Juristisches Latein
animus iniurandi
Beleidigungsvorsatz
Auf Ehrverletzung gerichteter Vorsatz; subjektiver Tatbestand der Beleidigung im Sinne des § 185 StGB. Bedingter Vorsatz genügt.
Etymologie
Lateinisch: animus = Wille, Geist; iniurandi (Gerundium zu iniuria) = des Beleidigens, zu beleidigen. Stammt aus der römischen actio iniuriarum, der klassischen Klage wegen Persönlichkeitsverletzung.
Juristische Bedeutung
Der animus iniurandi war im römischen Recht zentrale Voraussetzung der actio iniuriarum: Nur wer mit Beleidigungswillen handelte, haftete. Im modernen deutschen Strafrecht entspricht ihm der Vorsatz hinsichtlich der ehrverletzenden Kundgabe (§ 185 StGB i.V.m. § 15 StGB). Dolus eventualis reicht aus; die Tat muss als Missachtung erkannt und gewollt sein. Davon zu trennen ist die Frage der Rechtswidrigkeit, die durch § 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen) entfallen kann.
In der Klausur
Standard in Klausuren zu § 185 StGB. Zwei Schritte:
- (1)Kundgabe einer ehrverletzenden Bewertung,
- (2)Vorsatz hinsichtlich Kundgabe und Ehrverletzung. Anschließend Rechtfertigung über § 193 StGB prüfen.
Beispielsfall
Beleidigung im Streit
Im Streit nennt T den N öffentlich einen 'Lügner'. T weiß, dass dies die Ehre des N verletzt, will das aber gerade.
Lösungsskizze
Objektiver Tatbestand § 185 StGB erfüllt (ehrverletzende Kundgabe). Vorsatz (animus iniurandi) liegt vor — T handelt mit direktem Vorsatz hinsichtlich der Ehrverletzung. § 193 StGB greift mangels berechtigtem Interesse nicht.
Verwandte Begriffe
Verwandte Normen
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