res furtiva

gestohlene Sache

Sache, die ihrem Eigentümer abhandengekommen ist. Nach § 935 BGB ist gutgläubiger Erwerb an res furtivae grundsätzlich ausgeschlossen.

Etymologie

Lateinisch: res = Sache; furtivus = gestohlen, von furtum = Diebstahl. Schon im römischen Recht (lex Atinia) galt: An gestohlenen Sachen konnte kein Eigentum durch usucapio erworben werden — Grundgedanke wirkt bis heute fort.

Juristische Bedeutung

§ 935 I BGB schließt den gutgläubigen Erwerb (§§ 932 ff. BGB) aus, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen, verloren oder sonst abhandengekommen ist. Abhandengekommen ist die Sache, wenn der unmittelbare Besitzer den Besitz unfreiwillig verloren hat. Ausnahmen gelten nach § 935 II BGB für Geld, Inhaberpapiere und öffentliche Versteigerungen.

In der Klausur

Pflichtprüfung in jeder gutgläubigen-Erwerbs-Klausur. Schema § 932 BGB: Rechtsgeschäft, Verkehrsgeschäft, Gutgläubigkeit, kein Abhandenkommen nach § 935 BGB. Häufige Fallgruppen: gestohlene Fahrzeuge, verlorene Schmuckstücke. Abgrenzung zu Anvertrauen (z.B. Verleih) — hier kein Abhandenkommen.

Beispielsfall

Verkauf einer gestohlenen Uhr

Dem E wird seine Rolex gestohlen. Dieb D verkauft sie an gutgläubigen K, der sie für 5.000 EUR erwirbt.

Losungsskizze

Übereignung nach § 929 BGB durch D scheitert mangels Berechtigung. Gutgläubiger Erwerb nach § 932 BGB ist trotz Gutgläubigkeit des K nach § 935 I BGB ausgeschlossen, da die Uhr res furtiva ist (Diebstahl = Abhandenkommen). Eigentum verbleibt bei E; Herausgabeanspruch nach § 985 BGB.

Verwandte Begriffe

Verwandte Normen

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