res extra commercium

Sache außerhalb des Verkehrs

Sachen, die nicht handelsfähig sind und keinem Privatrechtsverkehr unterliegen. Dazu zählen klassisch öffentliche Sachen, sakrale Gegenstände und Teile des menschlichen Körpers.

Etymologie

Lateinisch: res = Sache; extra = außerhalb; commercium = Handel, Verkehr. Im römischen Recht unterschieden in res divini iuris (göttlichen Rechts) und res publicae (öffentliche Sachen) — beide nicht im privaten Rechtsverkehr.

Juristische Bedeutung

Im deutschen Recht fehlen res extra commercium als allgemeine Kategorie, aber funktional gibt es Entsprechungen: Der menschliche Körper ist keine Sache im Sinne des § 90 BGB; öffentliche Sachen unterliegen Sonderregeln (öffentlich-rechtliche Sachherrschaft, kein Privateigentum am Straßenkörper im engeren Sinne). Auch heilige Gegenstände der Kirchen waren historisch ausgeschlossen. Im modernen Recht relevant für Organhandelsverbot (§ 17 TPG) und Verkehrssachenrecht.

In der Klausur

Wichtig zur Abgrenzung sachenrechtlich erfassbarer von nicht-erfassbaren Gegenständen. Pflichtprüfung bei Körperteilen, Organen, öffentlichen Sachen. Im Examen häufig bei der Vorfrage, ob § 90 BGB überhaupt einschlägig ist — etwa bei abgetrennten Haaren oder Eizellen.

Beispielsfall

Verkauf einer Niere

S bietet B im Internet seine Niere zum Verkauf an. B will erwerben.

Losungsskizze

Der Vertrag ist nach § 134 BGB in Verbindung mit § 17 TPG nichtig. Funktionale Niere ist res extra commercium — Organhandel ist verboten. Selbst wenn man die Niere als Sache im Sinne des § 90 BGB nach Trennung qualifizieren würde, scheitert das Geschäft am Verbotsgesetz.

Verwandte Begriffe

Verwandte Normen

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