actio libera in causa
in ihrer Ursache freie Handlung
Aussprache: áktio líbera in káusa
Rechtsfigur, die eine Bestrafung des Täters ermöglicht, der sich vor der Tat schuldhaft in einen Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) versetzt und sodann die Tat begeht. Dogmatisch umstritten, in der Rechtsprechung anerkannt — Ausnahme vom Koinzidenzprinzip.
Etymologie
Lateinisch: actio = Handlung; libera = frei; in causa = in der Ursache. Die Lehre wurde in der gemeinrechtlichen Strafrechtswissenschaft des 17. und 18. Jahrhunderts entwickelt (Pufendorf, Böhmer) und im 19. Jahrhundert durch Feuerbach und Berner als dogmatische Konstruktion ausformuliert. Sie reagiert auf das Spannungsverhältnis zwischen Schuldprinzip und dem Bedürfnis, sich Berauschende nicht straflos zu lassen.
Juristische Bedeutung
Die actio libera in causa (alic) bietet eine dogmatische Konstruktion, mit der das Koinzidenzprinzip (§ 20 StGB: Schuld muss bei Tatbegehung vorliegen) durchbrochen wird. Klassisches Beispiel: Der Täter trinkt sich gezielt in Volltrunkenheit, um im Zustand der Schuldunfähigkeit eine geplante Straftat zu begehen. Ohne alic wäre er nach § 20 StGB schuldunfähig und nur nach § 323a StGB (Vollrausch) strafbar.
Für die alic werden mehrere Begründungsmodelle vertreten:
1. Tatbestandsmodell (Ausdehnungsmodell, h.M.): Die strafbare Handlung wird auf das Sich-Berauschen ausgedehnt. Bereits das vorwerfbare Versetzen in den Defektzustand ist tatbestandsmäßige Handlung — vergleichbar mit mittelbarer Täterschaft (§ 25 I 2. Alt. StGB), bei der man sich selbst zum Werkzeug macht. Diese Konstruktion erlaubt es, das Koinzidenzprinzip formal zu wahren.
2. Ausnahmemodell: Das Koinzidenzprinzip wird kraft Gewohnheitsrechts durchbrochen — die Schuldfähigkeit wird vom Sich-Berauschen auf die spätere Tat hindurchgerechnet. Verstößt nach h.M. gegen Art. 103 II GG und § 20 StGB.
3. Modell der mittelbaren Täterschaft: Der nüchterne Täter setzt sich als Werkzeug für seinen späteren betrunkenen Selbst ein — Konstruktion über § 25 I 2. Alt. StGB. In der Praxis selten konsensfähig.
Differenziert wird zwischen:
- Vorsätzliche alic: Täter berauscht sich gezielt zur Tatbegehung — Doppelvorsatz erforderlich (Vorsatz hinsichtlich Berauschen und Vorsatz hinsichtlich der späteren Tat).
- Fahrlässige alic: Täter berauscht sich, obwohl er erkennen könnte, dass er im Rauschzustand zu einer bestimmten Tat neigt — relevant z.B. bei Trunkenheitsfahrten.
Höchstrichterliche Einschränkung: Der BGH hat die alic für eigenhändige Delikte (insbesondere § 315c, § 316 StGB) abgelehnt, da diese in der Tatbestandsfassung das eigenhändige Verhalten im Tatzeitpunkt voraussetzen (BGHSt 42, 235). Für Erfolgsdelikte (§§ 212, 222, 223, 229 StGB) bleibt die alic anwendbar.
Für Trunkenheitsfahrten (§§ 315c, 316 StGB) ist daher heute die alic praktisch ohne Bedeutung; hier hilft nur § 323a StGB. Bei Trunkenheits-Unfällen mit Tötung greift dagegen weiterhin die alic bzgl. der fahrlässigen Tötung.
Verfassungsrechtliche Kritik: Hörnle, Hettinger und andere halten die alic-Konstruktion für unvereinbar mit dem Schuldprinzip und Art. 103 II GG. Die h.L. und Rspr. halten am Tatbestandsmodell fest.
In der Klausur
Die actio libera in causa ist ein Lehrbuch-Topos und in jeder Strafrechtsklausur denkbar, in der ein Täter im Rauschzustand handelt. Pflichtschritte: (1) Erst § 20 StGB normal prüfen — Schuldunfähigkeit bejahen, bevor man zur alic kommt. (2) Tatbestandsmodell als h.M. darstellen, kurz auf Ausnahme- und mittelbares Täterschaftsmodell eingehen. (3) Doppelvorsatz bei vorsätzlicher alic prüfen — viele Prüflinge übersehen den Vorsatz bezüglich des Sich-Berauschens. (4) Die BGH-Rechtsprechung zur Nichtanwendbarkeit bei eigenhändigen Delikten (§§ 315c, 316 StGB) kennen — hier muss auf § 323a StGB ausgewichen werden. (5) Bei Fahrlässigkeitsdelikten die fahrlässige alic prüfen — typisch bei Verkehrsunfällen unter Alkohol. (6) § 21 StGB (verminderte Schuldfähigkeit) nicht vergessen — auch hier kann die alic-Konstruktion zur vollen Schuldfähigkeit führen. (7) Verfassungsrechtliche Kritik kennen, aber nicht überbetonen — die h.M. wendet die alic weiterhin an.
Beispielsfall
Geplante Tat unter Volltrunkenheit
T hasst seinen Nachbarn N und beschließt, ihn zu verprügeln. Da T nüchtern zu feige ist, trinkt er gezielt eine Flasche Wodka, um sich Mut anzutrinken. Im Zustand der Schuldunfähigkeit (BAK 3,2 Promille) sucht T den N auf und schlägt ihn krankenhausreif.
Losungsskizze
Tatbestand § 223 StGB an N: objektiv und subjektiv im Tatzeitpunkt (+). Schuld: § 20 StGB an sich (+), da T bei der Tat schuldunfähig war. Anwendung der alic: T hat sich vorsätzlich in den Rauschzustand versetzt (1. Vorsatzelement) mit dem Plan, anschließend N zu schlagen (2. Vorsatzelement — Doppelvorsatz). Nach dem Tatbestandsmodell wird die tatbestandsmäßige Handlung auf das vorwerfbare Sich-Berauschen ausgedehnt; T war in diesem Zeitpunkt schuldfähig. Folge: Strafbarkeit nach § 223 StGB unter Anwendung der alic. § 323a StGB tritt zurück (Subsidiarität).
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