lex monetae
Währungsstatut
Grundsatz des Internationalen Privatrechts: Die Frage, was eine bestimmte Währung ist und welche Geldmenge sie verkörpert (etwa Umstellung, Denomination, Stückelung), entscheidet sich nach dem Recht des Staates, der die Währung ausgibt.
Etymologie
Lateinisch: lex = Gesetz; monetae = der Münze, Währung (Genitiv zu moneta, ursprünglich der Tempel der Iuno Moneta, in dem in Rom geprägt wurde). Klassischer IPR-Anknüpfungssatz im Geld- und Währungsrecht.
Juristische Bedeutung
Die lex monetae regelt nur die Frage der Identität und der inneren Struktur einer Währung (was ist ein Euro, wie viele Cent enthält er, gilt die Stückelung), nicht aber die Frage, ob und wie eine Forderung in dieser Währung zu erfüllen ist (das richtet sich nach lex causae). Wichtig bei: Währungsumstellungen (Deutsche Mark - Euro 2002 nach VO (EG) 1103/97 und 974/98), Denominationen (Streichung von Nullen), Inflation und Hyperinflation, Wegfall einer Währung (Sezession von Staaten). Die lex monetae respektiert die Souveränität des emittierenden Staates über seine eigene Währung. Praktisch wichtig bei grenzüberschreitenden Geldforderungen: Wenn die DM in Euro umgestellt wird, gilt diese Umstellung weltweit für DM-Forderungen, auch wenn der Schuldvertrag englischem oder Schweizer Recht unterliegt. Abzugrenzen: Wechselkursfragen (Marktrecht) und Erfüllungsfragen (lex causae).
In der Klausur
Im IPR und im internationalen Schuldrecht: Differenzierung zwischen lex monetae (Frage der Währung selbst) und lex causae (Frage der Forderung). Auch bei Auslegung von Verträgen mit Fremdwährungsklauseln relevant. Klassischer Topos im Internationalen Wirtschaftsrecht.
Beispielsfall
Wirkung einer Währungsumstellung
Im Jahr 2000 schließen eine deutsche und eine schweizerische Partei einen Vertrag in Deutscher Mark unter Schweizer Recht. Nach Einführung des Euro 2002 ist die Forderung erst nach Umstellung erfüllbar.
Losungsskizze
Die Frage, ob und wie die DM-Forderung in Euro umzurechnen ist, richtet sich nach lex monetae — also dem deutschen Recht als Recht des die Währung emittierenden Staates. Die VO (EG) 1103/97 und 974/98 regeln die Umstellung verbindlich (1 Euro = 1,95583 DM). Die Schweizer Parteien müssen diese Umstellung akzeptieren, unabhängig vom Schweizer Vertragsstatut. Frage der Erfüllung im Übrigen folgt lex causae (Schweizer Recht).
Verwandte Begriffe
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