communis opinio
gemeinsame Meinung, herrschende Meinung
Aussprache: kommúnis opínio
Synonym für die in Rechtsprechung und Literatur vorherrschende Auffassung. Im deutschen juristischen Schrifttum üblicherweise als »h.M.« oder »ganz herrschende Meinung« wiedergegeben.
Etymologie
Lateinisch: communis = gemeinsam, allgemein; opinio = Meinung, Ansicht (von opinari = vermuten, meinen). Wörtlich »allgemeine Meinung«. Aus der scholastischen Methode überliefert, im gemeinen Recht zur Bezeichnung der Mehrheitsmeinung der Doctores etabliert.
Juristische Bedeutung
Die communis opinio bezeichnet die in Rechtsprechung und Lehre überwiegend vertretene Auffassung zu einer bestimmten Rechtsfrage. Sie ist nicht rechtsverbindlich — auch die ganz herrschende Meinung kann irren —, aber sie hat indikative Bedeutung: Wer von ihr abweicht, trägt eine erhöhte Begründungslast. Im Gerichtsverfahren orientiert sich die Rechtsprechung häufig an der communis opinio doctorum (der herrschenden Lehre); im Schrifttum prägt die communis opinio iudicum (Rechtsprechung) regelmäßig die Lehrmeinung. Identisch mit opinio communis.
In der Klausur
Im Streitstand-Aufbau jeder Klausur relevant. Wer die h.M. nennt, sollte deren Träger (Rechtsprechung oder Lehrbuch) belegen können und deren Argumente kennen. Wichtig: Die communis opinio ist Ausgangspunkt, nicht Endpunkt der Argumentation; eine bessere Begründung darf abweichen.
Beispielsfall
Streitstand-Darstellung
In einer BGB-Klausur ist umstritten, ob das Verschuldensprinzip oder das Sphärenprinzip bei § 280 I 2 BGB greift.
Losungsskizze
Nach communis opinio gilt das Verschuldensprinzip: § 280 I 2 BGB ordnet eine Beweislastumkehr nur zugunsten des Geschädigten an, setzt aber im Kern Verschulden voraus. Die Mindermeinung — Sphärenprinzip — überzeugt nicht, weil sie die Wertungen des § 276 BGB unterläuft. Mit der communis opinio ist Verschulden zu prüfen.
Verwandte Begriffe
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