Corpus Iuris Canonici
Gesamtwerk des kanonischen Rechts
Die historische Sammlung des katholischen Kirchenrechts, gebildet aus dem Decretum Gratiani (um 1140) und den nachfolgenden päpstlichen Dekretalen. Bis zum Codex Iuris Canonici von 1917 verbindliche Rechtsgrundlage der katholischen Kirche.
Etymologie
Lateinisch: corpus = Sammelwerk; iuris = des Rechts; canonici = der kirchlichen Regeln (canon = Norm, Regel). Der Name setzte sich im 16. Jahrhundert durch, parallel zur Bezeichnung Corpus Iuris Civilis für das weltliche römische Recht.
Juristische Bedeutung
Das Corpus Iuris Canonici besteht aus mehreren Teilen: Decretum Gratiani (Concordia discordantium canonum, um 1140), Liber Extra Gregors IX. (1234), Liber Sextus Bonifaz' VIII. (1298), Clementinae (1317) und Extravaganten. Es kodifiziert kirchliches Recht in Fragen von Sakramenten, Eherecht, Strafrecht, Verfahrensrecht und Hierarchie. Historisch hat das kanonische Recht das weltliche Recht stark beeinflusst — namentlich Eherecht, Vertragslehre (pacta sunt servanda), Strafverfahren (audiatur et altera pars), Beweisrecht und Schiedsverfahren. Mit dem Codex Iuris Canonici 1917 wurde es als verbindliches Recht abgelöst; heute gilt der CIC 1983. Praktisch bedeutsam in Deutschland nur über das Staatskirchenrecht (Art. 140 GG iVm Art. 137 WRV), das die innere Selbstordnung der Religionsgemeinschaften schützt.
In der Klausur
Rechtsgeschichtliches Hintergrundwissen, selten direkt prüfungsrelevant. Im Staatskirchenrecht (Art. 4, 140 GG; Art. 137 WRV) ist die Autonomie der Religionsgemeinschaften zu beachten. Manche zivilrechtliche Maximen (pacta sunt servanda, audiatur et altera pars) stammen aus dem kanonischen Recht.
Beispielsfall
Kanonische Wurzel von pacta sunt servanda
Ein Student fragt, woher das Prinzip pacta sunt servanda stammt — aus dem römischen oder dem kanonischen Recht.
Losungsskizze
Im klassischen römischen Recht waren nicht alle Vereinbarungen rechtlich durchsetzbar (nudum pactum non parit actionem). Erst das kanonische Recht (X 1.35.1) postulierte den allgemeinen Grundsatz der Vertragsbindung — auch formlose Versprechen verpflichten vor Gott. Diese Verallgemeinerung wurde durch die Pandektenwissenschaft in das gemeine Recht übernommen und findet sich heute in § 241 BGB sowie Art. 26 WVK.
Verwandte Begriffe
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