crimen laesae maiestatis
Majestätsverbrechen, Hochverrat gegen den Souverän
Historischer Tatbestand: Angriff auf die Person des Souveräns, den Bestand des Staates oder die Hoheitsmacht. Im modernen Strafrecht aufgegangen in Hochverrat (§§ 81 ff. StGB), Landesverrat und Beleidigung von Staatsorganen (§§ 90, 90a StGB).
Etymologie
Lateinisch: crimen = Verbrechen; laesae = Genitiv des Partizips zu laedere (verletzen); maiestatis = Genitiv von maiestas (Hoheit, Würde des Souveräns). Wörtlich »Verbrechen der verletzten Majestät«. Klassisches Recht der späten Republik und des Prinzipats.
Juristische Bedeutung
Historisch zentraler Tatbestand des Staatsschutzes. Im römischen Recht durch lex Iulia maiestatis erfasst, im mittelalterlichen Recht in den deutschen Territorien ausgeweitet. Tatbestände: Aufruhr, Verschwörung, Beleidigung des Herrschers, Übertritt zum Feind. Mit dem Übergang zur Volkssouveränität verlor der Tatbestand seinen monarchischen Bezug. Im modernen StGB aufgelöst in: Hochverrat (§§ 81 ff. StGB), Landesverrat (§§ 94 ff. StGB), Verunglimpfung des Bundespräsidenten (§ 90 StGB) und des Staates (§ 90a StGB). Diese Normen knüpfen an die freiheitlich-demokratische Grundordnung an, nicht an die Person eines Herrschers.
In der Klausur
Historisches Vorverständnis bei Staatsschutzdelikten (§§ 81 ff., 90 ff. StGB). Bei Verfassungsrecht zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung relevant: Unterschied zwischen Schutz der Verfassung (modern) und Schutz des Souveräns (historisch). Im Klausurfließtext gelegentlich als Hintergrund-Argument für die rechtsstaatliche Wandlung des Staatsschutzes.
Beispielsfall
Verunglimpfung des Bundespräsidenten
T verbreitet öffentlich grob herabwürdigende Aussagen über den amtierenden Bundespräsidenten.
Losungsskizze
Heute § 90 StGB einschlägig: öffentliche Beschimpfung oder böswillige Verächtlichmachung. Historisch wäre derselbe Sachverhalt crimen laesae maiestatis gewesen. Wichtiger Unterschied: § 90 StGB schützt die Funktion des Amtes, nicht die Person als Souverän; Strafverfolgung erfordert nach § 90 IV StGB Ermächtigung des Bundespräsidenten. Art. 5 GG ist zu prüfen.
Verwandte Begriffe
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