cautio iudicatum solvi

Sicherheit für das, was zugesprochen wird (Prozesskostensicherheit)

Aussprache: káuzio judikátum sólwi

Vom Kläger zu leistende Sicherheit für die voraussichtlichen Prozesskosten des Beklagten. Im deutschen Zivilprozess für ausländische Kläger ohne Sitz im EU/EWR-Raum in § 110 ZPO geregelt.

Etymologie

Lateinisch: cautio = Sicherheit, Sicherheitsleistung; iudicatum = das (richterlich) Beurteilte (Partizip von iudicare); solvi = bezahlt zu werden (Infinitiv Passiv von solvere). Wörtlich: »Sicherheit dafür, dass das Geurteilte bezahlt wird«. Stammt aus dem römischen Formularprozess: Der Beklagte konnte vom Kläger Sicherheit für die Prozesskostenerstattung verlangen, falls der Kläger ortsabwesend war oder schwach vermögend erschien. Über den gemeinen Prozess in die deutsche Reichszivilprozessordnung 1877 übernommen.

Juristische Bedeutung

Die cautio iudicatum solvi heißt heute Prozesskostensicherheit und ist in § 110 ZPO geregelt. Sie soll den Beklagten davor schützen, dass er nach gewonnenem Prozess seine erstattungsfähigen Kosten nicht vom unterlegenen Kläger eintreiben kann, weil dieser im Ausland ansässig ist und eine Vollstreckung dort scheitern oder unverhältnismäßig erschwert wäre.

Voraussetzungen der Sicherheitsleistung nach § 110 ZPO:

1. Kläger hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem EWR-Vertragsstaat (§ 110 I ZPO).
2. Keine Ausnahme nach § 110 II ZPO: Insbesondere bestehen keine Gegenseitigkeitsabkommen, internationale Übereinkommen (z.B. Haager Übereinkommen 1954/1980) oder anderweitige Sicherheiten.
3. Antrag des Beklagten (§ 110 ZPO setzt Antrag voraus — wird nicht von Amts wegen geprüft).
4. Zeitpunkt: Vor Geltendmachung der Hauptsacheeinrede; die Sicherheitsleistung ist eine prozessuale Einrede, keine materielle.

Höhe der Sicherheit: Nach § 112 ZPO bemisst sich die Sicherheit nach den vermutlich entstehenden Kosten der Beklagtenpartei in zwei Instanzen. Das Gericht setzt die Höhe nach billigem Ermessen fest.

Form der Sicherheit: Nach § 108 ZPO durch Bürgschaft eines im Inland zur Geschäftstätigkeit befugten Kreditinstituts oder Hinterlegung von Geld bzw. Wertpapieren.

Rechtsfolge der Nichtleistung (§ 113 ZPO): Wird die Sicherheit nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erbracht, ist die Klage als zurückgenommen zu erklären, sofern der Beklagte dies beantragt. Das ist eine erhebliche prozessuale Konsequenz für den Kläger.

Wichtige Ausnahmen nach § 110 II ZPO:

  • Gegenseitigkeitsabkommen — Deutschland ist Vertragsstaat des Haager Zivilprozessübereinkommens 1954 und des HZÜ 1980; mit Staaten dieser Verträge entfällt regelmäßig die Sicherheitspflicht.
  • Kläger ist im Grundbuch ein Recht eingetragen oder hat im Inland Grundbesitz, der die Kosten deckt.
  • Es handelt sich um eine Widerklage, deren Gegenstand mit der Klage in Zusammenhang steht.
  • Bestimmte Verfahren (z.B. Familiensachen, Insolvenzantrag) sind ausgenommen.

Unionsrechtlich ist die Sicherheitsleistung für EU/EWR-Bürger seit jeher diskriminierungsfrei ausgestaltet — § 110 I ZPO nimmt sie ausdrücklich vom Anwendungsbereich aus, weil sonst Art. 18 AEUV (allgemeines Diskriminierungsverbot) verletzt wäre.

Praktische Bedeutung: Die Norm ist im internationalen Wirtschaftsstreit relevant — etwa bei Klagen gegen deutsche Unternehmen durch außereuropäische Kläger. Sie ist ein wichtiges Verteidigungsinstrument gegen forum shopping und »Klagebellfälle«.

In der Klausur

§ 110 ZPO ist in der Examensklausur eher selten, in ZPO-Schwerpunkten und im internationalen Zivilprozessrecht aber wichtig. Klausurklassiker: (1) Außereuropäischer Kläger klagt vor deutschem Gericht — Beklagter beantragt Sicherheitsleistung. (2) Prüfungsschema: Zuständigkeit / Ausnahme / Höhe / Folgen der Nichtleistung. (3) Abgrenzung zur materiellen Sicherheit nach § 232 BGB (anderer Anwendungsbereich). (4) Gegenseitigkeitsabkommen prüfen — viele Drittstaaten haben mit Deutschland bilaterale Abkommen. (5) Rechtsmittel: Gegen die Festsetzung sind sofortige Beschwerde (§ 567 ZPO) möglich. (6) Verfassungsrechtlich sauber begründen: Die Sicherheitsleistung verletzt nicht Art. 19 IV GG oder Art. 6 EMRK, weil sie nicht den Zugang zum Gericht versperrt, sondern nur ein Kostenrisiko spiegelt. (7) Begriff »cautio iudicatum solvi« kann als historischer Verweis Punkte bringen.

Beispielsfall

Klage eines US-Investors gegen deutsche AG

Der in New York ansässige Investor K klagt vor dem Landgericht Frankfurt gegen die D-AG auf Schadensersatz wegen behaupteter Aktienkursmanipulation in Höhe von 2 Mio. Euro. D-AG beantragt vor Stellung der Hauptsacheeinrede Prozesskostensicherheit. Ein einschlägiges Gegenseitigkeitsabkommen besteht nicht, K hat keinen Grundbesitz in Deutschland.

Losungsskizze

(1) Anwendbarkeit § 110 I ZPO: K hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den USA — kein EU/EWR-Staat. § 110 I ZPO ist eröffnet. (2) Ausnahmen nach § 110 II ZPO: Mit den USA besteht kein Gegenseitigkeitsabkommen zu Prozesskostensicherheit; insbesondere ist das Haager Zivilprozessübereinkommen 1954 von den USA nicht ratifiziert. Auch sonst keine Ausnahme. (3) Antrag des Beklagten (+); muss vor Verhandlung zur Hauptsache erfolgen. (4) Höhe der Sicherheit nach § 112 ZPO: Das Gericht schätzt die voraussichtlichen Kosten zweier Instanzen — bei Streitwert 2 Mio. Euro etwa Anwalts- und Gerichtskosten beider Instanzen nach RVG und GKG. Geschätzt z.B. 120.000 Euro. (5) Form der Sicherheit nach § 108 ZPO: Bankbürgschaft oder Hinterlegung. (6) Folge der Nichtleistung nach § 113 ZPO: Klage gilt auf Antrag des Beklagten als zurückgenommen. K muss also Sicherheit stellen, sonst verliert er den Prozesszugang. Diese moderne Ausgestaltung ist der direkte dogmatische Erbe der römischen cautio iudicatum solvi.

Verwandte Begriffe

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