cui bono

Wem nützt es?

Aussprache: kui bono

Heuristische Leitfrage nach dem Nutznießer einer Tat oder eines Vorgangs. In Kriminalistik und Prozessrecht ein Indiz zur Ermittlung möglicher Täter oder Motive, ohne selbst Beweis zu sein.

Etymologie

Der Ausdruck wird Lucius Cassius Longinus Ravilla zugeschrieben, einem römischen Konsul des 2. Jh. v. Chr., dessen Praxis Cicero in der Rede pro Milone (Kap. 12) und in pro Roscio Amerino (Kap. 84) lobend zitiert. Wörtlich „cui bono fuerit?“ — „wem ist es zum Vorteil gewesen?“. Aus der antiken Rhetorik in die moderne Kriminalistik übernommen.

Juristische Bedeutung

Die Frage „cui bono?“ ist keine eigenständige Rechtsfigur, sondern eine kriminalistische und methodische Heuristik. Sie richtet den Blick auf den Vorteilszieher einer Tat und dient als Ansatz zur Identifikation möglicher Täter oder zur Plausibilisierung einer Motivlage.

Einsatzfelder:

1. Ermittlungsverfahren (StPO): Im Vorverfahren leitet cui bono die Bildung von Tatverdachts-Hypothesen, insbesondere bei Vermögensdelikten, Brandstiftungen, Auftragsdelikten und Versicherungsbetrug. Sie ist Bestandteil des kriminalistischen Erfahrungssatzes, aber für sich genommen kein Beweis.

2. Beweiswürdigung (§ 261 StPO): Das Motiv kann als Indiz in die freie Beweiswürdigung einfließen. Es ersetzt jedoch nie den Tatnachweis (BGH NJW 1986, 2261). Der bloße Umstand, dass jemand von einer Tat profitiert, begründet keine Täterschaft.

3. Zivilprozess: Bei der Anfechtung von Rechtsgeschäften wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) oder Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) kann die Vorteilsverteilung indizielle Bedeutung für eine Kollusion haben.

4. Internationale und politische Sphäre: In der Auslegung staatlichen Handelns (etwa bei verdeckten Operationen, Sanktionen, Cyberangriffen) wird cui bono als Plausibilitätsmaßstab verwendet, ist aber wegen der Komplexität multilateraler Interessenlagen mit Vorsicht zu handhaben.

Dogmatische Grenze: Cui bono ist ein Verdachtsgenerator, kein Beweismittel. Der Schluss vom Nutzen auf die Täterschaft ist ein logischer Fehlschluss (post hoc ergo propter hoc), wenn keine weiteren belastenden Indizien hinzutreten.

In der Klausur

In der StPO-Klausur bei der Prüfung der Verdachtsgrade (Anfangsverdacht § 152 II StPO, hinreichender Tatverdacht § 170 I StPO, dringender Tatverdacht § 112 I StPO) ist cui bono ein zulässiges Indiz neben anderen. In der Beweiswürdigung muss klar getrennt werden zwischen Motivlage und Tatnachweis. Falle: Allein aus dem Vorteil darf kein dringender Tatverdacht abgeleitet werden. Bei zivilrechtlichen Sittenwidrigkeitsprüfungen kann der Hinweis auf einseitige Vorteilsverlagerung Argument sein.

Beispielsfall

Brand der überversicherten Lagerhalle

U meldet seine wirtschaftlich angeschlagene Lagerhalle für die doppelte Höhe des Verkehrswerts an. Drei Wochen später brennt sie nieder. Andere Verdächtige gibt es nicht.

Losungsskizze

Die Konstellation begründet einen Anfangsverdacht (§ 152 II StPO) der Brandstiftung (§ 306a StGB) bzw. des Versicherungsbetrugs (§ 263 StGB). Cui bono spricht für U — Überversicherung und wirtschaftliche Not sind klassische Motivindizien. Für einen hinreichenden Tatverdacht (§ 170 I StPO) reicht das Motiv allein jedoch nicht; es bedarf weiterer Indizien (Brandursache, Aufenthaltsort, Zeugen). Die Heuristik leitet die Ermittlung, ersetzt aber nicht den Schuldnachweis.

Verwandte Begriffe

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