cessio in favorem tertii

Abtretung zugunsten eines Dritten

Eine Forderungsabtretung, die nicht dem Erwerb des Zessionars dienen soll, sondern wirtschaftlich einem Dritten zugutekommt. Im modernen Recht wird ein solches Geschäft als Treuhandabtretung oder als Konstruktion über §§ 328, 398 BGB behandelt.

Etymologie

Lateinisch: cessio = Abtretung, von cedere = weichen, abtreten; in favorem = zugunsten; tertii = eines Dritten (Genitiv von tertius). Gemeinrechtliche Begriffsbildung, an § 328 BGB anschließend gedacht.

Juristische Bedeutung

Die cessio in favorem tertii beschreibt Konstellationen, in denen der Zedent die Forderung an einen Zessionar abtritt, die wirtschaftliche Nutznießung aber einem Dritten zukommt. Sie ist keine eigenständige Rechtsfigur im BGB, lässt sich aber über drei Wege konstruieren: (1) Abtretung an den Dritten direkt nach §§ 398 ff. BGB; (2) treuhänderische Abtretung an einen Zessionar mit Auszahlungspflicht an den Dritten; (3) Verbindung von Abtretung und Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB). Praktisch bei Sicherungsabtretungen, Inkassozessionen und konzerninternen Forderungsübertragungen relevant.

In der Klausur

Selten direkt prüfungsrelevant, aber im Schuldrecht zur Abgrenzung von Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB), Abtretung (§ 398 BGB) und Anweisung (§ 783 BGB) nützlich. In Klausuren tritt sie als Sicherungsabtretung oder Treuhandabtretung auf.

Beispielsfall

Sicherungsabtretung zugunsten der Bank

S tritt eine Forderung gegen X an die kreditgebende Bank ab, damit die Bank den Erlös auf einen Kredit der Tochtergesellschaft T verrechnen kann.

Losungsskizze

Abtretung wirksam nach § 398 BGB. Wirtschaftlich begünstigter ist T, rechtlich Forderungsinhaberin die Bank. Konstruktion über Treuhandabtretung; Schutz der T über interne Sicherungsabrede.

Verwandte Begriffe

Verwandte Normen

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