animus rem sibi habendi
Wille, die Sache für sich zu haben
Eigenbesitzwille — die Absicht, eine Sache als eigene zu besitzen. Subjektives Merkmal des Eigenbesitzes nach § 872 BGB.
Etymologie
Lateinisch: animus = Wille; rem = die Sache (Akkusativ zu res); sibi = für sich (Dativ Reflexivum); habendi (Gerundium zu habere) = zu haben. Stammt aus dem römischen Besitzrecht und ist das klassische Pendant zum animus domini.
Juristische Bedeutung
Der animus rem sibi habendi ist das subjektive Element des Eigenbesitzes (§ 872 BGB). Er liegt vor, wenn der Besitzer die Sache nicht für einen anderen, sondern für sich selbst beherrschen will. Inhaltlich deckungsgleich mit animus domini. Maßgeblich für Ersitzung (§ 937 BGB), gutgläubigen Erwerb und Ansprüche im EBV. Auch der Dieb hat animus rem sibi habendi — die Rechtmäßigkeit der Erwerbslage spielt insoweit keine Rolle.
In der Klausur
Wichtig im Sachenrecht bei der Abgrenzung Eigenbesitz/Fremdbesitz, vor allem bei Ersitzung (§ 937 BGB) und beim Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Bei Wandlungen (Mieter wird Käufer) muss der Animuswechsel nach außen erkennbar werden.
Beispielsfall
Fund mit Behaltenswillen
F findet eine wertvolle Uhr auf der Straße und nimmt sie mit, fest entschlossen, sie nicht abzuliefern, sondern selbst zu behalten.
Losungsskizze
F hat unmittelbaren Besitz (§ 854 BGB) erlangt und animus rem sibi habendi — er will die Sache für sich. Damit Eigenbesitz nach § 872 BGB. Eigentum erlangt er aber wegen Bösgläubigkeit nicht nach § 973 BGB; Ersitzung scheitert an § 937 II BGB.
Verwandte Begriffe
Verwandte Normen
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