Juristisches Latein
forum fundamentale
verfassungsrechtlicher Gerichtsstand, Verfassungsgerichtsbarkeit
Sammelbegriff für die zentralen Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts (Art. 93, 100 GG, § 13 BVerfGG). Das BVerfG ist forum fundamentale für Verfassungsstreitigkeiten — Verfassungsbeschwerden, Organstreit, abstrakte und konkrete Normenkontrolle, Bund-Länder-Streit.
Etymologie
Lateinisch: forum = Gerichtsstand, Forum; fundamentale = grundlegend, Verfassung betreffend. Der Begriff ist eine moderne, eher akademische Wortbildung in Anlehnung an die klassische forum-Terminologie (forum rei sitae, forum delicti, forum prorogatum), die in der modernen IPR- und IZPR-Lehre verbreitet ist.
Juristische Bedeutung
Das Bundesverfassungsgericht ist verfassungsmäßig garantiertes Verfassungsgericht (Art. 92, 93 GG). Seine Hauptzuständigkeiten: Erstens Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 I Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a, § 90 BVerfGG — der Bürger kann unmittelbar bei Verletzung seiner Grundrechte das BVerfG anrufen. Zweitens Organstreit (Art. 93 I Nr. 1 GG) — Streit zwischen obersten Bundesorganen. Drittens abstrakte Normenkontrolle (Art. 93 I Nr. 2 GG) — auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Bundestagsmitglieder. Viertens konkrete Normenkontrolle (Art. 100 I GG) — Vorlage durch ein Fachgericht, das eine Norm für verfassungswidrig hält. Fünftens Bund-Länder-Streit (Art. 93 I Nr. 3 GG). Sechstens Wahlprüfung (Art. 41 II GG), Parteiverbotsverfahren (Art. 21 II GG), Präsidentenanklage (Art. 61 GG). Funktional erfüllt das BVerfG die Hüterstellung über die Verfassung — es ist der zentrale Schutzort der Verfassungsordnung gegen einfaches Gesetzesrecht, Exekutive und Justiz. Die Bindungswirkung seiner Entscheidungen ergibt sich aus § 31 BVerfGG.
In der Klausur
Im Staatsrecht zentral: Zulässigkeitsprüfung für Verfassungsbeschwerde (Beschwerdegegenstand, Beschwerdebefugnis, Subsidiarität, Frist), Normenkontrolle (Vorlagefähigkeit, Entscheidungserheblichkeit), Organstreit (Beteiligtenfähigkeit, Antragsbefugnis, Streitgegenstand). Tipp: Bei jedem verfassungsrechtlichen Rechtsschutz die einschlägige Verfahrensart sauber bestimmen.
Beispielsfall
Wahl der richtigen Verfahrensart vor dem BVerfG
Ein Bürger meint, ein Bundesgesetz verletze sein Grundrecht aus Art. 12 I GG. Eine politische Partei meint, der Bundestag habe ihre Rechte aus Art. 21 GG verletzt.
Lösungsskizze
Der Bürger erhebt Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG (Beschwerdegegenstand: Gesetz; Beschwerdebefugnis: Grundrechtsverletzung; Subsidiarität: bei unmittelbar belastendem Gesetz nicht erforderlich; Frist: § 93 III BVerfGG, ein Jahr). Die Partei kann Organstreit nach Art. 93 I Nr. 1 GG anstrengen — sie ist nach BVerfG-Rechtsprechung im Organstreit beteiligungsfähig, soweit sie spezifische Parteienrechte aus Art. 21 GG geltend macht.
Verstanden. Jetzt anwenden.
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