Juristisches Latein

lex commissoria

Verfallklausel

Klausel, nach der das verpfändete Gut bei Nichterfüllung in das Eigentum des Gläubigers übergeht. Im deutschen Recht für Hypothek und Pfand verboten, um den Schuldner vor Übersicherung zu schützen.

Etymologie

Lateinisch: lex = Gesetz, Klausel; committere = anvertrauen, verfallen lassen. Schon im klassischen römischen Recht problematisch, durch Konstantin (326 n. Chr.) für Pfandgeschäfte verboten — Schutzgedanke besteht bis heute fort.

Juristische Bedeutung

Eine Vereinbarung, dass die Pfandsache bei nicht rechtzeitiger Erfüllung dem Gläubiger zufällt, ist nach § 1149 BGB für Hypotheken und nach § 1229 BGB für das Pfandrecht unwirksam. Hintergrund ist der Schutz des Schuldners vor wucherischer Übersicherung. Bei der Sicherungsübereignung gilt das Verbot nicht direkt, kann aber über § 138 BGB oder § 242 BGB ähnliche Wirkungen entfalten.

In der Klausur

Wichtig bei jeder Klausur zu Pfandrecht und Sicherungsrechten. Vereinbarungen, die einen Verfall der Sicherheit bei Pflichtverletzung vorsehen, sind kritisch zu prüfen. Hauptnormen § 1149 BGB (Hypothek) und § 1229 BGB (Pfand).

Beispielsfall

Verfallklausel im Pfandvertrag

S nimmt bei G ein Darlehen auf und verpfändet seine Rolex. Vereinbart wird, dass die Uhr bei Nichtzahlung automatisch in das Eigentum von G übergeht.

Lösungsskizze

Die Verfallklausel ist nach § 1229 BGB nichtig. G muss zur Befriedigung den ordnungsgemäßen Pfandverkauf nach §§ 1233 ff. BGB durchführen; einen automatischen Eigentumserwerb kann er nicht erlangen.

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