Juristisches Latein
confessio
Geständnis
Eingeständnis einer ungünstigen Tatsache oder Schuld. Im Zivilprozess als Geständnis nach § 288 ZPO bindend, im Strafprozess als Beweismittel relativ frei zu würdigen.
Etymologie
Lateinisch: confiteri = bekennen, eingestehen. Im römischen und kanonischen Recht hochgradig wirkungsmächtig: confessio est regina probationum — das Geständnis ist die Königin der Beweismittel.
Juristische Bedeutung
Im Zivilprozess bindet das gerichtliche Geständnis nach § 288 ZPO die geständige Partei und macht weitere Beweisaufnahme entbehrlich. Es kann nur unter den Voraussetzungen des § 290 ZPO widerrufen werden. Im Strafprozess ist das Geständnis ein wichtiges, aber nicht alleiniges Beweismittel; das Gericht hat es nach § 261 StPO frei zu würdigen. § 254 StPO regelt die Verlesung schriftlicher Geständnisse.
In der Klausur
Pflichtwissen im Zivilprozessrecht: § 288 ZPO (Bindungswirkung), § 290 ZPO (Widerruf). Im Strafprozessrecht relevant bei der Beweiswürdigung und im Verständigungsverfahren (§ 257c StPO). Auch das nicht gerichtliche Geständnis (außergerichtliches Schuldanerkenntnis) sollte abgegrenzt werden.
Beispielsfall
Widerruf eines Geständnisses
Beklagter B gesteht in der mündlichen Verhandlung, K 5.000 EUR zu schulden. Eine Woche später erklärt B im Schriftsatz, das Geständnis sei unrichtig — er habe sich geirrt.
Lösungsskizze
Das gerichtliche Geständnis bindet B nach § 288 ZPO. Widerruf ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 290 ZPO möglich: B muss beweisen, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspricht und durch Irrtum veranlasst war. Bloße spätere Reue genügt nicht.
Verstanden. Jetzt anwenden.
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