qui invenit, tenet

Wer findet, behält — die lateinische Fassung von „Finders keepers“

Aussprache: kwi ínwenit, ténet

Kein Rechtssatz, sondern ein Kinderreim: die Latein-Version von „Finders keepers“. Das deutsche Fundrecht sieht es anders — wer eine verlorene Sache behält, statt sie anzuzeigen, macht sich der Fundunterschlagung strafbar.

Illustration: eine Hand greift nach einer gefundenen Geldbörse

Etymologie

Wörtlich: qui = wer; invenit = er findet (von invenire); tenet = er hält, behält (von tenere). Die Wendung latinisiert den englischen Schulhofspruch „finders keepers, losers weepers“. Ein überliefertes römisches Rechtssprichwort ist sie nicht — im Gegenteil, sie widerspricht dem geregelten Fundrecht diametral.

Juristische Bedeutung

Wer eine verlorene Sache findet, wird gerade nicht ihr Eigentümer. Die §§ 965 ff. BGB begründen für den Finder zunächst Pflichten: Anzeige an den Verlierer oder die Behörde (§ 965 BGB) und Verwahrung (§ 966 BGB). Als Ausgleich erhält er einen Finderlohn (§ 971 BGB: 5 % bis 500 Euro, darüber 3 %) und ggf. Aufwendungsersatz. Eigentum erwirbt er frühestens nach sechs Monaten ab Anzeige, wenn sich kein Berechtigter meldet (§ 973 BGB) — bei Funden in öffentlichen Behörden oder Verkehrsmitteln gelten sogar Sonderregeln (§ 978 BGB), die den Fundunterschlagungslohn ausschließen.

Wer die gefundene Sache dagegen einfach behält, ohne Anzeige, begeht eine Fundunterschlagung (§ 246 StGB) und bleibt zur Herausgabe verpflichtet (§ 985 BGB) — der Eigentümer verliert sein Eigentum durch den Verlust nämlich nicht.

Die Ironie liegt in der Abgrenzung: „Wer findet, behält“ stimmt ausnahmsweise — nämlich bei herrenlosen Sachen. Wer eine res nullius (nie im Eigentum) oder eine res derelicta (vom Eigentümer aufgegebene Sache) an sich nimmt, erwirbt durch Aneignung (occupatio, § 958 BGB) tatsächlich Eigentum. Der entscheidende Unterschied ist also: verloren (Fundrecht, kein Behalten) oder herrenlos (Aneignung, Behalten erlaubt). Genau diese Weichenstellung prüft die Klausur.

In der Klausur

Der Spruch ist eine gute Merkfalle: Er verführt dazu, jeden Fund als Eigentumserwerb zu behandeln. Richtig ist die Vorfrage: Ist die Sache verloren oder herrenlos? Bei verlorenen Sachen greifen die §§ 965 ff. BGB (Anzeige, Verwahrung, Finderlohn, Eigentum erst nach sechs Monaten); ein vorschnelles Behalten ist Fundunterschlagung (§ 246 StGB). Bei herrenlosen Sachen greift die Aneignung (§ 958 BGB), und der Erwerb ist sofort. Häufige Fehler: Verwechslung von Verlust und Dereliktion; Übersehen des Herausgabeanspruchs aus § 985 BGB, weil der Eigentümer sein Eigentum durch bloßen Verlust nicht verliert; Vergessen der Sonderregel für Funde in öffentlichen Einrichtungen (§ 978 BGB).

Beispielsfall

Die Geldbörse im Zug

F findet im Regionalexpress eine Geldbörse mit 200 Euro, steckt sie ein und denkt sich „Finders keepers“. Zwei Wochen später wird die Börse bei ihm gefunden.

Losungsskizze

Die Börse ist verloren, nicht herrenlos — der Eigentümer E bleibt Eigentümer und hat einen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB. F ist Finder in einer Verkehrsanstalt (§ 978 BGB) mit Anzeige- und Ablieferungspflicht; durch das Einstecken ohne Anzeige verwirklicht er eine Fundunterschlagung (§ 246 StGB). Einen Finderlohn kann er nach § 978 II BGB nur eingeschränkt verlangen. „Wer findet, behält“ gilt hier gerade nicht.

Verwandte Begriffe

Verwandte Normen

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