actio ex vendito
Klage aus dem Verkauf, Verkäuferklage
Die Klage des Verkäufers aus dem Kaufvertrag gegen den Käufer auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Sache. Pendant zur actio ex empto. Auch eine bonae fidei iudicia.
Etymologie
Lateinisch: actio = Klage; ex = aus, kraft; venditio = Verkauf, von vendere = verkaufen. Wörtlich »Klage aus dem Verkauf«. Im klassischen römischen Recht stand sie der actio ex empto symmetrisch gegenüber (D. 19, 1).
Juristische Bedeutung
Die actio ex vendito ist die historische Verkäuferklage aus dem Konsensualkauf. Sie war auf Zahlung des Kaufpreises und gegebenenfalls auf Abnahme der Kaufsache gerichtet. Funktional entspricht sie heute dem Anspruch des Verkäufers nach § 433 II BGB auf Zahlung des Kaufpreises sowie auf Abnahme der gekauften Sache. Bei Annahmeverzug des Käufers traten besondere Folgen ein (Gefahrübergang, Hinterlegungsrecht). Die actio ex vendito und die actio ex empto bildeten als bonae fidei iudicia das Fundament der zivilistischen Kauflehre und prägen bis heute die synallagmatische Struktur des Kaufvertrags.
In der Klausur
Praktisch bedeutsam für § 433 II BGB. In der Klausur ist der Anspruch des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung und Abnahme der Sache zu prüfen; bei Annahmeverzug treten §§ 293 ff. BGB hinzu. Die historische Symmetrie zur actio ex empto verdeutlicht den synallagmatischen Charakter des Kaufvertrags.
Beispielsfall
Verkäufer verlangt Zahlung
V verkauft K ein Fahrrad für 200 Euro und übergibt es. K zahlt nicht.
Losungsskizze
Anspruch des V gegen K auf Zahlung aus § 433 II BGB. Wirksamer Kaufvertrag und Übergabe der Sache. K muss den Kaufpreis zahlen und die Sache abnehmen. Funktional die moderne actio ex vendito.
Verwandte Begriffe
Verwandte Normen
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