheres Wissen) und voluntativ minimal ausgeprägt (kein Wollen im engeren Sinne, sondern billigende Inkaufnahme).
Die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt zwei Elemente:
1. Kognitives Element: Der Täter muss den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges ernsthaft für möglich halten — eine bloß abstrakte Gefahr genügt nicht.
2. Voluntatives Element: Der Täter muss sich mit dem möglichen Erfolg billigend abfinden oder sich um des erstrebten Zieles willen mit ihm abfinden (sog. Billigungstheorie, BGHSt 7, 363 — Lederriemen-Fall).
Die Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit ist die zentrale dogmatische Schwierigkeit: Bei bewusster Fahrlässigkeit hält der Täter den Erfolg zwar für möglich, vertraut aber ernsthaft auf dessen Ausbleiben. Die Rechtsprechung stellt auf eine Gesamtschau ab und prüft Indizien wie Hemmschwelle, Eigengefahr, Tatbild und Motivlage (vgl. BGHSt 36, 1 — HIV-Fall; BGHSt 57, 183 — Gesamtwürdigung statt schematischer Hemmschwellen-Formel).
Für Tötungsdelikte hat der BGH eine besonders hohe Hemmschwelle anerkannt: Bei lebensgefährlichen Gewalthandlungen liegt zwar das kognitive Element nahe, die Annahme des voluntativen Elements bedarf jedoch sorgfältiger Begründung (BGHSt 36, 1). Diese Hemmschwellen-Argumentation hat der BGH später relativiert: Sie hat neben der Gesamtwürdigung aller Umstände keine eigenständige Bedeutung (BGHSt 57, 183; für die Raser-Fälle BGH NJW 2020, 2900).
In der Literatur konkurrieren zahlreiche Abgrenzungsformeln: Billigungstheorie (h.M./Rspr.), Wahrscheinlichkeitstheorie, Ernstnahmetheorie (Stratenwerth, der Sache nach auch Roxin), Manifestationstheorie (Armin Kaufmann), Risikotheorie (Frisch). Die Praxis folgt überwiegend der modifizierten Billigungstheorie.
In der Klausur
Dolus eventualis ist eines der häufigsten Klausurthemen im Strafrecht AT. Typische Fallen:
- (1)Bei lebensgefährlichen Handlungen darf nicht automatisch auf Tötungsvorsatz geschlossen werden — die Hemmschwellen-Rechtsprechung muss diskutiert werden.
- (2)Das voluntative Element ist sauber vom kognitiven zu trennen — Prüflinge erschöpfen sich oft in Wahrscheinlichkeitsaussagen.
- (3)Bei bewusster Selbstgefährdung des Opfers (HIV-Fälle, Drogen-Fälle) ist die Inkaufnahme zu hinterfragen.
- (4)Die Abgrenzung zur Luxuria (bewussten Fahrlässigkeit) erfordert eine vollständige Indizienargumentation.
- (5)Bei Raser-Fällen ist die jüngere BGH-Rechtsprechung (BGH 4 StR 482/19, Berliner Raser II) zu kennen, die die Hemmschwellen-Argumentation einschränkt. Bei Zweifelsfällen ist auf in dubio pro reo zurückzugreifen — verbleibt nach Beweiswürdigung Unklarheit, ist nur Fahrlässigkeit anzunehmen.
Beispielsfall
Berliner Raser — Tötungsvorsatz im Straßenverkehr
T liefert sich auf öffentlicher Straße mit weiteren Fahrzeugführern ein illegales Autorennen, überfährt mit deutlich über 150 km/h bei Rot mehrere Kreuzungen und kollidiert mit dem PKW des O, der im Querverkehr fährt. O stirbt an den Unfallverletzungen. T gab an, er habe geglaubt, sein gepanzerter SUV werde ihn schützen.
Lösungsskizze
Kognitiv liegt die ernsthafte Möglichkeitsvorstellung über einen tödlichen Unfall auf der Hand — bei dieser Geschwindigkeit und Verkehrslage ist der Tod anderer Verkehrsteilnehmer offenkundig möglich. Voluntativ ist die Hemmschwellen-Argumentation des BGH zu erörtern: Die alte Linie nahm bei Lebensgefährlichkeit nicht automatisch billigende Inkaufnahme an. Die neuere Rechtsprechung (BGH NJW 2020, 2900) lässt diese Hemmschwelle bei extremen Gefahrlagen eher zurücktreten. Das Vertrauen auf eigene Sicherheit (Panzerung) spricht zwar gegen das voluntative Element bezüglich des eigenen Todes, nicht aber zwingend bezüglich Dritter. Im Ergebnis lässt sich Eventualvorsatz hinsichtlich der Tötung des O bejahen — § 212 StGB.
Verstanden. Jetzt anwenden.
Du kennst dolus eventualis. Lade dein nächstes Gutachten hoch und sieh, ob du den Begriff auch dort sauber setzt.