pactum de non petendo

Klagverzichtsvertrag

Eine Vereinbarung, mit der sich der Gläubiger verpflichtet, eine bestehende Forderung nicht oder vorerst nicht geltend zu machen. Anders als der Erlass (§ 397 BGB) lässt das pactum die Forderung bestehen — sie wird nur klagweise unverfolgbar.

Etymologie

Lateinisch: pactum = Vertrag, Abrede; de non petendo = über das Nicht-Fordern, Gerundium von petere = fordern, einklagen. Wörtlich »Vertrag über das Nicht-Fordern«. Klassisches Institut des römischen Rechts (D. 2, 14, 7, 8).

Juristische Bedeutung

Das pactum de non petendo ist im modernen deutschen Recht eine Vereinbarung, mit der sich der Gläubiger verpflichtet, eine bestehende Forderung nicht oder vorübergehend nicht einzuklagen. Es entsteht eine dauerhafte (peremptorische) oder vorübergehende (dilatorische) Einrede für den Schuldner. Abzugrenzen vom Erlass (§ 397 BGB): Beim Erlass erlischt die Forderung; beim pactum bleibt sie bestehen, ist aber klagweise unverfolgbar. Konstruktion: § 311 I BGB (Vertragsfreiheit) — die Forderung wird als Naturalobligation »entwertet«. Anwendungsbereiche: Stillhalteabreden im Kreditrecht (standstill agreements), Vergleichsverhandlungen, Insolvenzplan-Vorgespräche, Verzichtsklauseln in Hauptverträgen. Verfahrensrechtlich erhebt der Schuldner die Einrede des pactum de non petendo — die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

In der Klausur

Im Schuldrecht AT prüfungsrelevant: Abgrenzung Erlass (§ 397 BGB), Verjährungsverzicht, pactum de non petendo. Klausurklassiker: Schuldner erhebt die Einrede; Gericht muss prüfen, ob die Klage wegen der Vereinbarung abgewiesen wird. Wichtig: Anders als Verjährung muss die Einrede nicht erst von Amts wegen geprüft werden, sie muss vom Schuldner erhoben werden.

Beispielsfall

Stillhalteabrede

Bank B und Kreditnehmer K vereinbaren, dass B für sechs Monate keinen Kredit fällig stellt. Nach zwei Monaten klagt B trotzdem.

Losungsskizze

K erhebt die Einrede aus dem pactum de non petendo. Wirksamkeit nach § 311 I BGB. Das Gericht weist die Klage als unbegründet (genauer: dauerhaft nicht durchsetzbar) ab, weil die Forderung wegen der Vereinbarung sechs Monate lang klagweise unverfolgbar ist.

Verwandte Begriffe

Verwandte Normen

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