necessitas non habet legem

die Not kennt kein Gesetz

Alte rechtspolitische Maxime, nach der Notlagen die Geltung des Rechts aufheben sollen. Im modernen Rechtsstaat strikt abgelehnt — Notlagen werden durch gesetzlich geregelte Notrechte (§§ 34, 35 StGB, § 904 BGB) bewältigt, nicht durch Aussetzung des Rechts.

Etymologie

Lateinisch: necessitas = Not, Notwendigkeit; non = nicht; habet = hat; legem = Gesetz (Akkusativ). Klassisch tradiert seit dem Mittelalter, oft mit dem Beisatz »nisi divinam« (außer dem göttlichen). Vor allem im kanonischen Recht (Decretum Gratiani) verbreitet.

Juristische Bedeutung

Die Maxime stammt aus dem mittelalterlichen Naturrecht und besagt, dass in akuten Notlagen die normalen Rechtsregeln zurückzutreten hätten. Im modernen Rechtsstaat ist sie problematisch und wird als Rechtfertigungsformel abgelehnt: Der demokratische Rechtsstaat löst Notlagen durch gesetzlich vorgesehene Notstandsregelungen, nicht durch Suspension der Rechtsordnung. Maßgeblich sind: Allgemeiner rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB), entschuldigender Notstand (§ 35 StGB), Aggressivnotstand (§ 904 BGB), Defensivnotstand (§ 228 BGB), Selbsthilfe (§ 229 BGB), Verteidigungsfall und innerer Notstand (Art. 87a IV, 91 GG, Notstandsverfassung). Der grundlegende Gedanke: Das Recht stellt Verfahren bereit, um auf Notlagen zu reagieren, ohne die Bindung an Recht aufzuheben. Die historische Maxime hat zwar im positiven Recht keine Geltung mehr, taucht aber in rechtstheoretischen und politischen Debatten wieder auf (Carl Schmitt, Ausnahmezustand) — wo sie als rechtsstaatswidrig kritisiert wird.

In der Klausur

Rechtsphilosophisches und verfassungsrechtliches Hintergrundwissen. Praktisch relevant bei der Erörterung von Notstandsbefugnissen und ihrer Grenzen. In der Klausur als Topos für die rechtsstaatliche Grenze von Notrechten verwendbar — die moderne Rechtsordnung kennt geregelte Notrechte, keine Aufhebung des Rechts.

Beispielsfall

Grenzen exekutiver Notstandsbefugnisse

In einer akuten Krisenlage greift die Exekutive zu Maßnahmen, die nicht im Gesetz vorgesehen sind, und beruft sich auf »necessitas non habet legem«.

Losungsskizze

Die Berufung ist verfassungsrechtlich unzulässig. Auch im Notstand bleibt die Exekutive an Recht und Gesetz gebunden (Art. 20 III GG). Notstandsbefugnisse sind nur insoweit gegeben, als das Gesetz sie vorsieht — etwa nach Art. 87a IV, 91, 115a ff. GG (Notstandsverfassung), § 34 StGB, polizeirechtlichen Generalklauseln. Über diese hinausgehende Maßnahmen sind rechtswidrig (BVerfGE 109, 279 — Großer Lauschangriff). Der moderne Rechtsstaat lehnt die alte Maxime ab.

Verwandte Begriffe

Verwandte Normen

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