nulla poena sine lege scripta

keine Strafe ohne geschriebenes Gesetz

Eine der vier Ausprägungen des Gesetzlichkeitsprinzips (Art. 103 II GG, § 1 StGB): Strafbarkeit darf nur durch geschriebenes parlamentarisches Gesetz begründet werden, nicht durch Gewohnheitsrecht zulasten des Täters.

Etymologie

Lateinisch: nulla = keine; poena = Strafe; sine = ohne; lege = Gesetz; scripta = geschrieben (Femininum zu scriptus). Geprägt von Feuerbach (1801) als Teil des Gesetzlichkeitsprinzips.

Juristische Bedeutung

Strafgesetzgebung erfolgt ausschließlich durch geschriebenes, parlamentarisches Gesetz. Verboten ist die Begründung oder Verschärfung der Strafbarkeit durch Gewohnheitsrecht (Verbot des strafbegründenden Gewohnheitsrechts). Wirkungen: Erstens Parlamentsvorbehalt — nur das Parlament darf strafbegründende Normen erlassen. Zweitens Verbot der Delegation auf Exekutive ohne gesetzliche Ermächtigung mit hinreichender Bestimmtheit (Art. 80 GG, Wesentlichkeitstheorie). Drittens Verbot der Strafbarkeitsbegründung durch reines Richterrecht. Praktisch bedeutsam bei: Blankettstrafnormen (Vergleich BVerfGE 75, 329; 153, 310), bei der Beurteilung von Bezugnahmen auf untergesetzliche Regeln, bei europarechtlicher Implementierung. Zugunsten des Täters wirkende Gewohnheitsrechtssätze (z.B. übergesetzlicher Notstand vor § 34 StGB) sind dagegen zulässig. Das Prinzip ergänzt nullum crimen sine lege als Teil der Garantiefunktion der Strafgesetze.

In der Klausur

Strafrecht und Verfassungsrecht zentral: Bei Blankettstrafnormen prüfen, ob die Bezugnahme den Anforderungen des Gesetzlichkeitsprinzips genügt. Bei Strafrechtsentwicklung durch Rechtsprechung: Grenze zwischen erlaubter Konkretisierung und unzulässiger Analogie. Stets im Kontext der vier Maximen prüfen: praevia, scripta, stricta, certa.

Beispielsfall

Strafbarkeitsbegründung durch Gewohnheitsrecht

Ein Strafgericht stützt die Verurteilung wegen einer ungeschriebenen Verhaltensregel auf langjährige rechtsprechungs- und literaturgestützte Übung.

Losungsskizze

Eine strafbarkeitsbegründende Verurteilung auf Grundlage reinen Gewohnheitsrechts verstößt gegen Art. 103 II GG und § 1 StGB (nulla poena sine lege scripta). Erforderlich ist eine geschriebene, parlamentarische Norm, die das Verhalten verbietet. Die Verurteilung wäre verfassungsrechtlich aufzuheben. Anders bei Gewohnheitsrechtssätzen zugunsten des Täters — diese sind zulässig.

Verwandte Begriffe

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