pretium

Preis, Kaufpreis

Der Geldpreis als Tatbestandsmerkmal des Kaufvertrags. Im römischen Recht musste der pretium bestimmt (certum), wahrhaft (verum) und in Geld (in pecunia numerata) sein. Heute § 433 II BGB.

Etymologie

Lateinisch: pretium = Preis, Wert, vom indogermanischen Stamm *per- (handeln, tauschen). Klassischer Begriff des römischen Kaufrechts (D. 18, 1). Drei Voraussetzungen: pretium certum (bestimmt), pretium verum (ernsthaft), pretium in numerata pecunia (in Geld).

Juristische Bedeutung

Pretium ist im römischen Recht das Geldentgelt als wesentliches Tatbestandsmerkmal des Konsensualkaufs (emptio venditio). Drei Anforderungen: (1) pretium certum — der Preis muss bestimmt oder bestimmbar sein; (2) pretium verum — er muss ernsthaft gemeint sein, kein Scheinpreis (sonst Schenkung, donatio); (3) pretium in numerata pecunia — er muss in Geld bestehen, sonst Tausch (permutatio), keine Kauf. Im modernen deutschen Recht regelt § 433 II BGB die Kaufpreispflicht. Voraussetzungen entsprechen weitgehend: Preis muss bestimmt oder durch Auslegung bestimmbar sein (§§ 315-319 BGB als Auffangregeln); Scheinpreise sind nach § 117 BGB nichtig; Sachleistung als Gegenleistung führt zum Tausch (§ 480 BGB) oder gemischten Vertrag. Die laesio enormis (Verletzung um mehr als die Hälfte) des römischen Rechts wirkt fort in § 138 II BGB (Wucher).

In der Klausur

Pflichtprüfung in Kaufrechtsklausuren: Bestimmtheit des Kaufpreises, Abgrenzung Kauf-Tausch, Scheinpreise nach § 117 BGB. Klausurklassiker: laesio enormis und § 138 II BGB (Wucher) bei extremem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Bei unbestimmtem Preis greifen die §§ 315-319 BGB.

Beispielsfall

Scheinpreis

V verkauft K ein Grundstück im Wert von 200.000 Euro pro forma für 1 Euro, um eine Schenkung zu verschleiern.

Losungsskizze

Kein pretium verum — der Preis ist nicht ernsthaft gemeint, sondern Scheingeschäft nach § 117 I BGB. Der Kaufvertrag ist nichtig. Das verdeckte Geschäft (Schenkung, § 516 BGB) gilt nach § 117 II BGB, ist aber wegen Verstoßes gegen die Formvorschrift des § 518 I BGB nichtig — sofern keine Heilung durch Vollzug eintritt.

Verwandte Begriffe

Verwandte Normen

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