stare decisis
bei Entschiedenem stehenbleiben
Aussprache: stare dezisis
Doktrin des common law: Gerichte sind grundsätzlich an Präzedenzentscheidungen höherer und teils eigener Instanzen gebunden. Im deutschen Recht keine formelle Präjudizienbindung, aber faktische Orientierung an höchstrichterlicher Rechtsprechung.
Etymologie
Lateinisch: stare = stehen, stehenbleiben; decisis = bei den Entschiedenen (Ablativ Plural Partizip von decidere = entscheiden). Vollform: stare decisis et non quieta movere (bei Entschiedenem stehenbleiben und Ruhendes nicht aufrühren).
Juristische Bedeutung
Stare decisis bezeichnet die Bindung der Gerichte an frühere Entscheidungen. Es ist ein Strukturprinzip des common law, das die Vorhersehbarkeit und Gleichbehandlung sichern soll. In England und USA gilt:
- Vertikale Bindung: Untere Gerichte sind an Entscheidungen höherer Gerichte gebunden.
- Horizontale Bindung: Höchste Gerichte sind grundsätzlich an eigene frühere Entscheidungen gebunden, wobei moderne Praxis (z. B. UK Supreme Court Practice Statement 1966) ein Abweichen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
- Maßgeblich ist die ratio decidendi (tragender Grund), nicht das obiter dictum.
Im deutschen Recht gilt grundsätzlich keine formelle Präjudizienbindung:
1. Art. 97 I GG bindet den Richter an „Gesetz“, nicht an Urteile.
2. Gerichte dürfen jederzeit von eigener und höherer Rechtsprechung abweichen — sofern sie es begründen.
3. Bei Abweichung in derselben Spruchkörper-Hierarchie greift ggf. die Vorlagepflicht (§ 132 II GVG für BGH-Senate, § 11 V VwGO für BVerwG-Senate).
4. Eine faktische Präjudizienorientierung besteht trotzdem: Untergerichte folgen regelmäßig höchstrichterlicher Rechtsprechung, da Abweichung mit Aufhebungsrisiko und Begründungslast verbunden ist.
Ausnahmen mit echter Bindungswirkung im deutschen Recht:
- § 31 BVerfGG: Entscheidungen des BVerfG binden Bundesorgane, Länder und Behörden; Tenor (und teilweise tragende Gründe) wirken erga omnes.
- Gemeinschaftsrechtliche Vorlagen (Art. 267 AEUV): EuGH-Entscheidungen wirken bindend.
- Bindungswirkung in der Sache: § 318 ZPO bindet das Gericht an die eigene Entscheidung im selben Verfahren; § 563 II ZPO bindet die zurückverweisende Instanz an die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts.
Im Vergleich zwischen Rechtssystemen ist die deutsche Lösung eine „weiche“ Präjudizienkultur: Hohe faktische Orientierung, geringe formelle Bindung.
In der Klausur
Methodenfrage, ggf. im Rechtsvergleich oder Verfassungsrecht. Wichtig: Keine deutsche stare-decisis-Regel — der Richter ist nach Art. 97 I GG nur ans Gesetz gebunden. Aber: § 31 BVerfGG bindet bei BVerfG-Entscheidungen, § 563 II ZPO innerprozessual. Höchstrichterliche Rechtsprechung als faktischer Maßstab nennen.
Beispielsfall
Abweichung des LG von BGH-Rechtsprechung
Ein Landgericht entscheidet im Zivilprozess gegen eine ständige BGH-Rechtsprechung. Der unterlegenen Partei droht Berufung.
Losungsskizze
Das LG darf grundsätzlich abweichen — stare decisis gilt im deutschen Recht nicht. Allerdings: Die BGH-Rechtsprechung ist faktisch maßgeblich; bei abweichender Entscheidung muss das LG ausführlich begründen. In der Berufung (OLG) oder Revision (BGH) wird die Entscheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgehoben. Anders bei § 31 BVerfGG: Hier binden BVerfG-Entscheidungen formell. Bei Abweichung von Parallelsenat-Rechtsprechung kann eine Vorlagepflicht nach § 132 II GVG bestehen.
Verwandte Begriffe
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