notorium non eget probatione

Offenkundiges bedarf keines Beweises

Beweisrechtsgrundsatz: Allgemein- oder gerichtsbekannte Tatsachen sind keinem Beweis zugänglich, weil sie unstreitig feststehen. Niedergelegt in § 291 ZPO; im Strafverfahren als ungeschriebene Regel anerkannt.

Etymologie

Lateinisch: notorium = das Offenkundige, vom Adjektiv notorius (bekannt, offenkundig); non eget = bedarf nicht; probatione = Ablativ von probatio (Beweis). Wörtlich »Offenkundiges bedarf keines Beweises«. Gemeinrechtliche Beweisregel.

Juristische Bedeutung

Offenkundige Tatsachen werden ohne förmlichen Beweis dem Urteil zugrundegelegt (§ 291 ZPO). Zwei Kategorien: (1) Allgemeinkundigkeit — Tatsachen, die einer breiten Öffentlichkeit oder dem Durchschnittsbürger geläufig sind (historische Daten, wissenschaftliche Erkenntnisse, Tagesereignisse). (2) Gerichtskundigkeit — dem Spruchkörper aus dienstlicher Tätigkeit bekannte Tatsachen. Im Strafverfahren entsprechend angewandt; offenkundige Tatsachen können ohne Beweisaufnahme festgestellt werden, müssen aber dem Angeklagten zur Kenntnis gebracht werden (Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 I GG; § 33 StPO). Bei Streitigkeit ist Beweis dennoch zu erheben.

In der Klausur

ZPO: § 291 ZPO als Ausnahme von der Beweisbedürftigkeit. Prüfen, ob Allgemeinkundigkeit oder Gerichtskundigkeit vorliegt. StPO: Beweisantrag kann wegen Offenkundigkeit nach § 244 III 2 Nr. 3 StPO abgelehnt werden. Pflicht zum rechtlichen Gehör. Bei umstrittenen wissenschaftlichen Aussagen bestreitet h.M. die Offenkundigkeit.

Beispielsfall

Offenkundiges Tagesereignis

Im Zivilprozess kommt es darauf an, ob am 11. September 2001 die Türme des World Trade Center einstürzten. Eine Partei verlangt Beweis durch Sachverständige.

Losungsskizze

Der Einsturz ist allgemeinkundige Tatsache i.S.d. § 291 ZPO. Das Gericht darf ihn dem Urteil ohne Beweisaufnahme zugrundelegen (notorium non eget probatione). Der Beweisantrag ist als nicht erforderlich abzulehnen. Voraussetzung: Den Parteien wurde rechtliches Gehör zur Offenkundigkeit gewährt.

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