lex posterior derogat legi priori
Das spätere Gesetz verdrängt das frühere
Aussprache: lex posterior derogat legi priori
Kollisionsregel: Bei zwei einschlägigen Normen gleichen Ranges verdrängt die zeitlich jüngere die ältere. Eine der drei klassischen Konkurrenzregeln neben lex specialis und lex superior; setzt Normgleichrang voraus.
Etymologie
Wörtlich: lex posterior = das spätere Gesetz; derogat = setzt teilweise außer Kraft; legi priori = dem früheren Gesetz. Die Regel stammt aus dem klassischen römischen Recht und wurde von den Glossatoren des Mittelalters systematisch ausgearbeitet. Gemeinsam mit lex specialis derogat legi generali und lex superior derogat legi inferiori bildet sie das klassische Trias der Normkollisionsregeln. Vorläufer finden sich bei Modestinus und in den Digesten (D. 1,4,4).
Juristische Bedeutung
Die Regel löst die Konkurrenz zweier ranggleicher Normen auf, deren Anwendungsbereiche sich decken oder überschneiden. Erlässt der Gesetzgeber ein neues Gesetz, das einen Sachverhalt anders regelt als ein älteres ranggleiches Gesetz, verdrängt die neue Norm die alte — und zwar stillschweigend, soweit der Gesetzgeber nicht ausdrücklich die Aufhebung anordnet (in diesem Fall liegt formelle Derogation vor; lex posterior ist die Auffangregel für die materielle Derogation).
Zwingende Voraussetzungen:
1. Rangleichheit der Normen: Bundesgesetz gegen Bundesgesetz, Landesgesetz gegen Landesgesetz. Steht ein ranghöheres Gesetz im Raum, gilt lex superior derogat legi inferiori — die zeitliche Reihenfolge ist dann irrelevant (Art. 31 GG: Bundesrecht bricht Landesrecht).
2. Identischer Regelungsgegenstand: Beide Normen müssen denselben Sachverhalt erfassen. Bei nur teilweiser Überschneidung verdrängt das jüngere Gesetz das ältere lediglich im überlappenden Bereich.
3. Kein Spezialitätsverhältnis: Lex specialis hat Vorrang vor lex posterior. Eine ältere speziellere Norm bleibt gegenüber einem jüngeren allgemeinen Gesetz anwendbar, es sei denn, der Gesetzgeber wollte gerade auch die Spezialregelung ablösen (zu ermitteln durch Auslegung).
Wichtige Anwendungsfelder:
1. Schuldrechtsmodernisierung 2002: Das modernisierte BGB hat ältere Vorschriften des allgemeinen Leistungsstörungsrechts abgelöst, soweit der Gesetzgeber keine Übergangsregelung vorgesehen hat (Art. 229 § 5 EGBGB als ausdrückliche Übergangsnorm).
2. Verfassungsrechtliche Grenzen: Eine jüngere einfachgesetzliche Norm kann eine ältere verfassungsrechtliche Vorgabe nicht verdrängen (Vorrang der Verfassung, Art. 20 III GG).
3. Völkerrecht: Art. 30 WVK regelt das Verhältnis aufeinander folgender Verträge zwischen denselben Parteien — die jüngere Vereinbarung geht der älteren vor, soweit sie identisch ist.
4. Internationales Privatrecht: Bei mehrfachen Staatsverträgen oder kollidierenden EU-Verordnungen wird die jüngere Regelung herangezogen, sofern keine ausdrückliche Vorrangregel besteht.
Die teleologische Auslegung spielt eine zentrale Rolle: Hat der Gesetzgeber tatsächlich die ältere Norm ablösen wollen, oder bestehen beide nebeneinander fort? Die Antwort ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, dem systematischen Zusammenhang und dem Regelungszweck der neuen Norm.
In der Klausur
Lex posterior ist primär ein Argumentationsbaustein bei Konkurrenzfragen. Sie wird in der Klausur seltener pur abgefragt als lex specialis, ist aber zentral bei (1) Übergangsproblemen nach Gesetzesreformen (Schuldrechtsmodernisierung 2002, Mietrechtsänderungen), (2) Verhältnis von BGB-Vorschriften und Sondergesetzen wie WEG, EnergieStG, (3) Konkurrenz mehrerer EU-Verordnungen oder Richtlinien zum selben Sachverhalt. Faustregel: Erst Rangleichheit prüfen, dann Spezialität ausschließen, dann auf das jüngere Gesetz abstellen. Fallen: Die Regel gilt nicht bei lex specialis (ältere speziellere Norm bleibt anwendbar) und nicht bei ranghöherem älteren Recht (Verfassungsvorrang). Wer in der Klausur lex posterior ohne Rangprüfung anwendet, riskiert Punktverlust.
Beispielsfall
Schuldrechtsmodernisierung und Verjährung
K hat im Jahr 2001 von V eine Maschine gekauft. Im Jahr 2003 stellt K einen Mangel fest und macht Gewährleistungsrechte geltend. V wendet ein, die Gewährleistungsfrist sei nach altem § 477 BGB a.F. abgelaufen. K beruft sich auf die längere Verjährungsfrist des modernisierten § 438 BGB n.F.
Losungsskizze
Maßgeblich ist die Übergangsregelung in Art. 229 § 5 EGBGB. Da der Vertrag vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde, gilt nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers das alte Recht weiter. Lex posterior derogat legi priori greift hier nicht unbeschränkt — die Übergangsnorm verdrängt die allgemeine Kollisionsregel und schützt das Vertrauen auf das zur Vertragszeit geltende Recht. Hätte der Gesetzgeber keine Übergangsregelung getroffen, hätte das neue Recht das alte auch für Altverträge verdrängt.
Verwandte Begriffe
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