retentio

Zurückbehaltung

Das Recht, eine geschuldete Leistung zurückzuhalten, solange eine Gegenforderung nicht erfüllt ist. Im römischen Recht durch exceptio doli oder dolo agit-Wertung gestützt. Heute § 273 BGB.

Etymologie

Lateinisch: retentio = Zurückhaltung, von retinere = zurückhalten, behalten. Im klassischen römischen Recht trat sie häufig als Einrede (exceptio doli, vgl. D. 16, 2) auf und entwickelte sich zur eigenständigen Befugnis.

Juristische Bedeutung

Die retentio bezeichnet im modernen deutschen Recht das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB. Voraussetzungen: (1) Gegenseitigkeit der Ansprüche aus demselben rechtlichen Verhältnis (kein Zug-um-Zug, aber Konnexität); (2) Fälligkeit der Gegenforderung; (3) keine Einrede gegen die Gegenforderung. Rechtsfolge: Der Schuldner kann seine Leistung verweigern, bis die Gegenforderung erfüllt ist. Abzugrenzen vom Zurückbehaltungsrecht des Kaufmanns (§ 369 HGB) und vom Verweigerungsrecht aus dem Synallagma (§ 320 BGB — exceptio non adimpleti contractus). Das Zurückbehaltungsrecht wirkt prozessual als Einrede; im Urteil wird Zug-um-Zug-Verurteilung ausgesprochen (§ 274 BGB).

In der Klausur

Pflichtwissen Schuldrecht AT: Abgrenzung § 273 BGB (allgemeines Zurückbehaltungsrecht), § 320 BGB (synallagmatisches Verweigerungsrecht), § 369 HGB (kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht). Klausurklassiker: Werklohnforderung gegen Werkmangel — § 320 BGB als spezielles Recht, § 273 BGB im Übrigen. Prozessual: Zug-um-Zug-Verurteilung nach § 274 BGB.

Beispielsfall

Werkvertrag und Werklohn

A hat für B Bauarbeiten erbracht und verlangt 10.000 Euro Werklohn. B hat einen Schadensersatzanspruch von 2.000 Euro aus demselben Vertrag wegen Mangelfolgeschäden.

Losungsskizze

Anspruch des A aus § 631 BGB auf Werklohn. B kann die retentio nach § 273 BGB erheben — gegenseitige Ansprüche aus demselben Vertrag, Gegenforderung fällig. Rechtsfolge: Zug-um-Zug-Verurteilung nach § 274 BGB — A erhält 10.000 Euro nur gegen Zahlung der 2.000 Euro Schadensersatz.

Verwandte Begriffe

Verwandte Normen

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