actio ex empto

Klage aus dem Kauf, Käuferklage

Die Klage des Käufers aus dem Kaufvertrag gegen den Verkäufer auf Lieferung der Sache und Übertragung des Eigentums. Im römischen Recht eine bonae fidei iudicia, also nach Treu und Glauben zu beurteilen.

Etymologie

Lateinisch: actio = Klage, von agere = handeln, verhandeln; ex = aus, kraft; emptio = Kauf, von emere = nehmen, kaufen. Wörtlich »Klage aus dem Kauf«. Das römische Konsensualkaufrecht trennte die actio ex empto des Käufers von der actio ex vendito des Verkäufers (D. 19, 1).

Juristische Bedeutung

Die actio ex empto ist die historische Käuferklage aus dem Konsensualkauf. Sie richtete sich auf Übergabe und freie Sachherrschaft (vacua possessio), nicht zwingend auf Eigentumserwerb, weil das römische Recht den Eigentumsübergang als Folge der Tradition behandelte, nicht als Pflicht aus dem Kaufvertrag. Im modernen Recht entspricht ihr funktional der Erfüllungsanspruch des Käufers nach § 433 I BGB: Übergabe der Sache und Verschaffung des Eigentums. Zudem umfasste die actio ex empto bereits Sachmängelrechte (actio redhibitoria, actio quanti minoris) und Garantieversprechen.

In der Klausur

Rechtshistorisch und für die Auslegung des § 433 I BGB einschlägig. In modernen Klausuren ist der Anspruch auf Übergabe und Übereignung nach § 433 I BGB zu prüfen; die historische Wurzel hilft beim Verständnis der Trennung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft.

Beispielsfall

Käufer verlangt Lieferung

K kauft von V ein gebrauchtes Fahrrad für 200 Euro. V weigert sich, das Rad zu übergeben.

Losungsskizze

Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung aus § 433 I BGB. Wirksamer Kaufvertrag (Angebot, Annahme, Einigung über Sache und Preis). Rechtsfolge: V muss übergeben und übereignen. Funktional die moderne actio ex empto.

Verwandte Begriffe

Verwandte Normen

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