verba volant, scripta manent

Worte verfliegen, Geschriebenes bleibt

Sprichwortartige Begründung schriftlicher Form- und Beweissicherung. Verdeutlicht die Funktion gesetzlicher Schriftformerfordernisse zur Beweis- und Warnsicherheit.

Etymologie

Lateinisch: verbum = Wort; volare = fliegen; scriptum = Geschriebenes; manere = bleiben. Sprichwortartige Wendung des Mittelalters, häufig fälschlich Kaiser Caligula zugeschrieben.

Juristische Bedeutung

Der Satz beschreibt die Funktionen der Schriftform: Beweisfunktion (Streit über den Inhalt wird vermieden), Warnfunktion (Übereilung wird verhindert) und Klarstellungsfunktion. Im BGB finden sich diverse Formvorschriften: § 311b BGB (notarielle Beurkundung bei Grundstücksgeschäften), § 518 BGB (Schenkungsversprechen), § 766 BGB (Bürgschaft). Verstoß führt regelmäßig zur Nichtigkeit nach § 125 BGB.

In der Klausur

Grundlegender Topos zur Begründung von Formerfordernissen. In Klausuren zu prüfen, wenn der Sachverhalt formbedürftige Geschäfte enthält. Pflichtmerken: § 125 BGB (Folge des Formmangels), Heilungsmöglichkeiten (§ 311b I 2 BGB, § 518 II BGB, § 766 S. 3 BGB).

Beispielsfall

Mündliches Schenkungsversprechen

O verspricht seinem Enkel mündlich, ihm 10.000 EUR zu schenken. Später bestreitet O das Versprechen. Der Enkel verlangt die Zahlung.

Losungsskizze

Das Schenkungsversprechen ist nach § 518 I BGB notariell zu beurkunden. Mündliches Versprechen ist nach § 125 BGB nichtig — verba volant. Heilung nach § 518 II BGB tritt erst mit Vollzug der Schenkung ein. Der Enkel hat keinen Anspruch.

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