animus laedendi

Verletzungsvorsatz, Schädigungsabsicht

Vorsatz, einen anderen körperlich oder rechtlich zu schädigen. Dogmatisch nicht eigenständig anerkannt, sondern Sammelbezeichnung für den auf Verletzung eines fremden Rechtsguts gerichteten Vorsatz im Rahmen von § 15 StGB.

Etymologie

Lateinisch: animus = Wille, Absicht, Gesinnung; laedendi = Genitiv des Gerundiums von laedere (verletzen, schädigen). Wörtlich »Wille des Verletzens«. Verwandt mit laesio (Verletzung) und dem laesio-enormis-Grundsatz des gemeinen Rechts.

Juristische Bedeutung

Der animus laedendi ist keine eigenständige Vorsatzform, sondern beschreibt den auf Rechtsgutsverletzung gerichteten Willen des Täters. In der modernen Strafrechtsdogmatik aufgegangen im allgemeinen Vorsatzbegriff (§ 15 StGB), erscheint er noch terminologisch bei den Beleidigungs- und Körperverletzungsdelikten (§§ 185, 223 StGB). Bei der Beleidigung wird gefordert, dass der Täter Kundgabe der Missachtung will; bei der Körperverletzung der Wille zur körperlichen Misshandlung oder Gesundheitsschädigung. Abgrenzung zum animus iocandi (Scherzwille) und zum animus corrigendi (Erziehungswille), die den Vorsatz im Einzelfall ausschließen können.

In der Klausur

Selten direkt zu prüfen. Relevant bei § 185 StGB zur Abgrenzung von Beleidigung und sachlicher Kritik sowie bei § 223 StGB zur Abgrenzung von einverständlichen Tätigkeiten (Sport, ärztlicher Heileingriff). Kennzeichen: Wille zur Rechtsgutsverletzung. Im Gutachten genügt der schlichte Vorsatzbegriff nach § 15 StGB.

Beispielsfall

Schlag im Streit

T schlägt O nach einem hitzigen Wortwechsel ins Gesicht. O erleidet eine blutende Lippe. T behauptet, er habe nur erschrecken wollen.

Losungsskizze

Objektiver Tatbestand des § 223 StGB ist erfüllt (körperliche Misshandlung, Gesundheitsschädigung). Subjektiv ist Vorsatz nach § 15 StGB zu prüfen: T wusste, dass ein Schlag ins Gesicht verletzt, und nahm dies billigend in Kauf (dolus eventualis). Der animus laedendi liegt vor, der Erschreckens-Einwand ist Schutzbehauptung. Ergebnis: Vorsätzliche Körperverletzung.

Verwandte Begriffe

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