erga omnes / inter partes
gegenüber allen / zwischen den Parteien
Aussprache: erga omnes / inter partes
Begriffspaar zur Kennzeichnung der Wirkungsrichtung eines Rechts oder einer Rechtswirkung. Erga-omnes-Rechte gelten gegen jedermann (absolute Rechte), inter-partes-Wirkungen nur zwischen den Vertragsparteien (relative Rechte). Grundlage der Unterscheidung von Sachen- und Schuldrecht.
Etymologie
Erga omnes (wörtlich: gegenüber allen) und inter partes (wörtlich: zwischen den Parteien) sind klassische Wendungen des römischen Prozess- und Privatrechts. Sie kennzeichneten ursprünglich die Reichweite eines Urteils, später die Wirkungsweise von Rechten. Die Unterscheidung wurde von der gemeinrechtlichen Pandektistik des 19. Jahrhunderts (Savigny, Windscheid) zur systematischen Trennung absoluter und relativer Rechte ausgebaut.
Juristische Bedeutung
Die Unterscheidung erga omnes / inter partes ist eine Grundstruktur des Privatrechts und ordnet Rechtspositionen nach ihrer Wirkungsrichtung.
1. Absolute Rechte (erga omnes):
Diese Rechte wirken gegen jedermann; jeder Dritte ist verpflichtet, sie zu achten.
- Eigentum (§ 903 BGB) — der Eigentümer kann seine Sache von jedem Besitzer herausverlangen (§ 985 BGB) und jede Beeinträchtigung abwehren (§ 1004 BGB).
- Beschränkte dingliche Rechte wie Nießbrauch, Grundpfandrechte, Dienstbarkeiten.
- Persönlichkeitsrechte (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
- Immaterialgüterrechte wie Patent, Marke, Urheberrecht.
- Familienrechtliche Statusrechte (Eltern-Kind, Ehe).
Verletzungen lösen Ansprüche aus § 823 I BGB (Schadensersatz bei Verletzung der dort genannten oder gleichgestellten absoluten Rechtsgüter) und § 1004 BGB analog (Beseitigung und Unterlassung) aus.
2. Relative Rechte (inter partes):
Diese wirken nur im Verhältnis zwischen bestimmten Personen — insbesondere zwischen den Vertragsparteien.
- Forderungen aus Schuldverhältnissen (§§ 241 I, 311 BGB) — der Käufer kann Lieferung nur vom Verkäufer verlangen, nicht von Dritten.
- Mietverhältnisse: Der Mieter hat Besitz, aber das Mietrecht wirkt grundsätzlich nur zwischen ihm und dem Vermieter. Ausnahme: § 566 BGB („Kauf bricht nicht Miete“) durchbricht den Inter-partes-Charakter beim Eigentumswechsel.
- Vorkaufsrechte: Schuldrechtlich nach §§ 463 ff. BGB nur inter partes, dinglich nach § 1094 BGB erga omnes.
3. Gemischte und durchbrochene Strukturen:
- § 566 BGB (Sukzessionsschutz des Mieters)
- Vormerkung (§ 883 BGB) — relatives Recht mit gegen Dritte gerichteter Sicherungswirkung
- Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers — ein „wesensgleiches Minus“ zum Eigentum, mit teilweise erga-omnes-Wirkung
- Verkehrssicherungspflichten im Deliktsrecht
4. Bedeutung im Prozessrecht:
Urteile wirken grundsätzlich nur inter partes (§ 325 ZPO — Rechtskraft zwischen den Parteien). Ausnahmen: Statussachen, Insolvenzeröffnung, Vereinsregister-Eintragungen wirken erga omnes.
Die Unterscheidung ist nicht starr — der Gesetzgeber durchbricht sie regelmäßig, wo Verkehrsschutz oder soziale Schutzbedürfnisse dies erfordern.
In der Klausur
Die Unterscheidung ist Grundlage jeder Anspruchsprüfung. Klausurtypische Konstellationen: (1) Eigentum vs. Besitzrecht aus Mietvertrag — beim Verkauf der vermieteten Sache greift § 566 BGB; ohne diese Norm hätte der Erwerber das Eigentum „mietfrei“ erworben. (2) Abgrenzung § 823 I BGB: Geschützt sind nur absolute Rechte; reine Forderungen sind kein „sonstiges Recht“. (3) Vormerkung als Schnittstelle zwischen relativem Sicherungsanspruch und dinglicher Wirkung. (4) Anwartschaftsrecht in Zwangsvollstreckungsfällen — Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO setzt erga-omnes-Wirkung voraus. (5) Im Klausuraufbau: Erst absolute Ansprüche (§§ 985, 1004, 823 BGB), dann relative (Vertrag, Bereicherung).
Beispielsfall
Verkauf der vermieteten Wohnung
V vermietet seine Eigentumswohnung an M und verkauft sie kurz darauf an E. E lässt sich als Eigentümer ins Grundbuch eintragen und verlangt von M Räumung — das Mietverhältnis betreffe nur das Verhältnis zwischen V und M.
Losungsskizze
Räumungsanspruch aus § 985 BGB scheidet aus. Zwar wirkt der Mietvertrag grundsätzlich nur inter partes. § 566 I BGB durchbricht diesen Grundsatz jedoch: Mit dem Eigentumserwerb tritt E in das Mietverhältnis ein („Kauf bricht nicht Miete“). M hat damit ein Recht zum Besitz nach § 986 I BGB, das auch gegen E (erga omnes durch Sukzessionsschutz) wirkt. E muss das Mietverhältnis übernehmen.
Verwandte Begriffe
Verwandte Normen
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