consilium fraudis

Betrugsabsicht, Gläubigerbenachteiligungsabsicht

Subjektive Voraussetzung der Gläubigeranfechtung: Vorsatz des Schuldners, Gläubiger zu benachteiligen. Zentral in § 3 AnfG und § 133 InsO.

Etymologie

Lateinisch: consilium = Plan, Absicht, Vorhaben; fraudis (Genitiv zu fraus) = des Betruges, der Arglist. Aus dem römischen actio Pauliana, der Vorläuferklage zur Gläubigeranfechtung.

Juristische Bedeutung

Bei der Vorsatzanfechtung nach § 3 I AnfG bzw. § 133 I InsO muss der Schuldner mit dem Vorsatz gehandelt haben, seine Gläubiger zu benachteiligen — das consilium fraudis. Der Anfechtungsgegner muss diesen Vorsatz gekannt haben. Bedingter Vorsatz genügt nach Rspr.; Kenntnis kann durch Indizien (Zahlungsunfähigkeit, Verwandtschaft) vermittelt werden (vgl. BGH IX ZR 65/14).

In der Klausur

Klausurschwerpunkt im Insolvenz- und Vollstreckungsrecht. Pflichtprüfung: (1) anfechtbare Rechtshandlung, (2) Gläubigerbenachteiligung, (3) consilium fraudis des Schuldners, (4) Kenntnis des Anfechtungsgegners.

Beispielsfall

Vermögensübertragung vor Insolvenz

S überträgt kurz vor seiner Insolvenz sein einziges Grundstück unentgeltlich auf seinen Bruder B, um es dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen.

Losungsskizze

Anfechtbar nach § 133 InsO: Vorsatz des S (consilium fraudis) liegt vor — Gläubigerbenachteiligung war gewollt. B als naher Angehöriger kannte die Umstände vermutet (§ 133 II InsO). Der Insolvenzverwalter kann das Grundstück zurückverlangen.

Verwandte Begriffe

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